Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)

8 89 Gesundheitswesen. 231 
  
(Ortsgemeinden, Kreise und Provinzen), teils — vorbehaltlich der reichsrechtlich (RGO. 8 30) 
vorgeschriebenen Konzession — durch Private 1) und durch Personenvereinigungen des 
bürgerlichen und des öffentlichen Rechts. Die Verhältnisse der Irrenanstalten, namentlich 
die Aufnahme und Entlassung der Pfleglinge der Landesanstalten, sind durch besondere staat- 
liche Regulative geregelt 2). — Die gemeindlichen und privaten Heilanstalten unterliegen 
der sanitätlichen Uberwachung durch den Kreisarzt 3). Die Anstalten für Kranken= und Armen- 
pflege genießen Befreiung von der Kapitalrentensteuer "). 
Die landesrechtlichen Bestimmungen über den Schutz der Heilquellen5d ge- 
hören dem Bergrecht an; s. unten § 107. 
V. Die Heilbäder Bad-Nauheim und Bad---Salzhausen. 1. Die Bade- 
und Kurverwaltung zu Bad-Nauheim wird durch zwei selbständige gleichstehende Behörden 
gebildet: den Badedirektor und den Kurdirektor)). Der erstere hat den gesamten 
Betrieb der Badeverwaltung im engeren Sinn unter sich, ist der erste Beamte der Saline 
und hat die Aufsicht über den Bade= und Trinkquellenbetrieb, sowie über die technischen Arbeiten 
im Bereiche der Bade- und Kurverwaltung und das zugehörige Personal. Die Leitung der 
genannten technischen Arbeiten steht teils dem Vorstand des Tiefbauamts Bad-Nauheim, 
teils dem Vorstand des Hochbauamts Friedberg zu. Dem Kurdirektor obliegt die Beauf- 
sichtigung des gesamten Betriebes des Kurhauses, sowie aller übrigen der Bade= und Kur- 
verwaltung unterstehenden Wirtschaftsbetriebe, des Kurtheaters, der Kurkapelle u. a. 
In allen Angelegenheiten, die den Geschäftskreis des Badedirektors und des Kurdirektors 
gemeinsam berühren oder der Bade= und Kurverwaltung als solcher von dem Finanzministerium 
ausdrücklich überwiesen werden, haben die beiden bezeichneten Behörden als „Groß- 
herzogliche Bade= und Kurverwaltung“ zusammenzuwirken. Als „Vorstand 
der Bade- und Kurverwaltung“ wird jeweils der Dienstältere durch landesherrliches Dekret 
bestimmt. Im übrigen haben Bade= und Kurdirektor sich gegenseitig zu vertreten. 
Der genannten Verwaltung steht als Beirat ein Ausschuß zur Seite, der aus den 
beiden Direktoren, den Vorständen der vorgenannten Bauämter, einem staatlich angestellten 
Arzt, einem Forstbeamten und den technischen Assistenten der Verwaltung besteht. 
Die an Stelle der vormaligen „Badedirektion“ getretene Bade= und Kurverwaltung 
zählt zu den „Lokalbehörden für Bäder-, Salinen- und Bergverwaltung“?); als ihre vor- 
gesetzte Behörde fungiert die Ministerialabteilung für Forst- und Kameralverwaltung, bei 
Zuständigkeitsstreitigkeiten in letzter Instanz das Ministerium der Finanzen. — Die Quellen 
von Bad-Nauheim und Umgegend genießen einen besonderen gesetzlichen Schutz im Sinne 
des Heilquellenschutzgesetzes vom 15. Juli 1896 3). 
Bad-Nauheim untersteht auf Antrag des Ortsvorstandes zufolge Allerhöchster 
Entschließung der Städteordnungea); die Handhabung der Lokalpolize d daselbst 
wurde im allgemeinen einem besonderen staatlichen Polizeiamt übertragen, jedoch wurden 
mehrere wichtige Zweige der Lokalpolizei nachträglich dem städtischen Bürgermeister zuge- 
wirkenden medizinischen Institute der Landesuniversität — ausschließlich der Jrrenfürsorge 
(vgl. Anm. 4); jedoch werden vom Staate auch für andere Krankenanstalten Zuschüsse gewährt 
1) Zur Konzessionserteilung ist der Kreisausschuß zuständig; s. Vollz BO. v. 22. IX. 1900, 
Nol S. 321, 40 ff. — Wertvolle statistische Mitteilungen über die im Großh. bestehenden 
Heilanstalten gibt das Stat. Handbuch 1909, S. 245 ff. 
2) Siehe bes. die Min Bek. vom 9. XII. 1911, RBl. S. 569 (vgl. auch S. 568), wonach in 
bezug auf Aufnahme, Aufenthalt und Ausscheiden der Pfleglinge nunmehr einheitliche Vor- 
schriften für die Großh. Landesheil- und Pflegeanstalten bei Alzey, Gießen, Heppenheim a. d. B. 
und „Philippshospital“ bei Goddelau bestehen. 
3) Mediz. Ordnung. 28; Kreisarztsinstruktion & 32. 
4) Ges. v. 15. VII. 1895 Art. 5 Z. 4. 
5) Siehe Gesetz v. 15. VII. 1896, AusfBek. v. 11. VI. 1906, VO. v. 27. VI. 1906. 
6) Siehe Verordnung des Finanzminist. v. 1. IV. 1911, RBl. S. 53. 
7) Siehe Hof= und Staats-Handbuch 1912/13 S. 240. 
8) Siehe das bez. Gesetz, RBl. S. 89; M. v. 1. VIII. 1896, RBl. S. 111; Allerh. VO. 
v. 19. III. 1897, RBl. S. 21. 
9) M. v. 4. XII. 1902, RBl. S. 573.
	        
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