Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)

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munalverbände im Sinne des KVGG. gelten die Kreise; die denselben überwiesenen 
Befugnisse werden durch die Kreistage ausgeübt. Ass Gemeindebehörden sind, 
vorbehaltlich einiger Ausnahmen, in welchen eine Beschlußfassung der Gemeindevertretung 
erforderlich ist, die Bürgermeistereien — in den Städten eventuell besondere Kommissionen 
oder deren Vorsitzender — zuständig. Die Befugnisse und Obliegenheiten der Aufsichts- 
behörden werden in der Regel von den Kreisämtern oder, in den Städten über 10 000 Ein- 
wohner, von den Bürgermeistereien unter Oberaufsicht der Kreisämter wahrgenommen, 
wobei die oberste Aufsicht stets dem Ministerium des Innern zukommt. Die nach 
dem KVG. der höheren Verwaltungsbehörde zukommenden Befugnisse und 
Obliegenheiten werden regelmäßig vom Kreisamt ausgeübt, welches jedoch zu seinen Ent- 
schließungen zuweilen der Zustimmung des Kreisausschusses bedarf. In einigen ausdrücklich 
bestimmten Fällen hat der Kreisausschuß, in einigen anderen Fällen der Provinzialausschuß 
als höhere Verwaltungsbehörde zu fungieren. Besondere Zuständigkeitsbestimmungen gelten 
für die Eisenbahnbetriebs- und Baukrankenkassen im Bereiche der preußisch-hessischen Eisen- 
bahnverwaltung. Hinsichtlich der staatlichen Betriebskrankenkasse für die Behörden und Staats- 
betriebe im Geschäftskreise des Finanzministeriums stehen die Obliegenheiten der höheren. 
Verwaltungsbehörde dem genannten Ministerium und diejenigen der Aufsichtsbehörde dessen 
Abteilung für Forst= und Kameralverwaltung zu. Als Zentralbehörde erscheint in 
der Regel das Ministerium des Innern, in bestimmten Fällen auch das Finanz= oder das Justiz- 
ministerium; das erstgenannte Ministerium ist außerdem noch in einer Reihe von Einzelfällen 
mit der Entscheidung betraut. Das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden im Ver- 
waltungsstreitver fahrer bestimmt sich, vorbehaltlich der in den einzelnen Ver- 
sicherungsgesetzen enthaltenen Sonderbestimmungen, in der Hauptsache nach den Grundsätzen 
der KO. und des VGHG. vom 11. Januar 1875, bzw. des VR#. vom 8. Juli 1911. 
2. Vollzugder K V. 1) Zur Ausführung des K. sind eine Reihe landesrechtlicher 
Vorschriften ergangen, welche sich insbesondere auf folgende Punkte beziehen: a) Kreisamt- 
liche Feststellung des Maßstabs für die Krankenunterstützung und 
für die Beiträge;b) Gemeindekrankenversicherung;: namentlich Rege- 
lung des Umfangs und der Art der der Gemeinde obliegenden Verpflichtungen (z. B. in 
betreff des Abschlusses von Vereinbarungen mit Arzten, Krankenhäusern usw. wegen Leistung 
ärztlicher Hilfe), Einführung gemeinsamer Krankenversicherung durch mehrere Gemeinden 
oder weitere Kommunalverbände; c)h Ortskranken-, Betriebs-, Bau= und 
Innungskrankenkassen sowie Hilfskassen und deren Einrichtung; d) Er- 
richtung gemeinsamer Meldestellen für den Fall, daß in einer Gemeinde 
mehrere Ortskrankenkassen oder neben solchen eine Gemeindekrankenversicherung bestehen. 
3. Krankenversicherung derland- und forstwirtschaftlichen Arbeiter). 
Auf der Grundlage des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886, betreffend die Unfall= und Kranken- 
versicherung der in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, wurde 
in Hessen durch Landesgesetz (Art. 17 des in der Anm. bez. Ges.) die Krankenversicherungspflicht 
für die in land= und forstwirtschaftlichen Betrieben gegen Gehalt oder Lohn beschäftigten 
Arbeiter, Dienstboten und Betriebsbeamte eingeführt. Voraussetzungen, Einrichtungen, 
Umfang und Leistungen usw. dieser Versicherung bestimmen sich im wesentlichen nach Reichsrecht. 
III. Unfallversicherungs). 1. Die Organisation im allgemeinen ). 
1) Siehe Anweisung zur Ausführung des KG. v. 5. XI. 1892 (RBl. S. 181). 
2) Ges. v. 4. IV. 1888/10. V. 1902; VO. v. 31. V. 02; s. auch v. Köbke S. 31, 32, 98ff. 
3) Bis zum Inkrafttreten der einschlägigen Bestimmungen der RV0O. (Buch III) und 
des EG. gelten vorläufig noch die entsprechenden Vorschriften des Gesetzes, betr. die Abänderung 
der Unfallversicherungsgesetze v. 30. VI. 1900 (Röl. S. 573), des Gewerbeunfallversicherungs- 
gesetes v. 30. VI. 1900 /5. VII. 1900 (Röl. S. 585), des Unfallversicherungsgesetzes für 
and= und Forstwirtschaft v. gl. Tg. (RGBl. S. 641), des Bau--Unfallversicherungsgesetzes vom 
gl. Tg. (Röl. S. 698) und des SeeUnfallversicherungsgesetzes v. gl. Tg. (Rnl. S. 716) 
nebst den landesrechtlichen Vollzugsvorschriften (s. EG. z. RVO. Art. 5). 
« 4)M.Bek.v.21.IX.00;VO.v.22.xII.1888;BO.v.26.VII.leRegulativv. 
18.111.1901;BO.v.l.X11.1900:MBek.v.3.X11.00.Vgl.auchdieimTextnichtmehr 
berücksichtigten V O. u. Bek. aus dem November u. Dezember 1912, RBl. Nr. 39 v. 24. XII. 1912.
	        
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