Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)

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nach dem Maßstabe der fixierten Reinerträge vom Grundbesitz (Grundsteuerkapitalien) um- 
gelegt. Außerdem werden in bestimmten Fällen noch besondere Zuschläge erhoben (I.= u. 
sorstw. UVG. §5 57; AG. Art. 11 f.; Gen Statut). 
IV. Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung:g. 1. Orga- 
nisation:). Als Organe der J.-- u. HV. fungieren die oben angeführten, für alle Ver- 
sicherungszweige gemeinsam geschaffenen Organe. Bis zur Errichtung der Versicherungs- 
ämter und des Oberversicherungsamts treten vorläufig, soweit es sich nicht 
um Spruchsachen handelt, zur Durchführung der diesen Amtern von Reichs wegen über- 
tragenen Aufgaben an Stelle der Versicherungsämter die unteren Verwaltungs- 
behörden und an Stelle des Oberversicherungsamts das bereits bestehende Großherzogl. 
Landesversicherungsamt. Das letztere zieht hierbei an der Stelle der Ver- 
sicherungsvertreter (RO. F 40) seine derzeitigen nichtständigen Mitglieder aus 
dem Stande der Arbeitgeber und der Versicherten zu. Das Verfahren bemißt sich nach § 16 
Abs. 2, §5 22 Abs. 7 des G., betr. die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, vom 30. Juni 
1900 (RGBl. S. 335). Als „untere Verwaltungsbehörden“ fungieren einstweilen in Städten 
mit über 20 000 Einwohnern die Bürgermeistereien, im übrigen die Kreisämter. 
„Höhere Verwaltungsbehörde“ bzw. „oberste Verwaltungs- 
behörde“ ist in den Fällen des § 1275 Abs. 1, § 1447 Abs. 2 und § 1448 das Ministerium 
des Innern, im Falle des § 1275 Abs. 3 (Festsetzung des Geldwertes der an Stelle von Renten 
tretenden Sachleistungen) das zuständige Kreisamt. Ortspolizeibehörden sind 
— der allgemeinen Regel entsprechend — die Bürgermeistereien 3) oder die an deren Stelle 
besonders eingerichteten staatlichen Polizeibehörden oder staatlich bestellten Polizeibeamten. 
Als „Gemeindebehörden" und „Gemeindevorständes sind vorbehaltlich 
anderweitiger ministerieller Anordnung die Bürgermeistereien anzusehen. Als Gemeinde- 
verbände t gelten die Kreise und Provinzen, als ihre Vertretungen die Kreis- und Pro- 
vinzialtage. 
Die für das Gebiet des Großherzogtums errichtete Landesversicherungs- 
an stalt mit dem Sitz in Darmstadt bleibt in ihrem Bestande und mit ihrem seitherigen Sitze 
erhalten 1). Der Vorsitzende des Vorstands und die übrigen beamteten Vorstandsmitglieder 
werden vom Großherzog aus der Zahl der zum höheren Verwaltungsdienst in Hessen befähigten 
Personen 5) ernannt. Sie haben die Rechte und Pflichten der Staatsbeamten und unterstehen 
der Dienstaufsicht des Ministeriums des Innern; ihre Bezüge und Hinterbliebenenversorgung 
sind jedoch aus den Mitteln der Landesversicherungsanstalt zu bestreiten. Den bei der LV. 
im Hauptamt beschäftigten Bureau-, Kanzlei- und Unterbeamten sind nach näherer Anordnung 
  
1) Die Invalidenversicherung war seither von Reichs wegen durch das Invalidenversicherungs- 
gesetz i. d. F. vom 19. VII. 1899 (Roößl. S. 463) geregelt. Die Bestimmungen dieses Gesetzes 
traten mit dem 1. I. 1912 außer Kraft und wurden durch diejenigen der Reichsversicherungs- 
ordnung (RV0O.) vom 19. VII. 1911 (Rl. S. 509), Buch IV („Invaliden= und Hinterbliebenen- 
versicherung"), §§ 1226—1500 ersetzt. Zur Durchführung der RVO. dienen die einschlägigen 
Bestimmungen des Einführungsgesetzes (EG.) v. gl. Tg. (Rl. S. 839), besonders Art. 64 
bis 84, und die oben (S. 234) erwähnten reichsrechtüch . Ausführungsvorschriften vom 24., 22. 
u. 23. XII. 1911 (Röl. S. 1083, 1094, 1095, 1107, 1132, 1133) u. a. nebst der Bek. d. Reichs- 
kanzlers, betr. Über angebestimmungen für die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung usw. 
v. 21. XII. 1911 (REl. S. 1130), sowie die oben (S. 234 f.) genannten landesrechtlichen Vor- 
schriften vom 16., 21. und 27. XII. 1911 (RBl. S. 587—597). Daneben bleiben vorläufig 
noch in Kraft die Ausf# O. v. 18. X. 1899, 13. XII. 1899, 12. II. 1900 u. 1. XII. 1900 — 
die beiden ersteren in der Fassung d. M. v. 21. XII. 1911 (KBl. S. 589, s. bes. 4 24) — 
sowie zahlreiche sonstige Vollzugsbestimmungen. 
2) Me., die vorläufige Bestellung der Bersicherungsbehörden betr., v. 27. XII. 1911, 
Nol.E. 597; serner M., die Ausführung d. IV. B. d. RO. betr., v. 21. XII. 1911, Rl. 
3) Der Ausdruck „Bürgermeisterei“ bezeichnet die Dienststelle des Bürgermeisters, dem nach 
StO. u. LGO. in der Regel die Ortspolizei übertragen ist. 
4) Allerh. BO., die Ausführung d. IV. B. der Rö#. betr., v. 16. XII. 1911, RBl. S. 588. 
8 In dieser Bestimmung liegt eine Beschränkung des landesherrlichen Beamtenernennungs- 
rechts.
	        
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