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des Ministeriums des Innern die Rechte und Pflichten der staatlichen Beamten entsprechender
Vorbildung und Stellung zu übertragen.
Zum Zwecke der Einziehung der Versicherungsbeiträge, Ausstellung der Quittungs-
karten usw. können an Stelle der hiermit grundsätzlich betrauten Kassen- bzw. Gemeindeorgane
von den Versicherungsämtern nach Anhörung der Beteiligten besondere Einzugs-
stellen errichtet werden 1). Die Obliegenheiten der Einzugsstellen können auch für alle
versicherungspflichtigen Personen einer Gemeinde oder eines Bezirks oder für bestimmte
Klassen Versicherungspflichtiger einer und derselben Stelle — sei es einer Gemeindebehörde,
einer der im Bezirk vorhandenen Krankenkassen oder dergleichen — übertragen werden. Für
die Besorgung der Beitragseinziehung usw. wird von der LVA. eine nach der Summe der
vereinbarten Beiträge bemessene Vergütung gewährt. — Die Entgegennahme der nach der
RV0O. erforderlichen Meldungen obliegt den Gemeindebehörden oder den von dieser oder
von dem Versicherungsamt bezeichneten Meldestellen. Auf diese finden die vorstehenden
Vorschriften siungemäße Anwendung. Die Geschäfte der Meldestelle können von dem Ver-
sicherungsamt der Einzugsstelle übertragen werden. — Die Einzugs= und Meldestellen unter-
liegen hinsichtlich ihrer Geschäftsführung in Invaliden- und Hinterbliebenenversicherungssachen
— unbeschadet ihrer Beaufsichtigung durch andere sonst zuständige Behörden — der Dienst-
aufsicht des Vorstands der LVL.
2. Meldepflichts). Sodweit sich nicht aus § 1454 RVO. etwas anderes ergibt,
sind die Arbeitgeber verpflichtet, die von ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen Personen
spätestens am dritten Tage nach Beginn der Beschäftigung anzumelden und spätestens am
dritten Tage nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses abzumelden. Ferner ist jede
während der Dauer der Beschäftigung eintretende Veränderung, die auf das Versicherungs-
verhältnis von Einfluß ist, spätestens am dritten Tage nach deren Eintritt zu melden. Diese
Verpflichtung besteht jedoch nicht für vorübergehend beschäftigte Personen, sowie für Zwangs-
mitglieder einer Betriebskrankenkasse, eines Knappschaftsvereins oder einer knappschaftlichen
Krankenkasse. Die Meldung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zur Orts-,
Land= oder Innungskrankenkasse gilt auch als Meldung zur Invaliden= und Hinterbliebenen-
versicherung. Die Meldung hat schriftlich nach vorgeschriebenem Muster bei der zuständigen
Meldestelle zu erfolgen.
3. Hinterlegung der Quittungskartenz). Die Versicherten, für welche
die Versicherungsbeiträge in der vorgeschriebenen Weise eingezogen werden, haben ihre
Quittungskarten spätestens am dritten Tage“) nach Beginn der Beschäftigung bei der Einzugs-
stelle zu hinterlegen, in deren Bezirke sie beschäftigt sind. Versicherte, die der Fürsorgekasse für
Gemeindebeamte angehören, haben diese Verpflichtung gegenüber jener Kasse. Zur Erfüllung
dieser Verpflichtung können die Versicherten von dem Versicherungsamt mit Geldstrafe bis
zu 10 Mk. angehalten werden.
4. Entwertung der Markenßz). Wenn für einen längeren ununterbrochenen
Zeitraum eine Anzahl von Einwochenmarken gleichzeitig eingeklebt wird, kann die reichsrecht-
lich vorgeschriebene Entwertung der Marken in der Weise erfolgen, daß auf der ersten dieser
Marken der erste und auf der letzten der letzte Beschäftigungstag des betreffenden Zeitabschnitts
handschriftlich oder durch Stempel in Zahlen deutlich bezeichnet wird. Die zwischen der ersten
und der letzten Marke geklebten Marken sind alsdann durch wagrechtes Durchstreichen zu ent-
werten. Beim Einkleben von Dreizehnwochenmarken ist auf der Marke der erste und letzte
Beschäftigungstag des dreizehnwöchigen Zeitraumes in Zahlen deutlich zu bezeichnen.
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1) MV.. v. 21. XII. 1911, RBl. S. 589. — In bestimmten Ausnahmefällen haben an Stelle
der Einzugsstellen die Verpflichteten selbst das Einkleben der Beitragsmarken in die Quittungs-
karten zu besorgen.
2) Min Bek. v. 21. XII. 1911, & 11—15.
3) M. v. 21. XlI. 1911, § 16.
4) Vorbehaltlich einer Fristverlängerung gemäß § 317 Abs. 2 S. 2 RVO.
Wt Sbt v. 21. XII. 1911, § 19; RVO. & 1431, Bek. d. Reichskanzlers v. 10. XI. 1911,
RGl. S. 937.