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für Privatversicherung) und haben für die von ihnen übernommenen Versicherungen eine
bestimmte jährliche Abgabe (49 von ihren Brutto-Prämieneinnahmen) an den Staat
zu entrichten. Alle Versicherungsanträge unterliegen einer Vorprüfung durch die Bürger-
meistereien, welche sich namentlich auf etwaige Überersicherung und sonstige polizeilich be-
denkliche Erscheinungen erstreckt. Von der erwähnten Abgabe sind ein Drittel zu Zwecken
des Feuerlöschwesens und zwei Drittel für öffentliche gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Sechstes Kapitel.
Die wirtschaftliche Herwallung.
A. Im allgemeinen.
& 94. Wasserrecht. Das hessische Wasserrecht beruht im wesentlichen auf dem Gesetze,
die Bäche und die nicht ständig fließenden Gewässer betr. (sog. Bachgesetz), vom 30. Juli 1887
i. d. F. v. 30. September 1899, ergänzt durch Gesetz vom 15. Juli 1908, und auf dem Gesetze,
das Dammbauwesen usw. betr. („Dammbaugesetz“) vom 14. Juni 1887, in der durch das AG.
z. BGB. herbeigeführten Fassung. Hiernach sind zu unterscheiden: 1. Privatgewässer, 2. Bäche,
3. (schiff= und floßbare) Flüsse.
I1). Privatgewässer sind alle diejenigen Gewässer, welche im Privateigentum
stehen. Dies ist regelmäßig der Fall: 1. bezüglich des Wassers, welches sich in Teichen, Zisternen,
Brunnen und anderen Behältern befindet; 2. bezüglich der Quellen, d. h. des Quellwassers,
solange das Wasser noch nicht von dem Quollgrundstücke abgeflossen ist; 3. bezüglich der zu
Privatzwecken künstlich angelegten Wasserläufe (Gräben) und Kanäle. Hinsichtlich der Salz-
quellen gelten besondere Grundsätze (Art. 5). Über die Privatgewässer hat der Eigentümer
vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen 2) das ausschließliche Verfügungsrecht; er ist aber nicht
befugt, den natürlichen Lauf des Wassers, welches er von seinem Grundstücke abfließen läßt,
zum Nachteile fremden Eigentums zu ändern. Andererseits ist auch der Eigentümer des tiefer
liegenden.Grundstücks nicht berechtigt, den natürlichen Ablauf zum Nachteile fremden Eigentums
zu hindern (Art. 6).
Wer das auf oder in seinem Grundeigentum befindliche Wasser in einer Weise fördert,
ableitet oder sonst benutzt, daß hierdurch dem Besitzer eines Triebwerks oder einem sonst an
der Nutzung des Wassers Beteiligten das für seinen häuslichen oder wirtschaftlichen Bedarf
erforderliche Wasser ganz oder teilweise entzogen und somit erheblicher Schaden zugefügt
wird, ist schadenersatzpflichtig. Entschädigungsberechtigt ist nur derjenige, welcher selbst oder
durch seine Rechtsvorgänger die Wassernutzung seit 30 Jahren ununterbrochen ausgeübt hat
(Art. 6 a). Vor Beginn der vorgenannten Handlungen muß der Grundeigentümer dem zu-
ständigen Kreisamt Anzeige erstatten. Die Befugnis zur Anzeige steht dem Eigentümer sowie
jedem Beteiligten auch nach Beginn oder Beendigung der Arbeiten zu. Das Kreisamt hat
die Beteiligten unter Setzung einer 14 tägigen Einwendungsfrist von dem Vorhaben in Kenntnis
zu setzen (Art. 6b). Die vorerwähnte Entschädigung ist in der Regel in Geld zu leisten und
wird nach billigem rechtlichem Ermessen festgesetzt (Verwaltungsstreitverfahren). Falls jedoch
durch Verbesserung von Bewässerungs= oder Wasserwerksanlagen oder durch sonstige Maß-
nahmen ein Schaden verhütet werden kann, so ist dem Grundeigentümer auf Antrag cine
Frist vorauszubestimmen, innerhalb deren er die erforderlichen Maßnahmen auf seine eigene
Kosten durchführen darf (Art. Gc). In allen vorbezeichneten Richtungen sind der Pächter
und der dingliche Berechtigte dem Grundeigentümer gleichgestellt (Art. 6c).
Quellwasser, welches für öffentliche Zwecke oder zur Befriedigung eines unab-
weislichen wirtschaftlichen Bedürfnisses derjenigen Gemeinde, in deren Gemarkung die Quelle
licgta. erforderlich ist, kann für diesen Zweck nach Maßgabe des Enteignungsgesetzes in Anspruch
1) Zu 1 und II vgl. das vorbez. Bachgesetz, RBl. og 758 und Gesetz, die Ergänzung
des Bachgesebes usw. betr. vom 15. Juli 1908, RBl. l
2) Vgl. z. B. bezüglich der Enteignung von Kuellen Art. 7.