Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)

250 Die wirtschaftliche Verwaltung. g 96 
  
zum Niederreißen der gefahrdrohenden Teile verpflichtet (BO. 27; KO. Art. 80; StO. Art. 66). 
Bei jeder Art von Bautätigkeit sind die erforderlichen Vorkehrungen gegen Schädigungen 
und Belästigungen Dritter zu treffen (BO. 28). 
2. Zweckbestimmung, Stellungund Lageder Bauten (B0. 29—39, 
Au. 48—62). Hinsichtlich der Zweckbestimmung und Stellung der Bauten sind nur dieienigen 
Beschränkungen zulässig, welche durch die BO. oder durch Ortsstatut (vgl. z. B. RG#O. 8§ 23 AbfK. 3 
und 142) ausdrücklich festgesetzt sind. Vorbehaltlich bestimmter, durch Lokalpolizeireglements 
näher zu regelnder Ausnahmen muß bei Errichtung von Bauten an öffentlichen Plätzen oder 
an Ortsstraßen die Baufluchtlinie und die Höhenlage der Straße eingehalten werden (B0. 
29, 30). Die größte zulässige Höhe der Privatgebäude an beiderseits anzubauenden Orts- 
straßen von normaler Breite (s. o.) soll, von der Oberfläche der Straße bis zur Dachtraufe 
gemessen, die Breite der Straße einschließlich Bürgersteige und Vorgärten in der Regel nicht 
um mehr wie zwei Meter übersteigen (BO. 31). Jeder Bau ist so anzulegen, daß im Falle 
eines Brandes für die Feuerlösch- und Rettungsanstalten der erforderliche Raum gegeben ist 
und entsprechende Zugänglichkeit besteht (B. 37) 7). 
3. Die Konstruktion der Bauten (BO. 40—61; AV. 63—79; die §#§ 64 
und 7 i. d. F. v. 21. X. 1893, RBl. S. 269) muß den in bezug auf Festigkeit, Feuerschutz, 
Gesundheit und Sicherheit zu stellenden Anforderungen entsprechen. Hinsichtlich der Anlegung 
von Brandmauern pgl. besonders BO. Art. 46 i. d. F. d. AG. z. BGB. v. 17. VII. 
1899 Art. 278 I und BO. Art. 48 i. d. F. d. Gesetzes, die Abänderung der Artikel 45—50 
der allg. BO. v. 30. IV. 1881 betr., vom 5. X. 1886. Alle Wohn-, Schlaf= und Arbeitsräume 
müssen, „insoweit es die Verhältnisse gestatten“, so gebaut werden, daß sie hinlängliche Höhe, 
Licht, Luft und Luftwechsel haben und weder feucht noch sonstwie gesundheitsschädlich sind. 
Kellerwohnungensind verboten, Souterrainwohnungennur unter bestimmten Kautelen gestattets). 
IV. Organisation und Zuständigkeit der Behörden; das Ver- 
fahren (B0O. 62—82, AV. 80—104). Die oberste Behörde in allen unter die Allgemeine 
Bauordnung fallenden Angelegenheiten ist das Ministerium des Innern; die 
oberste Behörde in bautechnischen Angelegenheiten ist die beim Finanzministerium bestehende 
Ministerialabteilung für Bauwesen, die zugleich auch den übrigen Ministerien 
zur Wahrnehmung der Geschäfte der oberen Bauverwaltung beigegeben ist 3). 
Die lokale Beaufsichtigung des Bauwesens obliegt den Lokalpolizeibehörden, 
die obere Aussicht über das Bauwesen innerhalb der Kreise den Kreisämtern unter 
Beirat der technischen Behörden, namentlich der Bau= und der Gesundheitsbehörden. 
Technische Lokalbehörden für das staatliche Bauwesen sind die dem Finanzministerium 
unterstellten Hochbauämter Darmstadt, Dieburg, Bensheim, Gießen, Alsfeld, Fried- 
berg und Mainz, die Wasserbauämter Worms und Mainz und das Tiefbauamt 
Bad--Nauheim. Technische Lokalbeamte im Ressort der inneren Verwaltung sind die den 
Kreisämtern unmittelbar beigegebenen, dem Ministerium des Innern unterstehenden Kreis- 
bauinspektoren. Endlich werden zur Leitung von umfangreicheren staatlichen Bau- 
ausführungen jeweils auf deren Dauer noch beson dere Baubehörden und Bau- 
bureaus errichtet ). 
Den Kreisämtern steht insbesondere auch der Erlaß der sog. Baubescheide und der zur 
Ergänzung der allgemeinen baupolizeilichen Vorschriften etwa erforderlichen besonderen An- 
ordnungen zu; die Zuständigkeit zur Baugenehmigung kann jedoch in den Städten vom Mini- 
sterium des Innern auch auf den Bürgermeister bzw. den staatlichen Lokalpolizeibeamten 
übertragen werden. Die Einholung einer baupolizeilichen Genehmigung 5) ist regelmäßig 
) Bezüglich eines Redaktionsversehens in Abs. 3 Ziff. 1 dieses Artikels s. Siegert S. 95. 
2) BO. 61, AB. 79. — Vgll. Siegert S. 92 ff. 
3 Siehe oben 8 30. 
Siehe Hess. Bürgerbuch S. 
5) Bezüglich der Stempelpsucht der Baugenehmigung s. Gesetz über den Urkundenstempel 
12. VIII. 1899 i. d. F. v. 24. III. 1910, RBl. S. 63, Art. 1 u. Tarif Nr. 35 VII. Bei 
Vanten bis zu 1000 Mk. Baukosten ist die Genehmigung stempelfrei.
	        
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