266 Die wirtschaftliche Verwaltung. 8 102
eigentümer, von den reklamierenden Beteiligten und von der Landeskommission bestellt wird.
Seine Entscheidung ist endgültig (Art. 18, 35). Nachdem die Landeskommission nach Erledigung
etwaiger Einwendungen den Zuteilungsplan für vollziehbar erklärt hat, setzt der Feldbereinigungs-
kommissär einen Tag fest, der als Zeitpunkt der Ausführung zu gelten hat, überweist die neuen
Grundstücke den Beteiligten und ordnet die Aussteinung der Grundstücke an 1). Mit dem.
genannten Tage geht unter gleichzeitigem Verlust des Eigentums an den abgetretenen Grund-
stücken das Eigentum an den zugeteilten Grundstücken über (Art. 36 f.)2).
3. Bodenmelioration und Wasserversorgung. a) Die Leitung und
Uberwachung der Angelegenheiten der Landeskultur steht unter der Oberleitung des Ministeriums
des Innern der Abteilung für Landwirtschaft usw. zu. Ihr unterstehen für
die Besorgung der örtlichen kulturtechnischen Zwecke unter der Bezeichnung „Kultur-
inspektionen" vier besondere Bezirksbehörden, welche je eine Anzahl Kreise umfassen 3).
Die an der Spitze dieser Behörden stehenden, wissenschaftlich gebildeten technischen Beamten
(„Kulturinspektoren) haben die Aufgabe, innerhalb ihres Bezirkes das landwirt-
schaftliche Meliorationswesen nach Kräften zu fördern 4). Zu diesem Zwecke haben sie nament-
lich Ent= und Bewässerungsunternehmungen, Urbarmachungen und Feldbereinigungen an-
zuregen, bei der Vorbereitung und Durchführung von Kulturunternehmungen mitzuwirken,
Bachregulierungen, Wasserversorgungen usw. zu projektieren und auszuführen, und die durch
Wasser-, Landeskulturgenossenschaften oder auf andere Weise ausgeführten Meliorations=
anlagen zu beaufsichtigen (V. v. 30. IV. 1895 FK 5, 6).
b) Eine mittelbare Förderung des Meliorationswesens liegt in der staatlichen Fürsorge
für die Bildung von Landeskulturgenossenschaften und Wassergenossen-
schaften und in der Kreditgewährung für deren Zwecke.
Genossenschaften der erstgenannten Art können nach näherer Vorschrift des Gesetzes,
die Landeskulturgenossenschaften betreffend, vom 30. September 1899 (RBl. S. 678) nament-
lich zur Bodenverbesserung und Kultuweränderung, zur Anlage von Nutzgewächsen (z. B.
Obst, Reben, Korbweiden), zur Aufforstung von Ländereien usw. gebildet werden. Sie werden
entweder durch Vertrag von seiten der beteiligten Grundeigentümer — als freie Ge-
nossenschaften — oder auf Antrag einzelner beteiligter Grundeigentümer oder im
öffentlichen Interesse auf von Amts wegen gestellten Antrag durch Beschluß des Ministeriums
des Innern (s. Art. 2, 40, 74) — als öffentliche Genossenschaften — begründet.
Im letzteren Fall ist der Nachweis eines öffentlichen oder gemeinwirtschaftlichen Nutzens er-
forderlich; ein Zwang zum Beitritt kann aber auch in diesem Falle nicht geübt werden (Art. 40, 41);
die Instruktion des Verfahrens obliegt der fachlichen Zentralbehörde für Landes-
kulturgenossenschaften (/ oben unter 1). Letztere Behörde ist auch mit der Führung
der staatlichen Aufsicht über die öffentlichen Genossenschaften betraut. Im übrigen sind für die
Angelegenheiten der Landeskulturgenossenschaften neben der bezeichneten Zentralbehörde
die Behörden der allgemeinen Landesverwaltung und — bei ver-
waltungsrechtlichen Streitigkeiten — die Verwaltungsgerichte zuständig. ·
Offentliche Wassergenossenschaften können nach dem Gesetze, die
Bäche und die nicht ständig fließenden Gewässer betreffend, vom 30. September 1899 (s. oben
* 94) unter ähnlichen Voraussetzungen wie die öffentlichen Landeskulturgenossenschaften
gegründet werden. Ihre Zwecke sind namentlich: die Be= und Entwässerung von Grund-
stücken, die Benutzung, Instandhaltung und Regulierung von Bächen, der Uferschutz und der
Schutz geger Überschwemmungen. Der Eintritt in eine neu zu bildende Genossenschaft kann
erzwungen werden, wenn durch das Unternehmen ein überwiegender Nutzen für die Landes-
1) Vgl. Instruktion f. d. Feldgeschworenen v. 23. II. 1833/10. IV. 1901 (RBl. S. 340);
Amtl. Handausgabe, Darmstadt 1905.
2) Vgl. Amtl. Handausg. S. 29 Anm. 22.
3) VO. v. 30. IV. 1895; Bek. v. 19. VI. 1895/7. VIII. 1900. — Hiernach umfassen die
Kulturinspektion Darmstadt die Provinz Starkenburg, die Kulturinspektion Mainz die Provinz
Rheinhessen, die Kulturinspektionen Gießen und Friedberg je eine Anzahl pberhefsücher Kreise.
4) Vgl. Allerh. BO., die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Staatsdienst im
kulturtechnischen Fach betreffend, vom 10. XI. 1909, RBl. S. 281.