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kultur erzielt wird, wenn mehr als die Hälfte des beteiligten Grundbesitzes sich für das Unter-
nehmen erklärt hat, und wenn das Unternehmen nur bei Ausdehnung auf das Grundeigentum
der widersprechenden Grundbesitzer zweckmäßig ausgeführt werden kann. Die Möglichkeit
des Eintrittszwanges fällt jedoch hinsichtlich solcher Grundstücke weg, für welche das Unter-
nehmen eine erhöhte Ertragsfähigkeit nicht in Aussicht stellt oder deren besondere Benutzungs-
art für den Eigentümer von größerem Vorteil ist, als die durch das Unternehmen beabsichtigte
Verbesserung. Das Unternehmen unterbleibt, wenn vier Fünfteile der beteiligten Grund-
besitzer demselben widersprechen (Art. 53). Zugunsten der zur Vorbereitung einer öffentlichen
Genossenschaft erforderlichen Vorarbeiten muß sich der Grundbesitzer bestimmte Beschränkungen
in der Eigentumsbenützung gefallen lassen. Bei Be= und Entwässerungsunternehmungen
können die Beteiligten im Falle nachweisbaren überwiegenden Nutzens des Unternehmens
für die Landeskultur nach vorangegangener Entschädigung zur Abtretung von Grundeigentum,
Duldung der Belastung mit Dienstbarkeiten usw. gezwungen werden (Art. 58, 71). Die Auf-
sicht über die Wassergenossenschaften und die Genehmigung der Anlagen steht der fachlichen
Zentralbehörde zu s. oben unter I).
Bezüglich der Kreditgewährung für Zwecke landwirtschaftlicher Kulturunter-
nehmungen s. § 101.
4. Fürsorge für die landwirtschaftliche Produktion; s. hierüber
unter Tierzucht, Forstwirtschaft, Jagd, Fischerei, Bekämpfung von Seuchen. Bezühlich des
Pflanzenschutzes s. die eingehenden Vorschriften des Ministeriums des Innemn über
den Pflanzenschutzdienst vom 31. Oktober 1908, RBl. S. 270. Eine Reihe besonderer staat-
licher Vorschriften und Maßnahmen gelten speziell der Bekämpfung der Reblaus und anderer
Rebenschädlinge; s. hierüber die Hinweise bei Reh-Heyer-Gros, Gesetz-Sammlg.,
Sachreg. zu Bd. IV—IX, S. 26.
5. Landwirtschaftliches Versicherungswesen; (. hierüber unter
Arbeitewersicherung, Feuer-, Hagel- und Viehversicherung Is 90—93.
6. Landwirtschaftliches Unterrichtswesen: s. hierüber unter Unter-
richtswesen, namentlich § 110.
§& 103. Tierzucht. Die Fürsorge des Staates für die landwirtschaftliche Tierzucht äußert
sich teils in gesetzgeberischen Maßregeln, teils in Maßnahmen der Verwaltung, und bezweckt
teils positive Förderung, teils die Abwendung von Gefahren.
I. Rindvieh-, Schweine= und Ziegenzuchtt). 1. Nach dem Gesetz
über das Faselwesen vom 7. August 1901, RBl. S. 1901 mit AusfAnweisung vom
30. I. 1902 sind die Gemeinden verpflichtet, die für die Rindvieh-, Schweine= und Ziegenzucht
erforderlichen Faseltiere eigentümlich zu erwerben und möglichst auch in eigener Wartung
zu halten. Ausnahmen sind nur statthaft, wenn entweder durch Zuchtvereine, privatrechtliche
Verpflichtungen oder freiwillige Leistungen Dritter in genügender Weise für das Vorhanden-
sein von Faseltieren gesorgt ist, oder wenn hierin, vorbehaltlich der Möglichkeit eines Zusammen-
wirkens mehrerer Gemeinden, nach der Bedeutung der Viehzucht hinsichtlich der fraglichen
Tiergattung für eine Gemeinde eine unverhältnismäßige Belastung liegen würde. Über die
Frage, ob eine Gemeinde von der Verpflichtung zur Faselhaltung ganz oder teilweise ent-
bunden werden kann, entscheidet der Kreisausschuß.
Der Hauptzweck des Gesetzes liegt in der zwangsweisen Herbeiführung der Einheit-
lichkeit der Zuchtrichtung in den Gemeinden: Innerhalb einer Gemeinde sollen
in der Regel Faseltiere verschiedener Rasse nicht nebeneinander gehalten werden. Über die zu
wählende Zuchtrichtung beschließt nach Anhörung der Viehbesitzer vorbehaltlich der Beschwerde
an den Kreisausschuß der Ortsvorstand. Ein Wechsel in der einmal festgesetzten Zuchtrichtung
ist nur aus züchterischen oder wirtschaftlichen Gründen und nur mit kreisamtlicher Genehmigung
zulässig. Zum Bedecken fremder Muttertiere dürfen nur solche Faseltiere zugelassen werden,
für welche hierzu die kreisamtliche Erlaubnis erteilt ist. Die Erlaubniserteilung erfolgt auf
Antrag der Körkommission durch Genehmigung des von seiten der Kommission aus-
1) Thelen, Die Rindviehzucht i. Gr. H., Gieß. Diss. 1903.