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und Privatforstwarte 1), 2. die Flußbauaufseher und Dammwärter, 3. die von Genossenschaften
oder Privaten aufgestellten Fischereiaufseher, 4. die Steueraufseher, Gendarmen, Feldschützen,
Straßenwarte, Schutzmänner, Polizeidiener, Güteraufseher und Wiesenwärter. Als höhere
lokale Organe für diese Zwecke fungieren die Großh. Oberförstereien sowie diejenigen
standesherrlichen und freiherrlichen Forstbeamten, denen die Wahrnehmung der forstpolizei-
lichen Funktionen übertragen ist. Ass Kontrollbeamte der Fischereipolizei für ganze
Flußgebiete werden vom Ministerium der Finanzen, Abteilung für Forst= und Kameral-
verwaltung, geeignete Forstbeamte bestellt. Die nächsthöheren technischen und polizei-
lichen Funktionen in Fischereisachen stehen der vorbezeichneten Ministerialabteilung zu. Zur
Wahrnehmung der Fischereünteressen und der Fischereipolizei in höchster Instanz ist
das Ministerium des Innern zuständig 2).
§ 105. Jagdwesen. Das Jagdwesen entbehrt bisher einer einheitlichen gesetzlichen
Regelung. In den Provinzen Oberhessen und Starkenburg gilt das Gesetz vom 26. Juli 1848,
die Ausübung der Jagd und Fischerei in den Provinzen O. und St. betr., i. d. F. vom
2. Aug. 1858, in Rheinhessen dagegen noch eine Verordnung der K. K. Osterreichischen und
Kgl. Bayerischen Landesadministrationskommission vom 21. September 1815 8). Die Haupt-
grundsätze des geltenden Rechts ) sind folgende:
I. Nach dem Gesetze von 1848 ist die Jagdbefugnis ein ursprünglich mit dem
Grundeigentum verbundenes Recht, jedoch darf der Grundeigentümer dieses Recht
in der Regel nur durch die Gemeinde ausüllbenz letztere hat hierzu den Weg der Verpachtung
einzuschlagen (Gesetz v. 1848, Art. 1 ff.). Der Pachtertrag fließt in die Gemeindekasse zum
Vorteile der Gesamtsteuerpflichtigen ö). Ausnahmsweise — und in diesen Ausnahmen äußert
sich die ursprüngliche Regel — ist der Grundeigentümer selbst zur Jagdausübung befugt;
dies gilt: 1. für Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von wenigstens 300 hess.
Morgen = 75 ha (Art. 4) ), 2. für Eigentümer künstlich eingefriedeter Grundstücke (Art. 6),
3. für Eigentümer selbständiger Gemarkungen (Art. 7). Die Verpachtung erfolgt im Wege
öffentlicher Versteigerung auf höchstens sechs Jahre (Art. 11); bestimmte Personenkategorien,
z. B. wegen Eigentumsdelikten vorbestrafte oder armenunterstützte Personen sind von der
Pachtung ausgeschlossen (Art. 9). Die Gemeindejagd einer Gemarkung kann in mehrere
Bezirke eingeteilt werden; für einen Jagdbezirk werden höchstens drei Pächter zugelassen,
die jedoch ihrerseits qualifizierte Personen mit auf die Jagd nehmen dürfen (Art. 10). —
Ahnliche Grundsätze gelten nach der vorbezeichneten Verordnung von 1815 auch in Rhein-
1) Siehe Forstverwaltungsgesetz v. 15. IV. 1905, Art. 27.
2) Die vorstehenden Angaben wurden dem Hessischen Bürgerbuch S. 190 f.
entnommen.
3) Ein von der Regicrung auf Verlangen der Stände (s. bes. LV. 11 1897/1900 Prot. 82
S. 1956 ff., Antrag Osann u. Gen.) den Ständen vorgelegter einheitlicher Entwurf fand so-
wohl beim 32. als auch beim 33. Landtag keine Erledigung. S. namentlich LV. II 1905/8,
Drucks. III Nr. 414 S. 1—50 (Entwurf und Begründung), IV Nr. 493 S. 1—30 (Ausschußbericht
Reh). Bezüglich des geltenden Rechts s. außer den angeführten Gesetzen namentlich Haller,
Die i. Gr. H. dermalen gültige Jagdgesetzgebung usw., 3. A., Darmstadt 1884; Küchler (Braun
u. Weber) III S. 451 ff.; Gauf-Fuchs--Wolf S. 396—417; Bürgerbuch S. 183
bis 187.
4) Das Gesetz v. 1848 bezweckt namentlich, die Hegung eines zu starken Wildstandes zu
verhindern, wogegen die BO. v. 1815 die Erhaltung eines mäßigen Wildstandes und die Ver-
bütung des völligen Verfalles der Jagd im Auge hatte. Zu diesem Zwecke unterscheidet die V O.
zwischen Wald= und Feldjagden. In Waldungen berechtigt ein zusammenhängender Besitz von
200 rhein. Morgen (80 ha) zur selbständigen Jagdausübung; auf landwirtschaftlich benutzten
Flächen begründet ein Besitz von 40 ha für den Eigentümer ein persönliches Mitbejagungsrecht
neben der Gemeinde (vgl. Entwurf S. 18).
5) In Rheinhessen erhalten bei Waldjagden die Waldeigentümer einen entsprechenden Anteil.
6) Auf den durch einen solchen Grundbesitz umschlossenen Enklaven kann die Jagd weder
von dem betreffenden Eigentümer noch von der Gemeinde, sondern — gegen entsprechendes
Cochtgeld an die Gemeinde — von dem Eigentümer des umgebenden Geländes ausgeübt werden
rt 50.