Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)

g 106 Forstwesen. * 273 
stellung zu keiner gütlichen Vereinbarung, so entscheidet auf Antrag der Kreisausschuß end- 
gültig über Bestehen und Höhe der Ersatzpflicht ½). 
2. Die Jagdpächter haben die feld- und forstpolizeilichen Vorschriften zu beachten und 
sind für allen Schaden verantwortlich, den sie bei Ausübung der Jagd den Grund- 
eigentümern verursachen 1). Die Grundeigentümer können sich nach ihrer Wahl unmittelbar 
an die Gemeinden oder an die Pächter halten 2). 
§ 106. Forstwesen 3). I. Organisation der Forstbehördent)g). An der 
Spitze des Forstwesens steht das Ministerium der Finanzen bzw. als sog. obere 
Forstbehörde dessen Abteilung für Forst= und Kameralverwaltung,). 
Zum Zwecke der lokalen forstlichen Verwaltung ist das gesamte Staatsgebiet durch landes- 
herrliche Verordnung in 86 forstliche Verwaltungsbezirke (Oberförste- 
reien) eingeteilt. Die Oberförstereien werden von staatlich angestellten Oberförstern 
verwaltet, welche die allgemeine Staatsprüfung für das höhere Forstfach bestanden haben. 
Die Oberförstereien sind unmittelbar der oberen Forstbehörde unterstellt und zerfallen in 
Forstwarteien diese sind entweder Domanial--, Kommunall- oder Privat- 
forsteien. Unter Domanialforstwarteien sind die Dienstbezirke der staatlich angestellten. 
Forstwarte (Domanialforstwarte), unter Kommunalforstwarteien die Dienstbezirke der staatlich 
bestätigten Forstwarte (Kommunalforstwarte) ) und unter Privatforstwarteien die Dienst- 
bezirke der von Standesherrn und anderen Privatwaldbesitzern I. Klasse selbständig ange- 
stellten Forstwarte zu verstehen (Art. 1 und 2). Als Privatwaldungen I. Klasse gelten solche 
Privatwaldungen, für welche der Eigentümer einen eigenen, mit den gehörigen Forstkenntnissen 
ausgestatteten 7) Leiter angestellt hat, sowie — unter der gleichen Voraussetzung — die in Hessen 
gelegenen Waldungen nichthessischer Gemeinden und Körperschaften. Alle übrigen Privat- 
waldungen sind solche II. Klasse. Die Kommunalforstwarteien umfassen nicht nur die eigent- 
lichen Gemeindewaldungen, sondern auch die Privatwaldungen II. Klasse (die Privatforst- 
warteien im Sinne der vormaligen Forstordnung vom 16. Januar 1811), sowie die sogenannten 
„abnormalen“ Großherzoglichen Forstwarteien, d. s. diejenigen, welche im allgemeinen 25 
bis 149,75 ha Domanialwald enthalten „). Die Domanialforstwarte müssen die staatliche 
Forstwartschule besucht und die vorgeschriebenen Prüfungen bestanden haben; für die Kommunal= 
forstwarte kann die staatliche Bestätigung von dem Nachweise der gleichen Vorbildung ab- 
hängig gemacht werden (Art. 7, 8, 9). Die sämtlichen Domanial- und Kommunalforstwarte 
unterstehen unmittelbar der Oberförsterei ihres Dienstbezirkes (Art. 10). 
II. Wirkungskreis der Forstbehörden. Alle innerhalb Hessens gelegenen 
Waldungen unterstehen vorbehaltlich der bezüglich der standesherrlichen Waldungen bestehenden 
Besonderheiten ?) der forstpolizeilichen Oberausfsicht der oberen Forstbehörde 
bzw. der Aufsicht der örtlich zuständigen Oberförsterei, so daß z. B. bei bedrohlichem Vor- 
kommen von Waldschädlingen die Durchführung der im öffentlichen Interesse getroffenen 
1) Gesetz, den Ersatz des Wildschadens betr., v. 1. VI. 1895 i. d. F. d. Bek. v. 28. VII. 
1899, RBl. S. 405; VO. v. 2. VIII. 1899, RBl. S. 409. 
2) Gesetz v. 26. VII. 1848. 
3) Gesetz, die Forstverwaltung i. Gr. H. betr., v. 15. April 1905, RBl. S. 149, nebst Ausf# O. 
v. 10. VII. 1905, RBl. S. 173; Amtl. Handausgabe mit Einleitg., Erläuterg., Sachreg., 
Darmstadt 1907; Hess. Bürgerbuch S. 180—183; Gauf-Fuchs-Wolf S. 309—311, 
behandelt nur die Eigentumsbeschränkungen des Forstrechts. 
4) Org WO. v. 15. III. 1879 +. 12. 
5) Das Finanzministerium ist namentlich auch oberste Behörde in Sachen der Verwaltung 
und Bewirtschaftung der Domanialwaldungen, wogegen die Bewirtschaftung und forstpolizeiliche 
Beaufsichtigung der Kommunalwaldungen dem Ministerium des Innern zusteht. 
6) Über deren Dienstbezüge vgl. Gesetz v. 17. I. 1901, RegBl. S. 201. 
7) In der Regel wird das Bestehen der allgemeinen Staatsprüfung für das höhere Forst- 
fach in einem deutschen Bundesstaate verlangt (Art. 43), Vgl. Amtl. HA. S. 5 u. 35. 
8) Siehe LV. II 1903/06 Drucks. B. 3 Nr. 372 S. 18, 19. 
9) Siehe Art. 46 des Forstverwaltungsgesetzes, wonach die Bestimmungen des Gesetzes, 
die Rechtsverhältnisse der Standesherren betreffend, vom 18. VII. 1858 durch jenes Gesetz nicht 
berührt werden. 
van Calker, Hessen. 18
	        
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