Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)

274 Die wirtschaftliche Verwaltung. 8 106 
Anordnungen auch in den Privatwaldungen gesichert ist. Die Oberförstereien sind für die 
ordnungsgemäße Geschäftsführung der Forstverwaltung verantwortlich. Zugleich obliegt 
den Oberförstereien die forstliche Bewirtschaftung aller innerhalb der Ober- 
försterei gelegenen Domanialwaldungen sowie — entsprechend der mehr als zweihundert- 
jährigen Rechtsentwicklung — der dort belegenen Waldungen hessischer Gemeinden. Den 
Gemeindewaldungen gleich zu behandeln sind die Waldungen von Stiftungen und Körper- 
schaften des öffentlichen Rechts, z. B. Markgenossenschaften, soweit sie ihren Sitz in Hessen 
haben. Dagegen erstrecken sich die Befugnisse und Verpflichtungen der Oberförsterei zur forst- 
lichen Bewirtschaftung vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen nicht auf außerhessische 
Körperschaften und Stiftungen. 
Das wichtigste Prinzip bei dieser forstlichen Bewirtschaftung ist die Führung eines nach- 
haltigen Betriebes; ein solcher ist dann vorhanden, wenn Nutzungen und Zuwachs sich das 
Gleichgewicht halten. Damit dieser Grundsatz auch bei der Bewirtschaftung der Gemeinde- 
waldungen verwirklicht werden kann, ist vor allem eine gewisse Planmäßigkeit erforderlich. 
Zu diesem Zwecke wird für jede Kommunalwaldung ebenso wie für jede Domanialwaldung 
unter Mitwirkung des Waldbesitzers zunächst jeweils auf längere Jahre hinaus ein allge- 
meiner Wirtschaftsplan (Forsteinrichtung) aufgestellt; auf dieser Grund- 
lage erfolgt sodann die Aufstellung der jährlichen Wirtschaftsplänet)y. Die Art 
und Weise des Zusammenwirkens der Forstbehörden und der Gemeindevertretungen bei der 
Bewirtschaftung der Gemeindewaldungen ist gesetzlich und durch besondere Dienstanweisungen 
näher geregelt. Dabei ist vor allem der Grundsatz beobachtet, daß die technische Leitung des 
forstwirtschaftlichen Betriebs der Oberförsterei zusteht, wogegen die Verwertung des Holzes 
und der sonstigen Walderzeugnisse der Gemeinde überlassen bleibt. Streitigkeiten zwischen 
Forstbehörden und Gemeindevertretungen bei Bewirtschaftung von Gemeindewaldungen 
werden nach Anhörung der oberen Forstbehörde endgültig vom Ministerium des Innemn ent- 
schieden, dem überhaupt die gesamte Forstverwaltung in bezug auf Kommunalwaldungen 
unterstellt ist. Die Bestimmungen über die Bewirtschaftung der Gemeindewaldungen finden 
auf die Waldungen von Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts 
entsprechende Anwendung (Art. 20—26). Gemeinden und Privatwaldbesitzer haben bestimmte, 
im wesentlichen nach der Waldfläche bemessene Beiträge zu der Besoldung der Forst- 
warte und der Oberförster zu leisten. 
Unter Waldungen im Sinne des Forstverwaltungsgesetzes sind 
zu verstehen: Erstens „alle unter Forstschutz stehenden Grundstücke“, zweitens „alle nicht inner- 
halb der Ortschaften belegenen Grundstücke, welche wesentlich der Holzgewinnung dienen“. 
Die Stellung unter Forstschutz erfolgt durch Eintragung in das von der Oberförsterei zu 
führende Wald kataster, welches die unmittelbare Fortsetzung der seitherigen Grund- 
verzeichnisse bildet. Demnach kommt für den Begriff der Waldung einerseits dert atsächliche 
Zustand (der Holzgewinnung) in Betracht, andererseits aber die rechtliche Fiktion, 
daß ein seinerzeit mit Rücksicht auf seinen Holzertrag dem Forstschutz unterstelltes Grundstück 
gesetzlich so lange als Wald behandelt werden muß, bis die Freigabe aus dem Waldverbande 
erfolgt ist. Die Beschränkungen des Waldbesitzers in bezug auf die Benutzung und Bewirt- 
schaftung des ihm gehörigen Waldes sind auf das unbedingt notwendige Maß zurückgeführt. 
Die Bewirtschaftung der Privatwaldungen ist, von dem Verbote der Waldausrottung (Aus- 
stockung, Rodung) ohne vorgängige Erlaubnis der oberen Forstbehörde abgesehen, fast völlig 
freigegeben und kann aus forstpolizeilichen Gründen nur denjenigen Beschränkungen unter- 
worfen werden, welche durch das Forstverwaltungsgesetz ausdrücklich vorgeschrieben oder 
zugelassen sind. Daher ist beispielsweise der Kahlabtrieb zum Zwecke der Wiederaufforstung 
weder anzeige= noch genehmigungspflichtig (Art. 29 ff.) 2). Die vorgenannten Privatwald-= 
besitzer I. Klasse, ausschließlich der Besitzer standesherrlicher Waldungen, genießen gegenüber 
sonstigen Privatbesitzern eine Sonderstellung in bezug auf die Bestellung und Besoldung des 
Forstpersonals (Art. 43). 
1) Siehe Amtl. Handausg. S. 24, 25. 
2) Motive a. a. O. S. 30, 31; Amtl. HA. S. 28, 29.
	        
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