Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)

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III. Die Benutzung und Bewirtschaftungderstandesherrlichen 
Waldungen wurde durch Art. 23 des Gesetzes vom 18. Juli 1858 über die Rechtsverhält- 
nisse der Standesherren des Großherzogtums grundsätzlich den Standesherren überlassen. 
Dabei wurde jedoch die Ausrodung von standesherrlichen Wäldern, mit Ausnahme für sich 
bestehender Walddistrikte von höchstens 10 Morgen, und die Benutzung des Waldbodens zu 
anderen Zwecken von der vorherigen Genehmigung der Staatsforstbehörde abhängig gemacht. 
Dieser Rechtszustand besteht zufolge Art. 46 des Forstverwaltungsgesetzes vom 15. April 1904 
auch heute noch fort. Hiernach erfolgt die Ausübung der Forstpolizei zwar durch die staat- 
lichen Forstbehörden, aber in der Regel nach vorherigem Benehmen mit den Standesherren 
oder deren Beamten. Die Anstellung des gesamten zur Verwaltung der standesherrlichen Wal- 
dungen erforderlichen Personals steht den Standesherren zuj; die Verpflichtung dieses Personals 
auf den Forst- und Jagdschutz erfolgt durch die staatlichen Behörden (Art. 23, 24). 
IV. Die Ausübungder Stockholzberechtigungent). Besteht an einem 
Walde eine Stockholzberechtigung, so ist der Eigentümer des Waldes berechtigt, die Stöcke 
nach Inhalt der Berechtigung von den gerodeten Bäumen abzutrennen und das Stockholz 
für den Berechtigten in Raummaße aufarbeiten zu lassen. Dem Waldeigentümer steht der- 
jenige gleich, der als Eigenbesitzer oder auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts 
den Ertrag des Waldes bezieht. Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung hat der 
Stockholzberechtigte dem Waldeigentümer zwei Dritteile der für das Roden und Zurichten 
des Stockholzes entstandenen Kosten an Hauer- und Setzerlohn zu erstatten. 
V. Forststrafrecht2). Das Forststrafgesetz vom 13. Juli 1904 enthält, abgesehen 
von den einleitenden allgemeinen Bestimmungen, namentlich Bestimmungen über die Be- 
strafung von Forstentwendungen, Forstbeschädigungen, Weide 
freveln und Zuwiderhandlungen gegen forstpolizeiliche Vor- 
schriften. Dabei ist besonders bemerkenswert, daß das Sammeln von Kräutern, Blumen, 
Beeren und Pilzen ausdrücklich als straflos erklärt wird (Art. 17), worin die Anerkennung 
eines beschränkten Gemeingebrauchs am Walde erblickt werden kann. Außerdem ist 
folgendes von Interesse: Eine Freiheitsstrafe, die wegen Unvermögens des Verurteilten an 
die Stelle einer Geldstrafe zu treten hat, kann gegen den Verurteilten erst dann vollstreckt 
werden, wenn die Geldstrafe auch von dem für haftbar Erklärten nicht beigetrieben werden 
kann. Auf dem Wege der Verordnung können Einrichtungen getroffen werden, durch welche 
den wegen Forstfrevels verurteilten Personen die Möglichkeit gegeben wird, die wegen Un- 
vermögens an die Stelle einer Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe durch Verrichtung öffent- 
licher oder von einer öffentlichen Behörde beaufsichtigter Arbeiten abzuwenden. Dabei ist 
die Zahl der Arbeitstage gleich der festgesetzten Arbeitszeit zu bestimmen. Dem Verurteilten 
kann jedoch für eine bestimmte Zahl von Tagen eine seiner Leistungsfähigkeit entsprechende 
bestimmte Arbeit in der Art angewiesen werden, daß, wenn er die Arbeit früher vollendet, 
die betreffende Strafzeit für verbüßt gilt (Art. 6, 7). 
§ 107. Bergbau?) I. Dem Vorbilde der preußischen Gesetzgebung folgend hat das 
hessische Recht den früheren Grundsatz der Regalität — von einer neuerdings geschaffenen 
Ausnahme abgesehen — verlassen und den der Bergbaufreiheit mit dem Vorrechte 
4 2 Siehe Gesetz, die Ausübung der Stockholzberechtigungen betreffend, vom 15. VII. 1911, 
R 
F Sel Forststrafgesetz vom 13. VII. 1904, RBl. S. 267; val. uch G. zur Anderung des 
G., das Verfahren in W und Feldrügesachen betr., v. gl. T., Rvi. ẽ 298, 355, nebst Ausf. v. 
2. XlI. 1904, RBl. S. 3656. Reh, D. hess. Feld= u. Forststrafrecht z00 
. 3) Siehe Berggesetz vom 28. l 1876 in der durch Art. 283 des AG. z. BGB. bedingten 
Fassung vom 30. IX. 1899, RBl. S. 801, abgeändert durch G. v. 28. III. Loos, RBl. S. 89; 
ferner VO., die Bergpolizei betr., v 13. VI. 1876, RBl. S. 419, u. Berpolizei V —. für Betriebe 
zur Aufsuchung von Stein= und Kalisalz sowie von Solquellen i. Gr. H., v. 13. I. 1906, RBl. 
S. 37. — Brassert, Die Berggesetzgebung d. Gr. H., 1876. — Gauf-Fuchs-Wolf 
S. 431—478. — Bezüglich der Vorgeschichte des Berggesetzes von 1876 vgl. außer den ein- 
schlägigen Landtagsverhandlungen namentlich Tasche, Bemerkungen über die bergrecht- 
18“
	        
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