Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)

— — — 
  
276 Die wirtschaftliche Verwaltung. 5 107 
des Finders an seine Stelle gesetzt. Den Gegenstand besonderer bergrechtlicher Regelung 
bilden jedoch nur die volkswirtschaftlich wichtigeren Mineralien, das sind: 1. Gold, Silber, 
Quechssilber, Eisen, Blei, Kupfer, Zinn, Zink, Kobalt, Nickel, Arsenik, Mangan, Antimon und 
Schwefel, gediegen und als Erze; 2. Alaun und Vitriolerze; 3. Steinkohle, Braunkohle, Graphit 
und Bitumen; 4. Steinsalz nebst den mit ihm auf der nämlichen Lagerstätte vorkommenden 
Salzen und die Solquellen. Diese Mineralien sind von dem Verfügungsrechte des Grund- 
eigentümers schlechthin ausgeschlossen. Ihre Aufsuchung und Gewinnung unterliegt den Vor- 
schriften des Berggesetzes. Hiernach ist sie hinsichtlich der unter Ziff. 1 bis 3 genannten Mine- 
ralien einem jeden gestattet, hinsichtlich der unter Ziff. 4 genannten aber (seit 1908) ausschließlich 
dem Staate vorbehalten; dieser kann die Erlaubnis hierzu Dritten erteilen. Auch der Erwerb 
und Betrieb von Bergwerken für Rechnung des Staates ist den Bestimmungen des Berg- 
gesetzes unterworfen. Eine wichtige Ergänzung dieser Bestimmung enthalten das Ent- 
eignungsgesetz v. 26. VII. 1884 i. d. F. v. 30. IX. 1899 (RBl. S. 735) und das 
Gesetz, den Schutz der Heilquellenii. Gr. betr., v. 15. VII. 1896 (RBl. S. 89); 1. Wer 
in seinem Grundeigentume solche unterirdische Naturprodukte (Fossilien) besitzt, welche nicht 
unter das Berggesetz fallen, und deren Benutzung dem allgemeinen Besten entspricht, wie Torf, 
Kalk, Kies, Steine, Gips, Lehm usw., kann nach den Bestimmungen ersteren Gesetzes genötigt 
werden, dieses Grundeigentum dem Staate oder dem betreffenden Kommunalverbande zur 
Gewinnung dieser Fossilien abzutreten. Der Grundeigentümer kann sich der Enteignung 
jedoch dadurch entziehen, daß er binnen zwei Jahren selbst die gewünschte Benutzung der 
Fossilien durchführt (Enteignungsgesetz Art. 64). — 2. Innerhalb der durch Ministerialverordnung 
abgegrenzten Heilquellenschutzbezirke ist freie, chemisch nicht gebundene Kohlensäure aus unter- 
irdischen Fundstätten von dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers ausgeschlossen. Ihre 
Aufsuchung und Gewinnung unterliegt den Vorschriften des Berggesetzes. Innerhalb des 
Schutzgebietes sind unterirdische Arbeiten nur mit kreisamtlicher Genehmigung und unter 
Beobachtung bestimmter Bedingungen gestattet (Heilquellengesetz Art. 1 und 2). 
Das Aufsuchen der vorbezeichneten Mineralien auf ihren natürlichen Ablagerungen 
— das Schürfen — ist grundsätzlich jedermann gestattet, unterliegt aber im Interesse der 
Algemeinheit und im Interesse des Grundeigentümers bestimmten gesetzlichen Beschrän- 
kungen 1). Insbesondere ist das Schürfen auf öffentlichen Plätzen, Straßen und Eisenbahnen 
sowie auf Friedhöfen unbedingt untersagt; auf anderen Grundstücken ist es unstatthaft, wenn 
nach der Entscheidung der Bergbehörde überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses 
entgegenstehen. Unter Gebäuden und auf dazu gehörigen Grundstücken desselben Eigentümers 
in einem Umkreise um erstere bis zu 60 Meter, in Gärten und eingefriedigten Hofräumen 
darf nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Grundbesitzers geschürft werden. Für etwaige 
Beschädigung von Gebäuden ist nach näherer Bestimmung des Gesetzes vor dem Beginn der 
Schürfarbeiten angemessene Sicherheit zu leisten. Ebenso ist der Schürfer verpflichtet, den 
Gundbesitzer für die entzogene Nutzung jährlich im voraus zu entschädigen und ihm das Grund- 
stück nach beendigter Nutzung zurückzugeben. Wer zur Ausführung von Schürfarbeiten fremden 
Grund und Boden benutzen will, hat hierzu die Erlaubnis des Grundbesitzers nachzusuchen; 
diese kann außer in den vorgenannten Ausnahmefällen nicht versagt werden (Berggesetz Art. 3—0). 
lichen Verhältnisse und die Besteuerung des Bergbaus im Gr. H., Zeitschrift für Bergrecht, Jahrg. V 
S. 43 ff.; Brassert, Bergrechtliche Zustände in den mit Preußen vereinigten Gebietsteilen 
des Gr. H., a. gl. O., Jahrg. VIII S. 56 ff.; Tecklen burg, Bergbau und Bergrecht in Ober- 
essen, a. gl. O., Jahrg. XIV S. 159 ff.; Brassert, Zur Bergrechtsreform i. Gr. H., a. gl. O., 
hrg. XIV S. 377ff.; Buff, Kritische Bemerkungen zum Entwurf eines Berggesetzes f. d. Gr. H. 
nach den Beschlüssen der ersten Kammer der Landstände, Gießen 1875. — Über die Entstehung 
der Berggesetznovelle von 1908 vgl. besonders LV. 1905/8 II. K. Drucks. Nr. 177 (Regierungs- 
vorlage), 233 (Ausschußbericht v. Brentano), Prot. Nr. 28; I. K. Beil. Nr. 33 u. 67 (Aus- 
schußberichte Graf Kuno zu Stolberg-Roßloha), Prot. Nr. 4 u. 12. Am letztbezeichneten 
Orte finden sich auch interessante Ausführungen über einzelne bergrechtliche Streitfragen. — 
Statistische Nachrichten über den hess. Bergbau s. in d. Wirtschaftlich-Statist. Jahr- 
buch der hessischen Handelskammern f(. d. Jahr 1907 S. 17 u. 19. 
1) Besondere Vorschriften gelten nach der obenbez. VO. v. 1906 für die Aufsuchung von 
Stein-und Kalisalzen, sowie von Solquellen, und für die einschlägigen Betriebe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.