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276 Die wirtschaftliche Verwaltung. 5 107
des Finders an seine Stelle gesetzt. Den Gegenstand besonderer bergrechtlicher Regelung
bilden jedoch nur die volkswirtschaftlich wichtigeren Mineralien, das sind: 1. Gold, Silber,
Quechssilber, Eisen, Blei, Kupfer, Zinn, Zink, Kobalt, Nickel, Arsenik, Mangan, Antimon und
Schwefel, gediegen und als Erze; 2. Alaun und Vitriolerze; 3. Steinkohle, Braunkohle, Graphit
und Bitumen; 4. Steinsalz nebst den mit ihm auf der nämlichen Lagerstätte vorkommenden
Salzen und die Solquellen. Diese Mineralien sind von dem Verfügungsrechte des Grund-
eigentümers schlechthin ausgeschlossen. Ihre Aufsuchung und Gewinnung unterliegt den Vor-
schriften des Berggesetzes. Hiernach ist sie hinsichtlich der unter Ziff. 1 bis 3 genannten Mine-
ralien einem jeden gestattet, hinsichtlich der unter Ziff. 4 genannten aber (seit 1908) ausschließlich
dem Staate vorbehalten; dieser kann die Erlaubnis hierzu Dritten erteilen. Auch der Erwerb
und Betrieb von Bergwerken für Rechnung des Staates ist den Bestimmungen des Berg-
gesetzes unterworfen. Eine wichtige Ergänzung dieser Bestimmung enthalten das Ent-
eignungsgesetz v. 26. VII. 1884 i. d. F. v. 30. IX. 1899 (RBl. S. 735) und das
Gesetz, den Schutz der Heilquellenii. Gr. betr., v. 15. VII. 1896 (RBl. S. 89); 1. Wer
in seinem Grundeigentume solche unterirdische Naturprodukte (Fossilien) besitzt, welche nicht
unter das Berggesetz fallen, und deren Benutzung dem allgemeinen Besten entspricht, wie Torf,
Kalk, Kies, Steine, Gips, Lehm usw., kann nach den Bestimmungen ersteren Gesetzes genötigt
werden, dieses Grundeigentum dem Staate oder dem betreffenden Kommunalverbande zur
Gewinnung dieser Fossilien abzutreten. Der Grundeigentümer kann sich der Enteignung
jedoch dadurch entziehen, daß er binnen zwei Jahren selbst die gewünschte Benutzung der
Fossilien durchführt (Enteignungsgesetz Art. 64). — 2. Innerhalb der durch Ministerialverordnung
abgegrenzten Heilquellenschutzbezirke ist freie, chemisch nicht gebundene Kohlensäure aus unter-
irdischen Fundstätten von dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers ausgeschlossen. Ihre
Aufsuchung und Gewinnung unterliegt den Vorschriften des Berggesetzes. Innerhalb des
Schutzgebietes sind unterirdische Arbeiten nur mit kreisamtlicher Genehmigung und unter
Beobachtung bestimmter Bedingungen gestattet (Heilquellengesetz Art. 1 und 2).
Das Aufsuchen der vorbezeichneten Mineralien auf ihren natürlichen Ablagerungen
— das Schürfen — ist grundsätzlich jedermann gestattet, unterliegt aber im Interesse der
Algemeinheit und im Interesse des Grundeigentümers bestimmten gesetzlichen Beschrän-
kungen 1). Insbesondere ist das Schürfen auf öffentlichen Plätzen, Straßen und Eisenbahnen
sowie auf Friedhöfen unbedingt untersagt; auf anderen Grundstücken ist es unstatthaft, wenn
nach der Entscheidung der Bergbehörde überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses
entgegenstehen. Unter Gebäuden und auf dazu gehörigen Grundstücken desselben Eigentümers
in einem Umkreise um erstere bis zu 60 Meter, in Gärten und eingefriedigten Hofräumen
darf nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Grundbesitzers geschürft werden. Für etwaige
Beschädigung von Gebäuden ist nach näherer Bestimmung des Gesetzes vor dem Beginn der
Schürfarbeiten angemessene Sicherheit zu leisten. Ebenso ist der Schürfer verpflichtet, den
Gundbesitzer für die entzogene Nutzung jährlich im voraus zu entschädigen und ihm das Grund-
stück nach beendigter Nutzung zurückzugeben. Wer zur Ausführung von Schürfarbeiten fremden
Grund und Boden benutzen will, hat hierzu die Erlaubnis des Grundbesitzers nachzusuchen;
diese kann außer in den vorgenannten Ausnahmefällen nicht versagt werden (Berggesetz Art. 3—0).
lichen Verhältnisse und die Besteuerung des Bergbaus im Gr. H., Zeitschrift für Bergrecht, Jahrg. V
S. 43 ff.; Brassert, Bergrechtliche Zustände in den mit Preußen vereinigten Gebietsteilen
des Gr. H., a. gl. O., Jahrg. VIII S. 56 ff.; Tecklen burg, Bergbau und Bergrecht in Ober-
essen, a. gl. O., Jahrg. XIV S. 159 ff.; Brassert, Zur Bergrechtsreform i. Gr. H., a. gl. O.,
hrg. XIV S. 377ff.; Buff, Kritische Bemerkungen zum Entwurf eines Berggesetzes f. d. Gr. H.
nach den Beschlüssen der ersten Kammer der Landstände, Gießen 1875. — Über die Entstehung
der Berggesetznovelle von 1908 vgl. besonders LV. 1905/8 II. K. Drucks. Nr. 177 (Regierungs-
vorlage), 233 (Ausschußbericht v. Brentano), Prot. Nr. 28; I. K. Beil. Nr. 33 u. 67 (Aus-
schußberichte Graf Kuno zu Stolberg-Roßloha), Prot. Nr. 4 u. 12. Am letztbezeichneten
Orte finden sich auch interessante Ausführungen über einzelne bergrechtliche Streitfragen. —
Statistische Nachrichten über den hess. Bergbau s. in d. Wirtschaftlich-Statist. Jahr-
buch der hessischen Handelskammern f(. d. Jahr 1907 S. 17 u. 19.
1) Besondere Vorschriften gelten nach der obenbez. VO. v. 1906 für die Aufsuchung von
Stein-und Kalisalzen, sowie von Solquellen, und für die einschlägigen Betriebe.