278 Die wirtschaftliche Verwaltung. g 108
Für die Arbeiter aller dem Berggesetze unterworfenen Bergwerke und Aufbereitungs-
anstalten usw. bestehen Knappschaftsvereine, welche eine gesetzlich geregelte Organisation
besitzen und den Zweck haben, ihren Teilnehmern und deren Angehörigen bestimmte Unter-
stützungen zu gewähren 1).
§ 108. Handel und Gewerbe. Die Hauptrechtsquelle für die Pflege von Handel und
Gewerbe ist die Reichsgesetzgebung und zwar in erster Linie die Reichsgewerbeordnung i. d. F.
vom 27. Dezember 1911 (Rel. 1912 S. 139) mit den hierzu ergangenen reichsrechtlichen
Vollzugsvorschriften. Aus dem hessischen Recht ist folgendes hervorzuheben 2):
I. Die staatlichen Organe und Einrichtungen für die Angelegenheiten
des Handels und Gewerbes sind:
1. Die Behörden der allgemeinen Landesverwaltungs), an erster
Stelle das Ministerium des Innerrn und die bei diesem gebildete und unter dessen
unmittelbarer Leitung stehende „Ministerialabteilung für Landwirtschaft,
Handel und Gewerbe.). Diese besteht außer dem Referenten als Vorsitzendem, den
zwei juristischen und den zwei landwirtschaftstechnischen Mitgliedern, aus den jeweiligen.
ersten Vorsitzenden des hessischen Handelskammertages, der Zentralstelle für die Gewerbe und
der Handelskammer. Die drei genannten „außerordentlichen Mitglieder“ sind jedoch nur
bei Beratung oder Bearbeitung wichtigerer Fragen des Handels oder Gewerbes zuzuziehen.
Falls hierbei die Verhältnisse der gewerblichen Arbeiter in Betracht kommen, erfolgt auch die
Zuziehung von Arbeitnehmern.
Die Ministerialabteilung 5) hat folgende Aufgaben:
aà) bezüglich der ausschließlich zur Zuständigkeit des M. d. J. gehörigen Angelegenheiten
die vorläufige Bearbeitung, Begutachtung und Vortragserstattung und die Sorge für die
Ausführung (5 3);
b) bezüglich aller übrigen Angelegenheiten ihres Ressorts die unmittelbare selbständige
Erledigung an Stelle und unter Oberaufsicht des M. d. J. (§ 4);
I) die Funktion der Disziplinarstrafbehörde für das bei ihr und den ihrer Aufsicht unter-
stellten staatlichen Behörden und Anstalten tätige staatliche Personal vorbehaltlich der dem
M. d. J. übertragenen besonderen Zuständigkeiten (§ 0).
2. Die „Großherzogliche Zentralstelle für die Gewerbe“s). Die
Zentralstelle besteht aus dem Vorsitzenden (Präsidenten) und den erforderlichen weiteren
Beamten; ihre Beamten werden vom Staate ernannt und besoldet. Die Zentralstelle hat
unter der oberen Leitung und Aufsicht der vorbezeichneten Ministerialabteilung?) in erster
Linie die Geschäfte des Landesgewerbevereins zu führen, d. i. den vorhandenen
1) Siehe hierüber Mitteilungen der Zentralstelle für Landesstatistik Nr. 907 u. 921.
2) Bezühglich der geschichtlichen Entwicklung des hefs. Gewerberechts vgl. Zeller II S. 155 ff.;
Ullmann, Die hesfs. Gewerbepolitik von der Zeit des Rheinbundes bis z. Einführg. d. Ge-
werbefreiheit i. J. 1866, Heidelbg. Diss. 1903.
3) Hinsichtlich der Zuständigkeiten im einzelnen s. namentlich die Allerh. Vollzugsver-
ordnung z. Gewerbeordnung vom 20. III. 1912, RBl. S. 47, mit Ausführungsverordnung
v. gl. Tg., RBl. S. 48. Hiernach werden die Befugnisse der „Zentralbehörde“, „Landes-
Zentralbehörde“ und „Landesregierung“ von dem Min. d. Inn. wahrgenommen. „Höhere
Berwaltungsbehörden“ im Sinne der R. sind, soweit die Vollz V O. nichts anderes be-
stimmt, die „Kreisämter". In den Fällen, in denen das Verfahren nach Ss 20, 21 R.
einzusetzen hat, bilden die Kreisausschüsse, die Provinzialausschüsse und der Berwaltungs-
gerichtshof die „kollegialen Behörden“. Die Erteilung, Versagung und Entziehung gewerbe-
polizeilicher Genehmigungen steht nach näherer Vorschrift der Vollz V O. bald den Kreisämtern,
bald den Kreisausschüfsen, bald dem Min. d. Inn. zu. Das Verfahren spielt sich teils in
den Formen des Beschlußverfahrens, teils in denen des Verwaltungsstreitverfahrens ab; in
letzterer Beziehung vgl. Verwaltungsrechtspflegegesetz Art. 131 Ziff. 1; s. auch Best, VRPfG.,
Art. 131 Anm. 2.
4) Vgll. VO. vom 17. Januar 1900, RBl. S. 135; oben S. 263.
5) Bezüglich der Stellung der Zentralmittelstellen im allgemeinen vgl. oben § 30.
6) Früher „Zentralstelle für die Gewerbe und den Landesgewerbeverein“; vgl. die beiden
Mek. v. 14. IV. 1892, RBl. S. 82 u. 83 ff. (Satzungen).
7) Siehe VO. v. 17. I. 1900 § 4 Z. 12 u. Satzg. § 6.