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2. Dem Arbeiterschutz im weiteren Sinne dienen u. a. folgende zur Ausführung
der Reichsgesetze erlassene Vollzugsbestimmungen: a) die VO., die Bestimmung der Fest-
tage im Sinne der §§ 105 # ff. der Gewerbeordnung betr., v. 31. VIII. 1895 (RBl. S. 161)
und die in der Ausführungsanweisung zu den Titeln VI ff. der Gewerbeordnung vom 10. De-
zember 1900, RBl. 1901 S. 1, s 65 ff. enthaltenen Ausnahmebestimmungen zu § 105e
Abs. 1 bzw. die an deren Stelle tretenden Vorschriften der AusfVO. v. 20. III. 1912;
b) VO., die Organisation des Gewerbeaufsichtsdienstes betr., v. 2. VIII. 1902,
nebst Dienstanweisung v. gl. Tg. (RBl. S. 385, 387) 1); c) Vollzugs VO. v. 12. XlI. 1903
zum RG., betr. Kinderarbeit in gewerbl. Betrieben, v. 30. III. 1903 (RBl. S. 377) mit Aus-
führungs Anw. v. 16. XII. 1903 (RBl. S. 381) 2), letztere abgeändert durch M. v. ö. V. 1909
(RBl. S. 130). —
Als eine selbständige landesrechtliche Vorschrift ist hier zu nennen das Gesetz, den Arbeiter-
schutz und die Unfallverhütung bei Bauten betreffend, vom 8. Juli 1911, RBl. S. 246, durch
welches das Ministerium des Innern ermächtigt wurde, über den Arbeiterschutz und die Unfall-
verhütung bei Hoch- und Tiefbauten durch Verordnung polizeiliche Vorschriften zu erlassen.
Siebentes Kapitel.
Die geistige Berwallung.
A. Unterrichtswesen.
8 109. Volksschulwesen?) I. Organisation. 1. Die oberste Leitung des gesamten
Schulwesens steht dem Ministerium des Innern zu. Die Funktionen der „obersten
Schulbehörde“ werden indessen regelmäßig nicht von dem Ministerium als solchem, sondern
von der bei diesem gebildeten Abteilung für Schulangelegenheiten“ besorgt.
Diese besteht aus dem hierfür bestellten Ministerialreferenten und aus zwei oder mehreren
Räten, welche die Befähigung für das höhere Lehramt, das Richteramt oder das höhere Ver-
waltungsamt besitzen; mindestens zwei der Mitglieder müssen für das höhere Lehramt be-
fähigt sein.
2. In Unterordnung unter die vorbezeichnete Ministerialabteilung steht die obere Leitung
und Beausfsichtigung der Volksschulen und Privatbildungsanstalten in den Kreisen den Kreis-
schulkommissionen zush. Diese bestehen aus dem Kreisrat oder dessen Stellvertreter
als Vorsitzendem, aus drei von dem Kreisausschuß aus den kreistagsfähigen Kreisangehörigen
((eedoch nicht aus der Reihe der Volksschullehrer) gewählten Mitgliedern, aus den Bürgermeistern
der Städte mit nicht unter 10 000 Einwohnern und aus einem oder mehreren Kreisschul-
inspektoren. Die Kreisschulinspektoren sind definitiv angestellte, aus der Reihe
der theoretisch und praktisch gebildeten Schulmänner hervorgehende Staatsbeamte mit zahl-
reichen selbständigen leitenden Funktionen gegenüber den Volksschulen und Privatschulen ihres
Kreises.
3. Die örtliche Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens einer Gemeinde steht
einem oder mehreren Schulvorständen zu?#). In Gemeinden, in welchen nur Simultan-
schulen bestehen, wird für sämtliche Schulen ein Schulvorstand gebildet. Dieser besteht aus
dem Bürgermeister oder dessen Stellvertreter, aus je einem Geistlichen der in der Gemeinde
vertretenen Konfessionen, aus dem etwa besonders ernannten Schulinspektor, aus dem oder
(bei mehr als vierklassigen Schulen) aus den zwei dienstältesten Lehrern und aus den dienst-
1) Vgl. hierzu Anträge Frenay, Ulrich u. Gen. L V. II 1905/8, Drucks. Nr. 28, 43, 44,
102, 576; Prot. S. 2178 ff.
2) Bgl. die erschöpfende Zusammenstellung Glock u. Lehr S. 125 ff.
3) Greim-Müller, Das Volksschulwesen i. Gr. H., 2. A. 1902; Glock u. Lehr,
Bürgerkunde f. H., 1909 S. 242—246; Hessisches Bürßerbucch S. 106—108.
4) Volksschulgesetz v. 16. VI. 1874 Art. 80; VO. v. 3. VIII. 1874 i. d. F. v. 27. IX. 1899.
5) Greim-Müller, S. 191 ff.
6) Instruktion v. 21. IX. 1874.