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Vorschriften noch gültigen landesgesetzlichen Bestimmungen 1) beziehen sich namentlich auf
das Verbot des Konkubinats (Art. 211), auf öffentliche Vergnügungen und Lustbarkeiten
(Art. 215 ff.), Ausschweifungen im Trinken (Art. 219), Störungen der Sonntagsfeier und
des Gottesdienstes (Art. 224—232) und verbotene Spiele (Art. 234—236).
Achtes Kapitel.
Die auswãrtige Verwallung.
#§s 115. Auswärtige Verwaltung. 1. Umfang und Organisation der
Auswärtigen Verwaltung. Die auswärtige Verwaltung ist den Einzelstaaten
zwar nicht grundsätzlich entzogen, durch die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Reich
und Einzelstaat aber auf ein sehr geringes Maß beschränkt. Vor allem ist sie von dem Grund-
satze beherrscht, daß der Einzelstaat im Verkehr mit auswärtigen Staaten nichts tun darf, was
der Gesetzgebung und dem Interesse des Deutschen Reiches widerstreitet. Unter diesem Vor-
behalt kann Hessen mit auswärtigen Staaten in friedlichen Verkehr treten, Staatsverträge
abschließen, Gesandte entsenden und empfangen. Der Konsulatsverkehr mit außerdeutschen
Staaten ist insofern beschränkt, als Hessen zibar ausländische Konsuln in seinem Gebiete zu-
lassen, selbst aber keine Konsuln ins Ausland entsenden darf (RV. Art. 56). Der Konsulats-
verkehr der deutschen Staaten untereinander unterliegt keiner Einschränkung 2).
Unter den Begriff der auswärtigen Verwaltung fällt nicht nur der Verkehr mit außer-
deutschen Staaten. Auch der Verkehr des Einzelstaats mit dem Deutschen Reiche und mit
den übrigen deutschen Einzelstaaten spielt sich in den Formen des diplomatischen Verkehrs ab.
Die Leitung der auswärtigen Angelegenheiten liegt in der Hand
des Staatsministers, der rechtlich notwendig das Amt eines Ministers des Außern mit dem
Ministerpräsidium vereinigt 3). Weitere Organe der auswärtigen Verwaltung Hessens
(in dem oben erörterten Sinne) sind: Die Bevollmächtigten zum Bundesrat, der Gesandte
am kgl. preußischen Hofe (zugleich Bundesratsbevollmächtigter), die (zum Teil unbesetzten)
hessischen Konsulate in Bremen, Frankfurt und Hamburg.
II. Der Abschluß von Staatsverträgen"). 1. Der Umfang des Ver-
tragsrechts des hessischen Staates läßt sich in folgender Weise bestimmen:
a) Hinsichtlich aller derjenigen Angelegenheiten, welche zur ausschließlichen Zuständigkeit
des Deutschen Reiches gehören, ist ein Paktieren Hessens mit anderen Staaten ausgeschlossen.
Der Kreis dieser Angelegenheiten wird durch die Reichsgesetzgebung — nötigenfalls im Wege der
Verfassungsänderung — bestimmt (s. RV. Art. 2, 5, 78). Zurzeit gehört hierher beispielsweise: Das
Konsulatswesen im Auslande, das Post= und Telegraphenwesen, das Recht des Friedensschlusses)).
b) Für bestimmte Angelegenheiten besteht zufolge Reichsrechts eine konkurrierende
Vertragskompetenz des Deutschen Reiches und Hessens. Innerhalb des Bereiches dieser An-
gelegenheiten ist, soweit das Reich von seinen Befugnissen keinen Gebrauch macht, Hessen
berechtigt, Staatsverträge einzugehen, abzuändern oder aufzulösen. Hierher gehört z. B.
der Betrieb der Schiffahrt auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen, die Straf-
vollstreckung, das Gesundheitswesen #).
Z) Auf allen denjenigen Gebieten, bezüglich deren nach den vorgenannten Grundsätzen keine
Zuständigkeit des Reichs begründet ist, hat Hessen das unbeschränkte Vertragsschließungsrecht.
1) Polizeistrafgesetz v. 10. Okt. 1871 (mit zahlreichen reichs- und landesrechtlichen Ande-
rungen; vgl. Glock u. Lehr S. 95 ff.)) Amtl. Handausg., Darmstadt 1897.
2) Zurzeit sind 6 außerdeutsche und 4 deutsche Staaten durch Gesandtschaften, 33 außer-
deutsche und 2 deutsche Staaten durch Konsulate in Hessen vertreten; die Amtssitze der be-
treffenden Gesandten und Konsuln liegen jedoch teilweise nicht in Hessen.
- 3)Sieheoben§29.
4) Vgl. hierzu Seib, Der Abschluß von Staatsverträgen i. Gr. H., Gieß. Diss. 1910, auf
dessen eingehende, größtenteils überzeugende Ausführungen bezüglich aller Einzelheiten und
auch bezüglich der Beweisführung verwiesen werden muß.
5) Siehe Seib S. 56—58.
6) Vgl. Seib, S. 58—66.