Art. 53—55 Anhang: Verfassungsurkunde des Großherzogtums Hessen. 313
7. aus denjenigen ausgezeichneten Staatsbürgern, welche der Großherzog auf Lebens-
zeit dazu berufen wird. Diese Ernennungen sollen nicht über die Zahl von zehn Mitgliedern
ausgedehnt werden.)
Art. 53. [Die zweyte Kammer wird gebildet:
1. aus sechs Abgeordneten, welche der in dem Großherzogthume genügend mit Grund-
eigenthum angesessene Adel aus seiner Mitte wählt;
2. aus Zehn Abgeordneten derjenigen Städte, welchen, um die Interessen des Handels,
oder alte achtbare Erinnerungen zu ehren, ein besonderes Wahlrecht zustehet;
Diese Städte sind: ·
a) die Residenzstadt Darmstadt.
b) die Stadt Mainz, von welchen jede 2 Abgeordnete zu wählen hat,
) die Stadt Gießen,
d) die Stadt Offenhach,
e) die Stadt Friedberg,
1) die Stadt Alsfeld,
8) die Stadt Worms,
h) die Stadt Bingen, von welchen jede einen Abgeordneten wählt;
3. aus 34 Abgeordneten, welche nach Wahldistricten gebildet, von den nicht mit
einem besonderen Wahlrecht begabten Städten und den Landgemeinden gewählt werden.
Die Art und Weise, wie die durch diesen Artikel bestimmten Wahlrechte ausgeübt werden,
setzt das Wahlgesetz fest.)]
Art. 54. [Die gebornen Mitglieder der ersten Kammer können von ihrem Rechte nur
dann Gebrauch machen, wenn sie das 25 ste Lebensjahr zurückgelegt haben und ihnen in
Hinsicht auf die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte kein Hinderniß entgegensteht.]
Art. 55. [Die Abgeordneten zur zweiten Kammer müssen Staatsbürger sein, welche
das 30 ste Jahr zurückgelegt haben und ein, zur Sicherung einer unabhängigen Existenz ge-
nügendes Einkommen besitzen.
Wenn die Zweite Rammer nach einer Auflösung durch neue Wahlen volllkändig neu
gebildet worden ist, so haben nach den drei erllen Lahren 29 Abgeordnete auszuscheiden.
die in einer Aitung der Zweiten Kammer derark durch das Tos bestimmt werden, da
entweder lämtliche Abgrordnete der Städte Parmstadt, Mainz und Giesien oder lämt-
liche Abgeordnete der Städte Pffenbach, Worms Friedberß. Alsfesd und Bingen und
außerdem von den nach Mrk. BZiff. 2 gewählken bgeorbneken so viele ausscheiden, daß
die Gelamtzahl aller Kusscheidenden einschlieklich der ausscheidenden Abgeordneten der
vorgenannten Städte in der Hrovinz Starkenburg 12, in der Hrovinz Pberhessen 9 und
in der Provinz Rheinhessen # beträgt. ·
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Abgeordneten statt:
1. wenn ein Abgrordneker klirbt; 4
2. wenn ein Abgeordneter die Wahl ablehnt oder sein Wandat niederlegt, oder wenn
im Talle des Krt. 57 Sanß 2 ein Wandat durch Losziehung rrlischt;
3. wenn ein Abgeordneter die Wählbarkeit verliert (Mrk. 12), ·
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Abf. 2 auszutreten gehabt hätte. ç ç ç
Mrt. 65. Rein Mitglied einer Kammer darf sein Stimmrecht durch einen Stell-
vertrerter ausüben lassen oder für seine Abstimmungen Anweisungen annehmen.
» srdoch ein Standesherr minderjährig oder entmündigt, so tritt der Agnat an
leine telle, der die Hormundschaft führt, oder, falls die Pormundschaft von keinem
gnaten geführt wird, der nächste Agnat des Bevormundeten, vorausgeleit. dah er die
im Mrlt. 10 Mbl. 1 bezeichneten Erfordernisse erfüllt. Ast ein vertretungsfähiger Agnat
nicht vorhanden, so wird der Vertreter aus dem Rreise der hierzu befähigten (Mrt. 10
Nbl. 1) Agnaten der standesherrlichen Familien des Grohherzogkums für die Dauer der
Winderjährigkeit oder Enkmündigung des Standesherrn von dem Grohhrr#og ernannt.
Auch soll ein Standesherr, wenn er durch Brankhheit oder durch andere Berhältnisse ver-
inderk ist, selbst auf dem Tandtage zu erscheinen, und wenn die Erste Kammer diese
ründe als zulänglich anerkennt, oder wenn er nach erlangter Polljährigkeit das nach
Art. 10 erforderliche Mlter nicht erreicht hat, das Recht haben, lich durch einen der
nächsten nach Mrt. 10 Mbl. 1 hierzu befähigten Mgnaten für diesen Landtag vertreien zu lalsen.
Dieses Recht stht unter denselben Bedingungen auch dem Senior der Tamilie
Riedesel Kreiherren z Eisenbach zu. v
Eie darf aber ein solcher Stellverkreker nach Anweisungen handeln und nie, ebenso-
wenig wie ein aus rigenem Recht Berechtigter, mehrere Stimmen führen.