l 23 Wahl und Zusammensetzung der Zweiten Kammer. 51
4. Die Wahlhandlung. Die Wahlen sind an dem vom Staatsministerium
bestimmten Tage in allen Abstimmungsbezirken gleichzeitig vorzunehmen. Die Wahlhandlung
ist öffentlich (Art. 50), beginnt um 10 Uhr vormittags und wird — vorbehaltlich der Zulassung
der um diese Zeit im Wahllokal bereits anwesenden Wähler — um 7 Uhr nachmittags ge-
schlossen. In Gemeinden mit weniger als 500 Einwohnern kann die Bürgermeisterei mit
Zustimmung des Kreisamts die Wahlhandlung auf die Zeit von 2 Uhr nachmittags bis 7 Uhr
nachmittags festsetten. Zur Stimmabgabe werden diejenigen Wähler, die um 7 Uhr nach-
mittags im Wahllokale bereits anwesend sind, noch zugelassen.
Der Tag der Wahl, die Zeit des Anfangs und des Schlusses der Abstimmung, das Wahl-
lokal sowie die Namen der Wahlvorsteher und ihrer Stellvertreter sind von den Bürger-
meistereien in jeder Gemeinde mindestens acht Tage vor dem Wahltage in ortsüblicher Weise
bekanntzumachen. Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahlvorsteher den
Protokollführer und die Beisitzer mittels Handschlags an Eides Statt verpflichtet und so die
Ortswahlkommission bildet (Art. 32, 33). Uber die Wahlhandlung ist ein Protokoll
aufzunehmen (Art. 40).
Das Wahlrecht wird von dem Wähler in Person in geheimer Abstimmung durch Stimm-
zettel ausgeübt, über deren Größe, Beschaffenheit, Ablieferung, Prüfung, Zählung und Gültig-
keit im Interesse der Geheimhaltung der Wahl und der Sicherheit des Wahlergebnisses ein-
gehende Vorschriften aufgestellt sind (Art. 35—44).
IV. Zur Ermittlungdes Wahlergebnisses, welche öffentlich vorzunehmen
ist, beruft der vom Staatsministerium für den betreffenden Wahlkreis ernannte Wahl-
kommissär auf den vierten Tag nach dem Wahltag aus der Zahl der Wähler des Wahl-
kreises einen Protokollführer und drei bis sechs Beisitzer und verpflichtet sie mittels Hand-
schlags. Für die Ablehnung des Beisitzeramtes zu dieser Kreiswahlkommission
gilt das Entsprechende wie für die Ablehnung der Ernennung zum Mitglied der Ortswahl-
kommission 1). Das Wahlergebnis ist von dem Wahlkommissär im Wahllokale öffentlich zu
verkündigen. Über die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches besonders über alle
für die Feststellung des Wahlergebnisses wesentlichen Punkte Auskunft zu geben hat (Art. 48,
49. 50)0.
Als Abgeordneter gewählt ist derjenige, welcher in einem Wahlkreise mehr als
die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat nie-
mand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so ist in
einer engeren Wahl unter den zwei Kandidaten zu wählen, die die meisten Stimmen erhalten
haben. Sind auf mehrere Kandidaten gleich viele Stimmen gefallen, so entscheidet das von
dem Wahlkommissär zu ziehende Los darüber, welche beiden Kandidaten auf die engere Wahl
zu bringen sind. Nur in dem Falle, daß nur auf zwei Personen gültige Stimmen gefallen
sind, deren jede die Hälfte der Stimmen erhielt, wird sogleich zur Entscheidung der Wahl
durch das Los geschritten (Art. 52).
Wird eine engere Wahl erforderlich, so hat der Wahlkommissär sie unverweilt zu ver-
anlassen. Der Tag der engeren Wahl ist von dem Wahlkommissär festzusetzen und darf nicht
früher als acht Tage und nicht später als vierzehn Tage nach der Ermittlung des Ergebnisses
der ersten Wahl gelegt werden. In der von dem Wahlkommissär zu veranlassenden Bekannt-
machung sind die beiden Kandidaten, unter denen zu wählen ist, zu benennen, und es ist
ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß alle auf andere Kandidaten fallenden Stimmen un-
gültig sind.
Die engere Wahl findet auf denselben Grundlagen und nach denselben Vorschriften
statt, wie die erste Wahl. Sie wird auf Grund derselben Wählerlisten, die nicht nochmals offen-
zulegen sind, und nicht berichtigt werden dürfen, in denselben Abstimmungsbezirken und
Wahllokalen und bei gleicher Besetzung der Ortswahlkommissionen vorgenommen, es sei denn
1) Den Mitgliedern dieser beiden Kommissionen außer dem Wahlkommissär und dem Protokoll=
führer der Kreiswahlkommission kann eine Vergütung aus der Gemeindekasse gewährt werden
(Art. 51).
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