8 27 D. form. Geschäftsbehandlg. i. d. Ständeversamml. u. i. Verkehr m. d. Regierung. 61
in solchen Ausschüssen kommen auf Verlangen der Regierung die Bestimmungen der Gesetze
vom 14. Juni 1836 und 10. Mai 1842 in Anwendung (Art. 24).
Die korrespondierenden Ausschüsse der beiden Kammern können bzw. müssen (siehe
besonders HV. Art. 67, GO. Art. 26 Abs. 3; Gesetz v. 14. Juni 1836, 10. Mai 1842) — sich
über gemeinschaftliche Beratungsgegenstände beider Kammern gegenseitig ins Benehmen
setzen (Art. 26). Die Art und Weise der Geschäftsbehandlung in den Ausschüssen ist durch
das Geschäftsordnungsgesetz näher geregelt. Erforderlichenfalls können die Ausschüsse durch
zwei bis vier von der Kammer zu wählende Mitglieder verstärkt werden (Art. 28, 30). Während
einer Vertagung des Landtags bleiben die Ausschüsse oder einzelne derselben, wenn und inso-
weit es von der Regierung verlangt wird, zur Erledigung der ihnen zur Begutachtung über-
wiesenen Angelegenheiten „versammelt“, d. h. in Tätigkeit (GO#. Art. 31).
§+ 27. Die formelle Geschäftsbehandlung in der Ständeversammlung und im
Verkehr mit der Regierung. I. Die Geschäftsordnung des Landtags untersteht,
wie schon mehrfach erwähnt wurde, nicht der Autonomie der Kammern, sondern sie ist durch
Gesetz (Gesetz, die landständische Geschäftsordnung betr., vom 17. Juni 1874) geregelt. Auch mit
einer Ergänzung der gesetzlichen Geschäftsordnungsvorschriften könnten sich die Stände
bei strikter Auslegung des Art. 66 HV. „streng genommen“ nur insoweit beschäftigen, als
sie hiermit auf verfassungsmäßigem Wege ausdrücklich beauftragt werden. Indessen kann
kaum bezweifelt werden, daß die autonome Ausbildung neuer, gegen das Geschäftsordnungs-
gesetz nicht verstoßender Geschäftsordnungsgrundsätze das Prinzip des Art. 66 nicht verletzen
würde.
1. Die Wahlprüfung geschieht, was die Wahlen zur Zweiten Kammer anlangt,
durch die Kammer selbst nach vorgängiger Prüfung und Berichterstattung durch den zuständigen
Ausschuß (HV. Art. 87, GO. Art. 7 u. 24, LstG. Art. 58 f.). Bezüglich des Termins der Wahl-
prüfung besteht keine Vorschrift; bis zur Ungültigkeitserklärung einer Wahl hat der Gewählte Sitz
und Stimme in der Kammert). Erachtet eine Kammer Erhebungen über Tatsachen für er-
forderlich, die für ihre Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl eines Kammermitglieds von
Bedeutung sind, so ersucht sie das Staatsministerium um Veranlassung des Weiteren. Diesse
besorgt sodann die Erhebung der erforderlichen Beweise entweder selbst oder durch entsprechende
Auftragerteilung an eine Verwaltungsbehörde. Auf die hierbei eventuell stattfindenden
eidlichen Zeugen= und Sachverständigenvernehmungen finden die Vorschriften der §§ 52—56
und 76 der Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung. Alle staatlichen und kommunalen
Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen der mit den Erhebungen beauftragten Verwaltungs-
behörde um Auskunft oder um Rechtshilfe zu entsprechen (LstG. Art. 60).
Bezüglich der Prüfung der Wahlen der beiden Mitglieder des grundherrlichen Adels
zur Ersten Kammer enthält weder das Geschäftsordnungsgesetz von 1874, noch das Wahlgesetz
von 1872, noch das an dessen Stelle tretende Gesetz vom 3. Juni 1911 irgendeine Bestimmung.
Da die Adelsabgeordneten ursprünglich (s. HV. Art. 53 Ziff. 1) der Zweiten Kammer an-
gehörten und erst auf Grund des Wahlgesetzes von 1872 in die Erste Kammer einrückten,
unterstanden sie bis dahin dem Wahlprüfungsrecht der Zweiten Kammer. Wenn nun auch
in der Ersten Kammer eine förmliche Wahlprüfung nicht stattfindet, so muß doch gemäß
HV. Art. 87 eine Prüfung der Legitimation der einzelnen Kammermitglieder möglich sein.
Für diese dürften gegebenenfalls die vorgenannten Vorschriften analoge Anwendung finden?).
Die gleichen Grundsätze finden mangels einer besonderen Regelung wohl auch auf die
Prüfung der Wahl der Vertreter des Handels, der Landwirtschaft und des Handwerks in
der Ersten Kammer (LstG. Art. 2 Ziff. 10) Anwendung.
2. Hinsichtlich der äußeren Formen, in welchen sich die Tätigkeit der Kammern
vollzieht, gilt insbesondere Folgendes:
1) Über die Auslegung dieser Bestimmung s. LV. II 1879, Prot. Nr. 28 S. 3 ff. Im
übrigen s. GO. Art. 7 u. 8, Cosack S. 27.
2) Vgl. auch Cosack S. 27 Ziff. 3 Abs. 2.