68 Die Organisation des Staates. Die Staatsbehörden. g 32
sondern — unbeschadet der persönlichen Stellung des Kabinettsvorstandes — die einer
expedierenden Kanzlei des Großherzogs ohne eigene, staatsrechtlich relevante Befugnisse.
II. In unmittelbarer Unterordnung unter das Staatsministerium bzw. unter die Einzel-
ministerien bestehen folgende, zur Besorgung bestimmter, dem ganzen Staate gemeinsamer
Aufgaben dienende Behörden und Einrichtungen zentraler Natur#9:
1. Im Ressort des Staatsministeriums: Die Gesandtschaft am kgl. preußischen
Hofe; die Bevollmächtigten beim Bundesrat des Deutschen Reichs; der Territorialkommissär
bei der Festung Mainz; der Bevollmächtigte bei der Rheinschiffahrts-Zentralkommission in
Mannheim; die Rheinschiffahrtsinspektion; das Schiffseichamt und die Floßuntersuchungs-
stelle in Mainz; die Schiffsuntersuchungskommission in Mainz; die hessischen Konsulate; die
Ständehausverwaltung; das Haus-= und Staatsarchiv. «
2. Im Ressort des Ministeriums des Innern: Das technische Prüfungsamt
zu Darmstadt; die Denkmalpfleger, der Denkmalrat und das Denkmalarchiv; die Historische
Kommission; die Redaktionen des Regierungsblattes und der Darmstädter Zeitung; das
Gendarmeriekorps; die Ersatzbehörden; die Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige;
die zum Ressort der öffentlichen Gesundheitspflege gehörigen Prüfungskommissionen und
Institute (Landesimpfinstitut, Rotlaufimpfinstitut); ferner die folgenden, in einzelnen Be-
ziehungen den Provinzialdirektionen unterstellten Landesanstalten: das Arbeitshaus in Dieburg,
die Landes-JIrrenanstalt „Philippshospital“ bei Goddelau, die Landes-Jrrenanstalten bei
Heppenheim, in Alzey und in Gießen, die Anstalt für Schwach- und Blödsinnige „Alicestift“
bei Darmstadt, die Landeswaisenanstalt, das Hafenkommissariat in Mainz, die Hebammen-
lehranstalt Mainz u. a.; dann die zentralen Kultusbehörden; die Landes-Universität in Gießen,
die technische Hochschule in Darmstadt und eine Reihe weiterer öffentlicher Unterrichts- und
Bildungsanstalten; die Hofbibliotheksdirektion; die Museumsdirektion; das Obewersicherungs-
amt (an Stelle des bisherigen Landesversicherungsamts), die Obere Bergbehörde, die Brand-
versicherungskammer, die Eichungsinspektion, die Behörden für Landesstatistik, Landwirtschaft,
Handel und Gewerbe, soweit dieselben nicht lokalen Charakter haben, die Landgestütsdirektion,
die Landeskreditkasse, die Landwirtschaftskammer, die Zentralstelle für die Gewerbe mit den
ihr unterstellten Anstalten; die Geologische Landesanstalt, die Landeswohnungsinspektion u. a.
3. Im Ressort des Ministeriums der Justiz: die Prüfungskommission für
das Justiz- und Verwaltungsfach, die Kommission zur Prüfung der Gerichtsschreiber-Aspiranten
usw., das Oberlandesgericht, die Anwaltskammer, die Landesgefangenenanstalten u. a.
4. Im Ressort des Ministeriums der Finanzen: die Prüfungskommission
für das Forstfach, das technische Oberprüfungsamt, die Prüfungskommission für die mittleren
Stellen im Finanzfach, technischen Fach, die Staatsschuldenverwaltung, das Erbschaftssteuer-
amt, die Hauptstaatskasse, die Hessische Landeshypothekenbank, die Landeskommission für
Steuersachen, das Katasteramt u. a.
C. Die Ministerverantwortlichkeit.
§ 32. Wesen, Träger und Gegenstand der Ministerverantwortlichkeit. J. Die
verfassungsrechtliche Seite der Stellung der Minister 2) wurde oben schon mehrfach berührt.
Sie gipfelt in der Tatsache der Ministerverantwortlichkeit, und zwar der
Ministerverantwortlichkeit in dem spezifischen Sinne, welchen das konstitutionelle
Staatsrecht mit diesem Worte verbindet, d. h. in der Verantwortlichkeit gegenüber
der Volksvertretung, also unter Ausschluß der von den regulären Justiz= und
1) Siehe Hof= und Staatshandbuch des Großherzogtums Hessen 1912/13,
Darmstadt 1912; Küchler, Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums
Hessen, 3. A., hrsg. von A. E. Braun und A. K. Webe fcLr, 4 Bde. u. 1 Erg.= u. Reg.-Bd.,
Darmstadt 1894—1896; I. B. S. 166 ff. — Bezüglich des Begriffs der „Zentralmittelstellen“
oder „mittelbaren Zentralbehörden“, unter welchen die hier genannten behördlichen Einrichtungen
zum Teil fallen, vgl. den vorigen Paragraphen.
2) Bezüglich der Unterscheidung zwischen der nersessungresbichen und der verwaltungs-
rechtlichen Seite der Ministerstellung s. Anschütz, S.