Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

96 III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 7—9. 
Staat abgegeben, um, mittelst allmäligen Verkaufs, zur 
Schuldentilgung verwendet zu werden.“ 
Artikel 7. 
Die übrigen zwei Drittheile bilden das schuldenfreie 
unveräußerliche Familien-Eigenthum des Großherzog- 
lichen Hauses. ? 
Die Einkünfte dieses Familienguts, worüber eine 
besondere Berechnung geführt wird, sollen jedoch in dem 
Budjet aufgeführt und zu den Staatsausgaben ver- 
wendet werden, die zu den Bedürfnissen des Großher= 
zoglichen Hauses und Hofes erforderlichen Summen 
sind aber darauf vorzugsweise radicirt und, ohne stän- 
dische Einwilligung, soll auch von diesem Familiengute 
nichts verhypothecirt werden. 
Artikel 8. 
Bei künftigen Erwerbungen wird, nach den Rechts- 
titeln des Erwerbs, festgesetzt werden, ob sie zu dem 
Staats= oder dem Familien-Vermögen gehören. 
Artikel 9. 
Das Veräußerungs-Verbot des Art. 7. bezieht sich 
nicht auf die Staats= und Regierungshandlungen mit 
auswärtigen Staaten. 
Auch sind darunter der Verkauf entbehrlicher Ge- 
bäude, der in andern Staaten gelegenen Güter und 
  
  
1 Vgl. Gesetz v. 2. Juni 1821, die Formen der Domänen- 
veräußerung betr. (RBl. S. 231) und Landtags-Abschied v. 
11. Januar 1841, § 25 (RBl. S. 28), sowie Art. 2 des Gesetzes 
vom 3. September 1878, die Aufhebung der Verordnung über Ab- 
tretung von Grundeigenthum zu Bauplätzen vom 29. Juli 1791 
betreffend, RBl. S. 99. 
2 Vgl. Cosack S. 5, Rehm S. 331.
	        
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