III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 10. 97
Einkünfte, die Vergleiche zu Beendigung von Rechts-
streitigkeiten, die bloßen Austauschungen und die Ab-
lösung des Lehns= und Erbleih-Verbands, der Grund-
zinsen und der Dienste nicht begriffen.
In allen diesen Fällen wird aber den Ständen
eine Berechnung über den Erlöß und dessen Wieder-
verwendung zum Grundstocke vorgelegt werden.
Artikel 10.
Unbewegliches Landeseigenthum darf ohne ständische
Zustimmung nicht veräußert, nicht verpfändet, nicht mit
dinglichen Gerechtsamen belastet und nicht mit Real-
lasten beschwert werden.
Dieses Veräußerungsverbot findet jedoch keine An-
wendung auf den Verkauf oder Austausch überschüssigen
Straßengeländes oder überschüssigen Eisenbahngelän-
des, auf den Verkauf oder Austausch entbehrlicher
Gebäude, auf Abtretung zu Bauplätzen geeigneter Par-
zellen, deren Verwendung von dem Provinzialausschuß
als nothwendig oder angemessen erklärt wird, sowie
auf die Vergleiche zur Beendigung von Rechtsstreitig-
eiten.
1 Vgl. bezüglich der Eigentumsverhältnisse an dem Straßen-
gelände 2c. Biermann, Die öffentlichen Sachen, Gießener Uni-
versitätsprogramm 1905, S. 18
2 Die ursprüngliche Fassung des Art. 10 lautete, wie folgt:
„Eben dieses gilt auch von den zum Staats-Vermögen gehörenden
Domänen, wenn, nach Abzahlung der Schulden, der Erlöß aus
den Veräußerungen nicht mehr zur Schuldentilgungs-Kasse ab-
zuliefern ist.“ (s. RBl. 1820 S. 537.) Die oben gegebene neue
Fassung beruht auf dem Gesetze, die Abänderung des Art. 10 der
Verfassungsurkunde betr., vom 1. August 1878, RBl. S. 93. —
Vergl. auch die in Anm. 2 zu Art. 6 angeführten Gesetze.
Handausgabe hess. Gesetze: W. van Calker, Verfassungsgesetze. 7