Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

126 III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 59. 
Artikel 59.1 
[Alle Wahlen der Abgeordneten geschehen auf 6 Jahre. 
Es ist aber nicht verboten, nach dem Ablaufe dieser 
Zeitperiode, den Gewählten wieder auf 6 Jahre zu 
wählen. 
Während dieser Zeit findet eine neue Wahl von 
Abgeordneten für den Rest der 6 Jahre nur dann 
Statt: 
1) wenn ein Abgeordneter stirbt oder unfähig wird; 
2) wenn ein Gewählter die Wahl ablehnt. Dieses 
kann er aber nur wegen ärztlich bescheinigter 
Krankheit, oder wenn häusliche Verhältnisse, nach 
dem Zeugnisse der vorgesetzten Behörde, die per- 
sönliche Gegenwart des Gewählten zu Hause 
wesentlich erfordern. Auch die Staatsdiener sind 
an diese Regel gebunden, wenn ihnen nicht der 
Urlaub versagt wird. 
Veränderungen in der Steuerquote, oder dem Dienst- 
verhältnisse während der Dauer eines Landtags machen 
für diesen Landtag nicht unfähig, den Fall der Ent- 
setzung vom Dienste oder der Suspension vom Dienste 
und Gehalte, oder des Verlustes, oder der Suspension 
des Staatsbürgerrechts ausgenommen. 
  
wählt werden, auch an den Wahlen der Wahlmänner und der 
Abgeordneten keinen Theil nehmen. 
Ebenso wenig können die in Art. 2 Nr. 7 bezeichneten Wähler 
an den Wahlen der Wahlmänner und der Abgeordneten der Städte 
und Wahlbezirke Theil nehmen.“ 
1 Vgl. nunmehr W.: 
*, Artikel 48“. 
„Die Abgeordneten zur zweiten Kammer werden auf die 
Dauer von sechs Jahren gewählt. 
Es wird jedoch die zweite Kammer alle drei Jahre in der 
Weise theilweise erneuert, daß nach Ablauf der ersten drei Jahre
	        
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