III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 60. 127
Artikel 60.
[„Wer als Mitglied der einen oder der andern Kammer
auf Landtagen erscheinen will, darf nie wegen Ver—
brechen, oder Vergehen, die nicht blos zur niederen
Polizei gehören, vor Gericht gestanden haben, ohne
gänzlich freygesprochen worden zu seyn.“]
einer Wahlperiode die Hälfte austritt und durch neue Wahlen ersetzt
wird. Die nach den ersten drei Jahren austretenden Abgeordneten
werden, wenn die zweite Kammer vollständig durch neue Wahlen
im ganzen Lande gebildet worden ist, in einer Sitzung der zweiten
Kammer derart durch das Loos bestimmt, daß von den Abge—
ordneten in jeder Provinz die Hälfte ausscheidet.
Außerdem findet während der Dauer von sechs Jahren eine
neue Wahl von Abgeordneten nur dann statt:
1) wenn ein Abgeordneter stirbt;
2) wenn ein Abgeordneter die Wahl ablehnt oder seine Stelle
niederlegt;
3) wenn ein Abgeordneter in den gesetzlich bestimmten Fällen
aus der Ständeversammlung gänzlich ausgeschlossen wird;
4) wenn ein Abgeordneter die Wählbarkeit verliert;
5) wenn ein Abgeordneter ein besoldetes Staatsamt annimmt
oder im Staatsdienst in ein Amt eintritt, mit welchem ein
höherer Rang oder ein höherer Gehalt verbunden ist.
Der an die Stelle eines Abgeordneten, welcher aus einem
der unter 1 bis 5 vorstehend bezeichneten Gründe ausscheidet,
gewählte Abgeordnete tritt zu dem Zeitpunkte aus, zu welchem
der Ausgeschiedene nach den Bestimmungen im zweiten Absatze
des gegenwärtigen Artikels auszutreten gehabt hätte."“
1 Art. 60 ist förmlich aufgehoben durch das Gesetz vom
28. September 1842, die Abänderung der Artikel 16 und 60 der
Verfassungs-Urkunde betreffend (RBl. S. 517) Art. 11, s. oben
Anmerkung zu Art. 16. An Stelle des aufgehobenen Art. 60
HV. vgl. nunmehr W. Art. 12 u. 8 Ziff. 2
„Artikel 12.“
„Wählbar zu Abgeordneten der Städte und Wahlbezirke sind
alle stimmberechtigten Urwähler (Art. 6, 7, 8), gleichviel, wo sie
zur Zeit der Wahl ihren Wohnsitz haben."“