Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 60. 127 
Artikel 60. 
[„Wer als Mitglied der einen oder der andern Kammer 
auf Landtagen erscheinen will, darf nie wegen Ver— 
brechen, oder Vergehen, die nicht blos zur niederen 
Polizei gehören, vor Gericht gestanden haben, ohne 
gänzlich freygesprochen worden zu seyn.“] 
einer Wahlperiode die Hälfte austritt und durch neue Wahlen ersetzt 
wird. Die nach den ersten drei Jahren austretenden Abgeordneten 
werden, wenn die zweite Kammer vollständig durch neue Wahlen 
im ganzen Lande gebildet worden ist, in einer Sitzung der zweiten 
Kammer derart durch das Loos bestimmt, daß von den Abge— 
ordneten in jeder Provinz die Hälfte ausscheidet. 
Außerdem findet während der Dauer von sechs Jahren eine 
neue Wahl von Abgeordneten nur dann statt: 
1) wenn ein Abgeordneter stirbt; 
2) wenn ein Abgeordneter die Wahl ablehnt oder seine Stelle 
niederlegt; 
3) wenn ein Abgeordneter in den gesetzlich bestimmten Fällen 
aus der Ständeversammlung gänzlich ausgeschlossen wird; 
4) wenn ein Abgeordneter die Wählbarkeit verliert; 
5) wenn ein Abgeordneter ein besoldetes Staatsamt annimmt 
oder im Staatsdienst in ein Amt eintritt, mit welchem ein 
höherer Rang oder ein höherer Gehalt verbunden ist. 
Der an die Stelle eines Abgeordneten, welcher aus einem 
der unter 1 bis 5 vorstehend bezeichneten Gründe ausscheidet, 
gewählte Abgeordnete tritt zu dem Zeitpunkte aus, zu welchem 
der Ausgeschiedene nach den Bestimmungen im zweiten Absatze 
des gegenwärtigen Artikels auszutreten gehabt hätte."“ 
1 Art. 60 ist förmlich aufgehoben durch das Gesetz vom 
28. September 1842, die Abänderung der Artikel 16 und 60 der 
Verfassungs-Urkunde betreffend (RBl. S. 517) Art. 11, s. oben 
Anmerkung zu Art. 16. An Stelle des aufgehobenen Art. 60 
HV. vgl. nunmehr W. Art. 12 u. 8 Ziff. 2 
„Artikel 12.“ 
„Wählbar zu Abgeordneten der Städte und Wahlbezirke sind 
alle stimmberechtigten Urwähler (Art. 6, 7, 8), gleichviel, wo sie 
zur Zeit der Wahl ihren Wohnsitz haben."“
	        
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