Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

Ministerverantwortlichkeit. 163 
Art. 2. 
Die Verantwortlichkeit der Minister und obersten 
Staatsbeamten kann auch alsdann geltend gemacht wer- 
den, wenn sie, vor der wirklich erfolgten Anklage, ihr 
Amt niedergelegt haben, oder von demselben entfernt 
worden sind. 
Art. 3. 
Unser Ober-Appellationsgericht ist das allein zu- 
ständige Gericht, um in Fällen, wo die in den vorher- 
gehenden Artikeln erwähnte Verantwortlichkeit geltend 
gemacht werden soll, zu untersuchen und zu entscheiden. 
Art. 4. 
Die Competenz des Ober-Appellationsgerichts tritt 
ein, wenn Wir einen Minister oder obersten Staats- 
beamten, sey es aus eigener Bewegung, oder zu Folge 
einer von beiden Kammern der Stände gemeinschaftlich 
beschlossenen und durch eine gemeinschaftliche Deputation 
Uns überreichten Anklage, in den Anklagestand versetzt 
haben. 
Im Falle einer solchen Anklage von Seiten der 
Stände werden Wir die Versetzung in den Anklagestand 
möglichst bald beschließen, wenn Wir es nicht für noth- 
wendig erachten, Unsern getreuen Ständen zuvor noch 
nähere Erläuterungen ertheilen zu lassen. 
Art. 5. 
Der angeklagte Minister, oder oberste Staatsbeamte 
kann verlangen, daß das Gericht wenigstens mit einem 
Präsidenten und sieben Räthen besetzt sey. 
Art. 6. 
Dem Verurtheilten steht gegen das Erkenntniß das 
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