Ministerverantwortlichkeit. 163
Art. 2.
Die Verantwortlichkeit der Minister und obersten
Staatsbeamten kann auch alsdann geltend gemacht wer-
den, wenn sie, vor der wirklich erfolgten Anklage, ihr
Amt niedergelegt haben, oder von demselben entfernt
worden sind.
Art. 3.
Unser Ober-Appellationsgericht ist das allein zu-
ständige Gericht, um in Fällen, wo die in den vorher-
gehenden Artikeln erwähnte Verantwortlichkeit geltend
gemacht werden soll, zu untersuchen und zu entscheiden.
Art. 4.
Die Competenz des Ober-Appellationsgerichts tritt
ein, wenn Wir einen Minister oder obersten Staats-
beamten, sey es aus eigener Bewegung, oder zu Folge
einer von beiden Kammern der Stände gemeinschaftlich
beschlossenen und durch eine gemeinschaftliche Deputation
Uns überreichten Anklage, in den Anklagestand versetzt
haben.
Im Falle einer solchen Anklage von Seiten der
Stände werden Wir die Versetzung in den Anklagestand
möglichst bald beschließen, wenn Wir es nicht für noth-
wendig erachten, Unsern getreuen Ständen zuvor noch
nähere Erläuterungen ertheilen zu lassen.
Art. 5.
Der angeklagte Minister, oder oberste Staatsbeamte
kann verlangen, daß das Gericht wenigstens mit einem
Präsidenten und sieben Räthen besetzt sey.
Art. 6.
Dem Verurtheilten steht gegen das Erkenntniß das
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