fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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II. Anfallversicherung 
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Wer am Tage des Außerkrafttretens des Hilfsdienstgesetzes in einer Tätigkeit 
im vaterländischen Hilfsdienst im Sinne des & 10 Abs. 1 der Verordnung vom 
24. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 171) beschäftigt ist, gilt in dem gleichen 
Sinne noch bis zum 31. Dezember 1918, solange er das gleiche Beschäftigungs- 
verhältnis fortsetzt, als im vaterländischen Hilfsdienst beschäftigt. 
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Wer am Tage des Außerkrafttretens des Hilfsdienstgesetzes im vaterländischen 
Hilfsdienst in der Land- und Forstwirtschaft eine Beschäftigung ausübt, gilt für 
die Vorschrift des § 11 der Verordnung vom 24. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 171) noch bis zum 31.,Dezember 1918, solange er das gleiche Beschäftigungs- 
verhältnis fortsctzt, als im vaterländischen Hilfsdienst beschäftigt. 
II. Schlußvorschriften 
K 8 
Die Aufgaben des Reichskanzlers nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 und §& 19 der 
Verordnung vom 24. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 171) gehen auf den 
Staatssekretär des Reichsarbeitsamts über. Dieser ist befugt, den Erlaß von 
Ausführungsbestimmungen (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 a. a. O.) anderen Behörden zu 
übertragen. # 
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Diese Verordnung hat Gesetzeskraft. Sie tritt mit Wirkung vom Tage 
des Außerkrafttretens des Hilfsdienstgesetzes in Kraft. 
Berlin, den 14. Dezember 1918. 
Der Rat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase 
Der Staatssekretär des Reichsarbeitsamts 
Bauer 
 
	        
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