Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

Wahlgesetz. 209 
von demselben aus jeder einzelnen Gemeinde die von 
dem betreffenden Gemeinderath desselben hierzu erwählte 
Urkundsperson zuzuziehen. 
Sollten erwählte Urkundspersonen der Einladung 
zur Mitwirkung als solche nicht entsprechen, so zieht 
der Bürgermeister für jede fehlende oder ihre Mitwir— 
kung ablehnende Urkundsperson einen der älteren stimm— 
berechtigten Einwohner der Wahlgemeinde zu. 
Bei Verhinderung des Bürgermeisters oder in 
dessen Auftrag tritt der Beigeordnete an seine Stelle. 
Artikel 21. 
Ueber die Stimmberechtigten und über die Wähl— 
baren der Wahlgemeinde sind abgesonderte Listen durch 
die Wahlcommission aufzustellen und an dem Wahl— 
orte nach vorausgegangener öffentlicher Bekanntma— 
chung vor der Wahl drei Tage lang offen zu legen, 
innerhalb welcher, bei Verlust derselben, Einwendung 
vorgebracht und namentlich auch Nachweisungen über 
Steuern, welche Einzelne außerhalb der Wahlgemeinde 
oder des Steuerbezirks entrichten und in den Listen 
unberücksichtigt geblieben sind, geliefert werden können. 
Artikel 22. 
Nach Ablauf der dreitägigen Frist hat die Wahl- 
commission über die etwa vorgebrachten Einwendungen 
alsbald zu entscheiden. 
Gegen die Entscheidung der Wahlcommission findet 
der Recurs an die vorgesetzte Regierungsbehörde statt. 
Derselbe muß jedoch binnen einer unerstrecklichen Frist 
von drei Tagen vom Tage nach der Bekanntmachung 
der Entscheidung an gerechnet, bei Vermeidung des 
Handausgabe hess. Gesetze: W. van Calker, Verfassungsgesetze. 14
	        
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