Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

218 IV. Teil. Gesetzestexte. 
Es wird jedoch die zweite Kammer alle drei Jahre 
in der Weise theilweise erneuert, daß nach Ablauf der 
ersten drei Jahre einer Wahlperiode die Hälfte austritt 
und durch neue Wahlen ersetzt wird. Die nach den 
ersten drei Jahren austretenden Abgeordneten werden, 
wenn die zweite Kammer vollständig durch neue Wahlen 
im ganzen Lande gebildet worden ist, in einer Sitzung 
der zweiten Kammer derart durch das Loos bestimmt, 
daß von den Abgeordneten in jeder Provinz die Hälfte 
ausscheidet. « 
Außerdem findet während der Dauer von sechs 
Fahren eine neue Wahl von Abgeordneten nur dann 
tatt: 
1) wenn ein Abgeordneter stirbt; 
2) wenn ein Abgeordneter die Wahl ablehnt oder 
seine Stelle niederlegt; 
3) wenn ein Abgeordneter in den gesetzlich bestimm- 
ten Fällen aus der Ständeversammlung gänzlich 
ausgeschlossen wird; 
4) wenn ein Abgeordneter die Wählbarkeit verliert; 
5) wenn ein Abgeordneter ein besoldetes Staatsamt 
annimmt oder im Staatsdienst in ein Amt ein- 
tritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein 
höherer Gehalt verbunden ist. 
Der an die Stelle eines Abgeordneten, welcher aus 
einem der unter 1 bis 5 vorstehend bezeichneten Gründe 
ausscheidet, gewählte Abgeordnete tritt zu dem Zeit- 
punkte aus, zu welchem der Ausgeschiedene nach den 
Bestimmungen im zweiten Absatze des gegenwärtigen 
Artikels auszutreten gehabt hätte. 
Artikel 49. 
Kein Mitglied einer Kammer darf sein Stimmrecht
	        
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