218 IV. Teil. Gesetzestexte.
Es wird jedoch die zweite Kammer alle drei Jahre
in der Weise theilweise erneuert, daß nach Ablauf der
ersten drei Jahre einer Wahlperiode die Hälfte austritt
und durch neue Wahlen ersetzt wird. Die nach den
ersten drei Jahren austretenden Abgeordneten werden,
wenn die zweite Kammer vollständig durch neue Wahlen
im ganzen Lande gebildet worden ist, in einer Sitzung
der zweiten Kammer derart durch das Loos bestimmt,
daß von den Abgeordneten in jeder Provinz die Hälfte
ausscheidet. «
Außerdem findet während der Dauer von sechs
Fahren eine neue Wahl von Abgeordneten nur dann
tatt:
1) wenn ein Abgeordneter stirbt;
2) wenn ein Abgeordneter die Wahl ablehnt oder
seine Stelle niederlegt;
3) wenn ein Abgeordneter in den gesetzlich bestimm-
ten Fällen aus der Ständeversammlung gänzlich
ausgeschlossen wird;
4) wenn ein Abgeordneter die Wählbarkeit verliert;
5) wenn ein Abgeordneter ein besoldetes Staatsamt
annimmt oder im Staatsdienst in ein Amt ein-
tritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein
höherer Gehalt verbunden ist.
Der an die Stelle eines Abgeordneten, welcher aus
einem der unter 1 bis 5 vorstehend bezeichneten Gründe
ausscheidet, gewählte Abgeordnete tritt zu dem Zeit-
punkte aus, zu welchem der Ausgeschiedene nach den
Bestimmungen im zweiten Absatze des gegenwärtigen
Artikels auszutreten gehabt hätte.
Artikel 49.
Kein Mitglied einer Kammer darf sein Stimmrecht