Wahlgesetz. 219
durch einen Stellvertreter ausüben lassen oder für
seine Stimme Instructionen annehmen.
In dem Falle jedoch, wenn ein Standesherr durch
Minderjährigkeit oder Curatel abgehalten wird, tritt
der Agnat, welcher die Vormundschaft oder Curatel
führt, an dessen Stelle, vorausgesetzt, daß derselbe in
jeder Hinsicht als gehörig qualificirt erscheint. Auch
soll ein Standesherr, wenn er durch Krankheit oder
durch andere Verhältnisse verhindert ist, selbst auf dem
Landtage zu erscheinen, und wenn die erste Kammer
diese Gründe als zulänglich erkennt, oder wenn er nach
erlangter Volljährigkeit das nach Art. 10 erforderliche
Alter nicht erreicht hat, das Recht haben, sich durch
einen der nächsten Agnaten, wenn dieser gehörig quali—
ficirt ist, für diesen Landtag vertreten zu lassen.
Dieses Recht steht unter denselben Bedingungen
auch dem Senior der Familie der Freiherren von Rie—
desel zu.
Nie darf aber ein solcher Stellvertreter nach In—
structionen handeln und nie, eben so wenig wie ein
aus eigenem Recht Berechtigter, mehrere Stimmen führen.
Artikel 50.
Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllocale
weder Discussionen stattfinden, noch Ansprachen, unbe-
schadet des Artikels 35, gehalten, noch Beschlüsse ge-
faßt werden. Ausgenommen hiervon sind die Dis-
cussionen und Beschlüsse des Wahlvorstandes, welche
durch die Leitung des Wahlgeschäftes bedingt sind.
Artikel 51.
Die Bestimmungen in den Artikeln 1, 2, 3, 4, 5,
6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 15, 16, 17, 19, 33, 45,