Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

Wahlgesetz. 219 
durch einen Stellvertreter ausüben lassen oder für 
seine Stimme Instructionen annehmen. 
In dem Falle jedoch, wenn ein Standesherr durch 
Minderjährigkeit oder Curatel abgehalten wird, tritt 
der Agnat, welcher die Vormundschaft oder Curatel 
führt, an dessen Stelle, vorausgesetzt, daß derselbe in 
jeder Hinsicht als gehörig qualificirt erscheint. Auch 
soll ein Standesherr, wenn er durch Krankheit oder 
durch andere Verhältnisse verhindert ist, selbst auf dem 
Landtage zu erscheinen, und wenn die erste Kammer 
diese Gründe als zulänglich erkennt, oder wenn er nach 
erlangter Volljährigkeit das nach Art. 10 erforderliche 
Alter nicht erreicht hat, das Recht haben, sich durch 
einen der nächsten Agnaten, wenn dieser gehörig quali— 
ficirt ist, für diesen Landtag vertreten zu lassen. 
Dieses Recht steht unter denselben Bedingungen 
auch dem Senior der Familie der Freiherren von Rie— 
desel zu. 
Nie darf aber ein solcher Stellvertreter nach In— 
structionen handeln und nie, eben so wenig wie ein 
aus eigenem Recht Berechtigter, mehrere Stimmen führen. 
Artikel 50. 
Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllocale 
weder Discussionen stattfinden, noch Ansprachen, unbe- 
schadet des Artikels 35, gehalten, noch Beschlüsse ge- 
faßt werden. Ausgenommen hiervon sind die Dis- 
cussionen und Beschlüsse des Wahlvorstandes, welche 
durch die Leitung des Wahlgeschäftes bedingt sind. 
Artikel 51. 
Die Bestimmungen in den Artikeln 1, 2, 3, 4, 5, 
6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 15, 16, 17, 19, 33, 45,
	        
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