Geschäftsordnung. 221
I. Zusammentritt, vorläufige und definitive
Constituirung der Kammern.
Artikel 1.
Die Einberufung der Ständeversammlung wird im
Regierungsblatt verkündigt. Jedes Mitglied erhält Nach-
richt durch ein besonderes Schreiben.
Artikel 2. a) Erste Kammer.
Der Großherzog ernennt den ersten Präsidenten
der ersten Kammer für die Dauer des Landtags.
Artikel 3.
Sobald 12 Mitglieder der ersten Kammer sich als
anwesend bei dem von dem Großherzoge ernannten
landesherrlichen Commissär gemeldet haben, versammelt
derselbe die Kammer, um dieselbe vorläufig zu con-
stituiren. .
Artikel 4.
Unter dem Vorsitze ihres ersten Präsidenten, eventuell
unter dem Vorsitze ihres ältesten Mitgliedes, wählt hier—
auf die erste Kammer den zweiten Präsidenten und so—
dann den dritten Präsidenten für die Dauer der Land—
tagsperiode.
Diese Wahl erfolgt durch Stimmzettel nach absoluter
Stimmenmehrheit. Hat sich eine absolute Mehrheit nicht
ergeben, so entscheidet bei einer weiteren Abstimmung
relative Stimmenmehrheit und bei Stimmengleichheit
das Loos.
In gleicher Weise erfolgt demnächst die Wahl zweier
Secretäre.
Das Ergebniß der Wahlen wird von dem Präsi—
denten der Regierung und der zweiten Kammer an—
gezeigt.