Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

Geschäftsordnung. 221 
I. Zusammentritt, vorläufige und definitive 
Constituirung der Kammern. 
Artikel 1. 
Die Einberufung der Ständeversammlung wird im 
Regierungsblatt verkündigt. Jedes Mitglied erhält Nach- 
richt durch ein besonderes Schreiben. 
Artikel 2. a) Erste Kammer. 
Der Großherzog ernennt den ersten Präsidenten 
der ersten Kammer für die Dauer des Landtags. 
Artikel 3. 
Sobald 12 Mitglieder der ersten Kammer sich als 
anwesend bei dem von dem Großherzoge ernannten 
landesherrlichen Commissär gemeldet haben, versammelt 
derselbe die Kammer, um dieselbe vorläufig zu con- 
stituiren. . 
Artikel 4. 
Unter dem Vorsitze ihres ersten Präsidenten, eventuell 
unter dem Vorsitze ihres ältesten Mitgliedes, wählt hier— 
auf die erste Kammer den zweiten Präsidenten und so— 
dann den dritten Präsidenten für die Dauer der Land— 
tagsperiode. 
Diese Wahl erfolgt durch Stimmzettel nach absoluter 
Stimmenmehrheit. Hat sich eine absolute Mehrheit nicht 
ergeben, so entscheidet bei einer weiteren Abstimmung 
relative Stimmenmehrheit und bei Stimmengleichheit 
das Loos. 
In gleicher Weise erfolgt demnächst die Wahl zweier 
Secretäre. 
Das Ergebniß der Wahlen wird von dem Präsi— 
denten der Regierung und der zweiten Kammer an— 
gezeigt.
	        
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