248 IV. Teil. Gesetzestexte.
Die Gewerbesteuer für die drei letzten Monate des
Etatsjahres kommt in den vorgenannten Fällen mittelst
Nachtragsrollen zur Erhebung.
Artikel 7.
Die freiwillige Niederlegung eines Gewerbes im
Laufe des ersten Vierteljahres 1879 befreit nicht von Ent-
richtung der Gewerbesteuer vor Ablauf des Jahres 1879.
Die angesetzte Gewerbesteuer für die 3 letzten Monate
des Etatsjahres wird nachgelassen.
Artikel 8.
Die im ersten Vierteljahr 1879 nach Artikel 28
des Gewerbesteuergesetzes vom 4. December 1860 zu
ertheilenden Patente für Ausländer und Handelsreisende
erhalten einen Stempelzusatz von einem Viertheil und
sind bis zum 31. März 1880 gültig.
Artikel 9.
Diejenigen Personen, deren Einkommensteuerpflicht
im Laufe des ersten Vierteljahres 1879 beginnt,
werden für die letzten drei Monate des Etatsjahres
1879/80 zur Einkommensteuer herbeigezogen.
Bezüglich der Besteuerung solcher Personen, welche
im Laufe des ersten Vierteljahres 1879 ihren Wohn-
ort im Großherzogthum nehmen und hierdurch steuer-
pflichtig werden, bewendet es bei der Vorschrift im
Artikel 7 des Einkommensteuergesetzes vom 21. Juni 1869.
Artikel 10.
Eine Veränderung an dem Einkommen im Laufe
des ersten Vierteljahres 1879 zieht bis zum Schlusse
dieses Jahres keine Erhöhung oder Verminderung der