Einrichtung ꝛc. der Oberrechnungskammer. 269
Verfahrens wenden. Gegen die Entscheidung dieser Be—
hörden steht demselben der Recurs an die nach Artikel 14
und folgende dieses Gesetzes fungirende Recurs-Instanz
unter den darin angegebenen Voraussetzungen, Formen
usw. zu. Das Beschreiten des Rechtsweges wird hier—
durch nicht ausgeschlossen.
Artikel 18.
Eigentliche Rechnungsfehler (errores calculi) können
und müssen auch nach erfolgtem Revisions-Abschlusse
und nach Ablauf der Recursfrist von der Ober-Rech-
nungskammer verbessert werden.
Artikel 19.
Zeigt sich bei der Revision einer Staatsrechnung, daß
dem Rechner Dienstnachlässigkeit zur Last fällt, oder er-
geben sich Anzeigen einer untreuen Verwaltung, so hat
die Ober-Rechnungskammer die betreffenden Thatsachen
der Verwaltungsbehörde, unter welcher der Rechner steht,
sofort mitzutheilen, damit das weitere Verfahren gegen
denselben eingeleitet werde. Von dem Ergebnisse der
Untersuchung soll der Ober-Rechnungskammer Nachricht
gegeben werden.
Artikel 20.
Den von der Ober-Rechnungskammer anzufertigenden
Nachweisungen, welche über das Domanial= und Staats-
vermögen und über die Verwendung der bewilligten
Staatsgelder nach Art. 9 und 68 der Verfassungsurkunde
den Ständen zu geben sind, sind die von der Ober-
Rechnungskammer unter eigener Verantwortlichkeit auf-
zustellenden Bemerkungen darüber beizufügen,