Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

Einrichtung ꝛc. der Oberrechnungskammer. 269 
Verfahrens wenden. Gegen die Entscheidung dieser Be— 
hörden steht demselben der Recurs an die nach Artikel 14 
und folgende dieses Gesetzes fungirende Recurs-Instanz 
unter den darin angegebenen Voraussetzungen, Formen 
usw. zu. Das Beschreiten des Rechtsweges wird hier— 
durch nicht ausgeschlossen. 
Artikel 18. 
Eigentliche Rechnungsfehler (errores calculi) können 
und müssen auch nach erfolgtem Revisions-Abschlusse 
und nach Ablauf der Recursfrist von der Ober-Rech- 
nungskammer verbessert werden. 
Artikel 19. 
Zeigt sich bei der Revision einer Staatsrechnung, daß 
dem Rechner Dienstnachlässigkeit zur Last fällt, oder er- 
geben sich Anzeigen einer untreuen Verwaltung, so hat 
die Ober-Rechnungskammer die betreffenden Thatsachen 
der Verwaltungsbehörde, unter welcher der Rechner steht, 
sofort mitzutheilen, damit das weitere Verfahren gegen 
denselben eingeleitet werde. Von dem Ergebnisse der 
Untersuchung soll der Ober-Rechnungskammer Nachricht 
gegeben werden. 
Artikel 20. 
Den von der Ober-Rechnungskammer anzufertigenden 
Nachweisungen, welche über das Domanial= und Staats- 
vermögen und über die Verwendung der bewilligten 
Staatsgelder nach Art. 9 und 68 der Verfassungsurkunde 
den Ständen zu geben sind, sind die von der Ober- 
Rechnungskammer unter eigener Verantwortlichkeit auf- 
zustellenden Bemerkungen darüber beizufügen,
	        
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