Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

274 IV. Teil. Gesetzestexte. 
Worte „hat spätestens ein und ein halbes Jahr nach 
Ablauf des Etatsjahres zu erfolgen“ durch „hat so zu 
erfolgen, daß die in Artikel 21 festgesetzten Termine 
eingehalten werden können“. 
Desgleichen in Artikel 21 desselben Gesetzes die 
Worte „und innerhalb der darauf folgenden Finanz- 
periode“ durch „in der Regel innerhalb des darauf 
folgenden Etatsjahres“, sowie die Worte am Schlusse 
„spätestens zu Beginn der zweitfolgenden Finanzperiode“ 
durch „in der Regel im drittfolgenden Etatsjahre". 
Artikel 3. 
In Artikel 10 dritter Absatz des Gesetzes vom 
14. Juni 1879, die Einrichtung und die Befugnisse 
der Oberrechnungskammer betreffend!", werden die Worte 
„in jeder Finanzperiode“ ersetzt durch „innerhalb dreier 
Jahre". 
Artikel 4. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. April 1901 
in Kraft. 
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und 
beigedrückten Großherzoglichen Siegels. 
Darmstadt, den 27. Juni 1900. 
(IL. S.) ERNST LUDWZIG. » 
Küchler. 
21. Gesetz vom 27. Juni 1900, die Abänderung 
der Artikel 64 und 67 der Verfassungsurkunde be— 
treffend (RBl. S. 426). 
ERNST LUDWIJG von Gottes Gnaden Groß— 
herzog von Hessen und bei Rhein 2c. 2. 
LVuol. oben S. 260 ff.
	        
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