Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

und in „Landgemeinden“. Zur Kategorie der „Stadt- 
gemeinden", d. h. der der StO. unterstehenden Ge- 
meinden, gehören 1. alle diejenigen Gemeinden, welche 
nach der letzten Volkszählung mindestens 15,000 Ein- 
wohner (einschließlich der aktiven Militärpersonen) 
zählen; 2. von den Gemeinden mit einer Bevölkerungs- 
ziffer von 3000 bis 14,999 Einwohnern diejenigen, 
auf welche die St O. auf Antrag des Gemeinderats 
und nach Anhörung des Kreistags mit Genehmigung 
der Staatsregierung ausdrücklich für anwendbar er- 
klärt worden ist. Alle übrigen Gemeinden — auch die- 
jenigen, die nach altem Herkommen die Bezeichnung 
„Stadt“ führen — sind im Sinne des Gesetzes „Land- 
gemeinden“ (St O. 3, LgO. 5). Die Organisation der 
Stadt= und der Landgemeinden zeigt in den Grund- 
zügen weitgehende Uebereinstimmung, namentlich glie- 
dern sich die Verfassungsorgane in beiden Arten von Ge- 
meinden in Gemeindevertretung und Gemeindevorstand. 
Die erstere wird in den Stadtgemeinden durch die 
Stadtverordnetenversammlungmit Einschluß des Bürger- 
meisters und der Beigeordneten (sog. „Stadtvertretung“); 
in den Landgemeinden durch den „Gemeinderat“ mit 
Einschluß des Bürgermeisters und der Beigeordneten 
(„Gemeindevertretung“ im engeren Sinne) gebildet 
(St O. 2, 92; Lg O. 3, 91). Die Funktion des Gemeinde- 
vorstands steht dem Bürgermeister zu, jedoch wird der- 
selbe nur in den Landgemeinden von Gesetzes wegen 
ausdrücklich als „Vorsteher der Gemeinde“ bezeich- 
net?) (StO. 2, 121; LFg9. 3, 114). 
Der Gemeinderat besteht je nach der Bevölkerungs- 
ziffer der Gemeinde aus 9bis 18, die Stadtverordneten- 
*) Die in die Regierungsvorlagen aufgenommene ausdrückliche Unter- 
scheidung zwischen Gemeindevertretung und Gemeindevorstand wurde im Laufe 
der parlamentarischen Verhandlungen wieder beseitigt (Vgl. LV. II. 1908/11, 
Drucks. Nr. 464 S. 19, u. Nr. 587 S. 1; LV. 1, Beil. Nr. 109 S. 6 ff., Nr. 134 S. 1 ff. 
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