und in „Landgemeinden“. Zur Kategorie der „Stadt-
gemeinden", d. h. der der StO. unterstehenden Ge-
meinden, gehören 1. alle diejenigen Gemeinden, welche
nach der letzten Volkszählung mindestens 15,000 Ein-
wohner (einschließlich der aktiven Militärpersonen)
zählen; 2. von den Gemeinden mit einer Bevölkerungs-
ziffer von 3000 bis 14,999 Einwohnern diejenigen,
auf welche die St O. auf Antrag des Gemeinderats
und nach Anhörung des Kreistags mit Genehmigung
der Staatsregierung ausdrücklich für anwendbar er-
klärt worden ist. Alle übrigen Gemeinden — auch die-
jenigen, die nach altem Herkommen die Bezeichnung
„Stadt“ führen — sind im Sinne des Gesetzes „Land-
gemeinden“ (St O. 3, LgO. 5). Die Organisation der
Stadt= und der Landgemeinden zeigt in den Grund-
zügen weitgehende Uebereinstimmung, namentlich glie-
dern sich die Verfassungsorgane in beiden Arten von Ge-
meinden in Gemeindevertretung und Gemeindevorstand.
Die erstere wird in den Stadtgemeinden durch die
Stadtverordnetenversammlungmit Einschluß des Bürger-
meisters und der Beigeordneten (sog. „Stadtvertretung“);
in den Landgemeinden durch den „Gemeinderat“ mit
Einschluß des Bürgermeisters und der Beigeordneten
(„Gemeindevertretung“ im engeren Sinne) gebildet
(St O. 2, 92; Lg O. 3, 91). Die Funktion des Gemeinde-
vorstands steht dem Bürgermeister zu, jedoch wird der-
selbe nur in den Landgemeinden von Gesetzes wegen
ausdrücklich als „Vorsteher der Gemeinde“ bezeich-
net?) (StO. 2, 121; LFg9. 3, 114).
Der Gemeinderat besteht je nach der Bevölkerungs-
ziffer der Gemeinde aus 9bis 18, die Stadtverordneten-
*) Die in die Regierungsvorlagen aufgenommene ausdrückliche Unter-
scheidung zwischen Gemeindevertretung und Gemeindevorstand wurde im Laufe
der parlamentarischen Verhandlungen wieder beseitigt (Vgl. LV. II. 1908/11,
Drucks. Nr. 464 S. 19, u. Nr. 587 S. 1; LV. 1, Beil. Nr. 109 S. 6 ff., Nr. 134 S. 1 ff.
7