Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

2. wenn ein Abgeordneter die Wahl ablehnt oder sein Man- 
dat niederlegt, oder wenn im Falle des Artikel 57 Satz 2 
ein Mandat durch Losziehung erlischt; 
3. wenn ein Abgeordneter die Wählbarkeit verliert (Art. 12): 
4. wenn ein Abgeordneter ein besoldetes Staatsamt an- 
nimmt oder im Staatsdienst in ein Amt eintritt, mit dem 
ein höherer Rang oder ein höherer Gehalt verbunden ist. 
Wer an die Stelle eines nach Abs. 4 Ziffer 1—4 aus- 
geschiedenen Abgeordneten gewählt wird, tritt zu dem Zeit- 
punkt aus, zu dem der Ausgeschiedene nach Vorschrift des 
Abs. 2 auszutreten gehabt hätte. 
Driikel 65. Kein Mitglied einer Kammer darf sein Stimm- 
recht durch einen Stellvertreter ausüben lassen oder für 
seine Abstimmung Anweisungen annehmen. 
Ist jedoch ein Standesherr minderjährig oder ent- 
mündigt, so tritt der Agnat an seine Stelle, der die Vor- 
mundschaft führt, oder, falls die Vormundschaft von keinem 
Agnaten geführt wird, der nächste Agnat des Bevormundeten, 
vorausgesetzt, daß er die im Artikel 10 Abs. 1 bezeichneten 
Erfordernisse erfüllt. Ist ein vertretungsfähiger Agnat 
nicht vorhanden, so wird der Vertreter aus dem Kreise der 
hierzu befähigten (Art. 10 Abs. 1) Agnaten der standes- 
herrlichen Familien des Großherzogtums für die Dauer 
der Minderzährigkeit oder Entmündigung des Standesherrn 
von dem Großherzog ernannt. Auch soll ein Standesherr, 
wenn er durch Krankheit oder durch andere Verhältnisse 
verhindert ist, selbst auf dem Landtage zu erscheinen, und 
wenn die Erste Kammer diese Gründe als zulänglich an- 
erkennt, oder wenn er nach erlangter Volljährigkeit das 
nach Artikel 10 erforderliche Alter nicht erreicht hat, das 
Recht haben, sich durch einen der nächsten nach Artikel 10 
Abs. 1 hierzu befähigten Agnaten für diesen Landtag ver- 
treten zu lassen. 
Dieses Recht steht unter denselben Bedingungen auch 
dem Senior der Familie Riedesel Freiherren zu Eisenbach zu. 
Nie darf aber ein solcher Stellvertreter nach Anweisungen 
handeln und nie, ebensowenig wie ein aus eigenem Recht 
Berechtigter, mehrere Stimmen führen. 
Zu S. 131, 132 (Art. 67) und S. 137, 138 (Art. 75). 
Durch das Gesetz, die Abänderung der Art. 67 und 
75 der Verfassungsurkunde des Großherzogtums Hessen 
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