2. wenn ein Abgeordneter die Wahl ablehnt oder sein Man-
dat niederlegt, oder wenn im Falle des Artikel 57 Satz 2
ein Mandat durch Losziehung erlischt;
3. wenn ein Abgeordneter die Wählbarkeit verliert (Art. 12):
4. wenn ein Abgeordneter ein besoldetes Staatsamt an-
nimmt oder im Staatsdienst in ein Amt eintritt, mit dem
ein höherer Rang oder ein höherer Gehalt verbunden ist.
Wer an die Stelle eines nach Abs. 4 Ziffer 1—4 aus-
geschiedenen Abgeordneten gewählt wird, tritt zu dem Zeit-
punkt aus, zu dem der Ausgeschiedene nach Vorschrift des
Abs. 2 auszutreten gehabt hätte.
Driikel 65. Kein Mitglied einer Kammer darf sein Stimm-
recht durch einen Stellvertreter ausüben lassen oder für
seine Abstimmung Anweisungen annehmen.
Ist jedoch ein Standesherr minderjährig oder ent-
mündigt, so tritt der Agnat an seine Stelle, der die Vor-
mundschaft führt, oder, falls die Vormundschaft von keinem
Agnaten geführt wird, der nächste Agnat des Bevormundeten,
vorausgesetzt, daß er die im Artikel 10 Abs. 1 bezeichneten
Erfordernisse erfüllt. Ist ein vertretungsfähiger Agnat
nicht vorhanden, so wird der Vertreter aus dem Kreise der
hierzu befähigten (Art. 10 Abs. 1) Agnaten der standes-
herrlichen Familien des Großherzogtums für die Dauer
der Minderzährigkeit oder Entmündigung des Standesherrn
von dem Großherzog ernannt. Auch soll ein Standesherr,
wenn er durch Krankheit oder durch andere Verhältnisse
verhindert ist, selbst auf dem Landtage zu erscheinen, und
wenn die Erste Kammer diese Gründe als zulänglich an-
erkennt, oder wenn er nach erlangter Volljährigkeit das
nach Artikel 10 erforderliche Alter nicht erreicht hat, das
Recht haben, sich durch einen der nächsten nach Artikel 10
Abs. 1 hierzu befähigten Agnaten für diesen Landtag ver-
treten zu lassen.
Dieses Recht steht unter denselben Bedingungen auch
dem Senior der Familie Riedesel Freiherren zu Eisenbach zu.
Nie darf aber ein solcher Stellvertreter nach Anweisungen
handeln und nie, ebensowenig wie ein aus eigenem Recht
Berechtigter, mehrere Stimmen führen.
Zu S. 131, 132 (Art. 67) und S. 137, 138 (Art. 75).
Durch das Gesetz, die Abänderung der Art. 67 und
75 der Verfassungsurkunde des Großherzogtums Hessen
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