64 II. Teil. Die Grundlagen des hess. Verfassungsrechts.
Stadtverordnetenversammlung, dem Umfange nach jedoch
geringer.
2. Auf der geschilderten Verfassung der Stadt- und
Landgemeinden baut sich die gesamte weitere Organi—
sation der Selbstverwaltung auf.
Je eine größere oder geringere Anzahl von Orts-
gemeinden sind zu einem Kreise zusammengefaßt, deren
das Großherzogtum zurzeit achtzehn zählt; die Kreise
aber erscheinen wiederum als Unterabteilungen der Pro-
vinzen, deren Zahl drei beträgt. („Starkenburg“ mit
sieben Kreisen, „Oberhessen“ mit sechs, die Provinz „Rhein-
hessen“ mit fünf Kreisen.)
Die Kreise und Provinzen sind als sog. „höhere Ge-
meindeverbände“ dazu berufen, namentlich solche kommu-
nale Aufgaben zu erfüllen, für welche die Gemeinden
als einzelne zu schwach sind; im übrigen dient ihre, auf
dem Grundsatze der Selbstverwaltung aufgebaute, Organi-
sation zugleich dazu, die Tätigkeit der staatlichen Organe
der inneren Verwaltung in einzelnen Beziehungen zu
unterstützen und zu beschränken.
In jedem Kreise befindet sich, wie schon oben aus-
geführt wurde, eine staatliche Regierungsbehörde, das
Kreisamt, dessen Vorstand — der Kreisrat — den
doppelten Beruf hat, einerseits unmittelbar die Aufgaben
der allgemeinen Landesverwaltung in seinem Amtsbezirke
durchzuführen, andererseits die Tätigkeit der Gemeinde-
organe zu überwachen.
Den Hauptfaktor in der Verwaltung der kommu-
nalen Kreisangelegenheiten bildet der Kreistag, in-
soferne als er über den Kreishaushaltsetat zu ent-
scheiden und die Grundsätze der Vermögensverwaltung
1 Vgl. oben S. 35f.