Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

64 II. Teil. Die Grundlagen des hess. Verfassungsrechts. 
Stadtverordnetenversammlung, dem Umfange nach jedoch 
geringer. 
2. Auf der geschilderten Verfassung der Stadt- und 
Landgemeinden baut sich die gesamte weitere Organi— 
sation der Selbstverwaltung auf. 
Je eine größere oder geringere Anzahl von Orts- 
gemeinden sind zu einem Kreise zusammengefaßt, deren 
das Großherzogtum zurzeit achtzehn zählt; die Kreise 
aber erscheinen wiederum als Unterabteilungen der Pro- 
vinzen, deren Zahl drei beträgt. („Starkenburg“ mit 
sieben Kreisen, „Oberhessen“ mit sechs, die Provinz „Rhein- 
hessen“ mit fünf Kreisen.) 
Die Kreise und Provinzen sind als sog. „höhere Ge- 
meindeverbände“ dazu berufen, namentlich solche kommu- 
nale Aufgaben zu erfüllen, für welche die Gemeinden 
als einzelne zu schwach sind; im übrigen dient ihre, auf 
dem Grundsatze der Selbstverwaltung aufgebaute, Organi- 
sation zugleich dazu, die Tätigkeit der staatlichen Organe 
der inneren Verwaltung in einzelnen Beziehungen zu 
unterstützen und zu beschränken. 
In jedem Kreise befindet sich, wie schon oben aus- 
geführt wurde, eine staatliche Regierungsbehörde, das 
Kreisamt, dessen Vorstand — der Kreisrat — den 
doppelten Beruf hat, einerseits unmittelbar die Aufgaben 
der allgemeinen Landesverwaltung in seinem Amtsbezirke 
durchzuführen, andererseits die Tätigkeit der Gemeinde- 
organe zu überwachen. 
Den Hauptfaktor in der Verwaltung der kommu- 
nalen Kreisangelegenheiten bildet der Kreistag, in- 
soferne als er über den Kreishaushaltsetat zu ent- 
scheiden und die Grundsätze der Vermögensverwaltung 
1 Vgl. oben S. 35f.
	        
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