VI. Von den Gemeinden. 65
der Kreisgemeinde aufzustellen hat; er ist berufen, den
Kreisverband nach Vorschrift der Kreisordnung zu ver-
treten, sowie über diejenigen Gegenstände zu beraten
bezw. zu beschließen, welche ihm gesetzmäßig zugewiesen
sind. Er besteht unter dem Vorsitze des Kreisrates je
nach der Einwohnerzahl des Kreises aus 15 bis 24 Mit-
gliedern, von welchen ein Drittel von den 50 bis 100
wahlberechtigten Höchstbesteuerten der Gemeinden, zwei
Drittel von den Gemeindevorständen aus der Zahl der
Kreisangehörigen gewählt werden.7
Während der Kreistag im wesentlichen eine rein
wirtschaftliche Tätigkeit zu entfalten hat, ist die zweite
Kreiskörperschaft, der Kreisausschuß, bestimmt, als
Selbstverwaltungsorgan zugleich auch an der eigent-
lichen obrigkeitlichen Verwaltung mitzuwirken. Er be-
steht aus sieben Mitgliedern, von welchen sechs seitens
des Kreistages aus der Zahl der zu Kreistagsabgeord-
neten wählbaren Kreiseinwohner — darunter minde-
stens drei aus der cigenen Mitte des Kreistages —
gewählt werden; das siebente Mitglied, welchem zugleich
der Vorsitz im Kreisausschuß zusteht, ist der Kreisrat.
Die Tätigkeit des Kreisausschusses bewegt sich in drei
verschiedenen Richtungen: Er fungiert einerseits als
Organ des Kreisverbandes zur Verwaltung der
inneren Angelegenheiten des Kreises, zur Vertretung des
Kreises nach außen und zur Vorbereitung und Durch-
führung seiner Beschlüsse — insofern erscheint er gleich-
sam als „Ausschuß" des Kreistages; zum andern
versieht er die Funktionen einer staatlichen Auf-
sichtsbehörde, indem er teils zur selbständigen Er-
ledigung staatlicher Aufgaben, teils zur Mitwirkung bei
1 Vgl. K. Art. 13—39.
Handausgabe hess. Gesetze: W. van Calker, Verfassungsgesetze. 5