Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

VI. Von den Gemeinden. 65 
der Kreisgemeinde aufzustellen hat; er ist berufen, den 
Kreisverband nach Vorschrift der Kreisordnung zu ver- 
treten, sowie über diejenigen Gegenstände zu beraten 
bezw. zu beschließen, welche ihm gesetzmäßig zugewiesen 
sind. Er besteht unter dem Vorsitze des Kreisrates je 
nach der Einwohnerzahl des Kreises aus 15 bis 24 Mit- 
gliedern, von welchen ein Drittel von den 50 bis 100 
wahlberechtigten Höchstbesteuerten der Gemeinden, zwei 
Drittel von den Gemeindevorständen aus der Zahl der 
Kreisangehörigen gewählt werden.7 
Während der Kreistag im wesentlichen eine rein 
wirtschaftliche Tätigkeit zu entfalten hat, ist die zweite 
Kreiskörperschaft, der Kreisausschuß, bestimmt, als 
Selbstverwaltungsorgan zugleich auch an der eigent- 
lichen obrigkeitlichen Verwaltung mitzuwirken. Er be- 
steht aus sieben Mitgliedern, von welchen sechs seitens 
des Kreistages aus der Zahl der zu Kreistagsabgeord- 
neten wählbaren Kreiseinwohner — darunter minde- 
stens drei aus der cigenen Mitte des Kreistages — 
gewählt werden; das siebente Mitglied, welchem zugleich 
der Vorsitz im Kreisausschuß zusteht, ist der Kreisrat. 
Die Tätigkeit des Kreisausschusses bewegt sich in drei 
verschiedenen Richtungen: Er fungiert einerseits als 
Organ des Kreisverbandes zur Verwaltung der 
inneren Angelegenheiten des Kreises, zur Vertretung des 
Kreises nach außen und zur Vorbereitung und Durch- 
führung seiner Beschlüsse — insofern erscheint er gleich- 
sam als „Ausschuß" des Kreistages; zum andern 
versieht er die Funktionen einer staatlichen Auf- 
sichtsbehörde, indem er teils zur selbständigen Er- 
ledigung staatlicher Aufgaben, teils zur Mitwirkung bei 
1 Vgl. K. Art. 13—39. 
Handausgabe hess. Gesetze: W. van Calker, Verfassungsgesetze. 5
	        
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