Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Ar.  105.  563

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Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Meckleuburg-Schwerin.
Jahrgang  1915.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  12.  Juli  1915.

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom
24.  Juni  1915  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf.  (2)  Bekanntmachung,
  betreffend  Verbot  der  Verabfolgung  alkoholhaltiger  Getränke
an  Mannschaften  des  Heeres.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend  Aufnahme
  entwichener  Kriegsgefangener  und  entwichener  Ziodilgefangener.
(4)  Bekanntmachung,  betreffend  !Anordnungen  der  Landesbehörde  für
Volksernährung.

 

 

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  6.  Juli  1915  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  24.  Juni  1915  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf.

In  Grundlage  der  Vorschrift  im  §  5  der  Bundesratsverordnung  vom
24.  Juni  1915  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  (Reichs-Gesetzbl.
Nr.  81,  S.  354)  wird  zur  Ausführung  dieser  Verordnung  bestimmt:

Die  durch  die  Verordnung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  zugewiesenen
Geschäfte  werden  vom  Ministerium  des  Innern  wahrgenommen.

Schwerin,  den  6.  Juli  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

 

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