Ar. 105. 563
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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Meckleuburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 12. Juli 1915.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom
24. Juni 1915 über die Sicherstellung von Kriegsbedarf. (2) Bekanntmachung,
betreffend Verbot der Verabfolgung alkoholhaltiger Getränke
an Mannschaften des Heeres. (3) Bekanntmachung, betreffend Aufnahme
entwichener Kriegsgefangener und entwichener Ziodilgefangener.
(4) Bekanntmachung, betreffend !Anordnungen der Landesbehörde für
Volksernährung.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 6. Juli 1915 zur Ausführung der Bundesratsverordnung
vom 24. Juni 1915 über die Sicherstellung von Kriegsbedarf.
In Grundlage der Vorschrift im § 5 der Bundesratsverordnung vom
24. Juni 1915 über die Sicherstellung von Kriegsbedarf (Reichs-Gesetzbl.
Nr. 81, S. 354) wird zur Ausführung dieser Verordnung bestimmt:
Die durch die Verordnung der höheren Verwaltungsbehörde zugewiesenen
Geschäfte werden vom Ministerium des Innern wahrgenommen.
Schwerin, den 6. Juli 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
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