Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

728  Zweiter  Teil.  Drittes  Buch,  8  171.

sich  auf  alle  Privatrechtsstreitigkeiten  und  Strafsachen,  für  welche
nicht  entweder  die  Zuständigkeit  von  Verwaltungsbehörden  oder
Verwaltungsgerichten  reichs-  oder  landesgesetzlich  begründet  ist
oder  reichsgesetzlich  besondere  Gerichte  bestellt  oder  zugelassen
sind!2,  Den  ordentlichen  Gerichten  stehen  gegenüber  einmal  die
Gerichtshöfe  für  die  Entscheidung  staatsrechtlicher  Streitigkeiten,
welche  an  anderen  Stellen  dieses  Buches  ihre  Behandlung  finden,
anderseits  die  besonderen  Gerichte  für  Privat-  und  Strafrechtsflege,
  welche  an  dieser  Stelle  weiter  unten  den  Gegenstand  der
Erörterung  bilden  werden.

Unter  den  ordentlichen  Gerichten  verteilt  sich  die  Gerichtsbarkeitfolgendermaßen
  :  DieerstinstanzlicheJurisdiktion
in  Zivilsachen  steht  den  Amtsgerichten,  Landgerichten  und
Kammern  für  Handelssachen  zu.  Die  Amtsgerichte  sind  zuständig
  in  Streitigkeiten,  deren  Gegenstand  den  Wert  von  600  Mark
nicht  übersteigt  und  —  ohne  Rücksicht  auf  den  Wert  des  Streitgegenstandes
  —  in  gewissen,  ihnen  besonders  überwiesenen  Angelegenheiten!,
  Die  Zivilkammern  der  Landgerichte  entscheiden
  über  alle  den  Amtsgerichten  nicht  zugewiesenen  Gegenstäinde
  Auch  sind  ihnen  bestimmte  Angelegenheiten  ohne  Rücksicht
  auf  den  Wert  teils  direkt  durch  die  Reichsgesetzgebung  überwiesen,
  teils  ist  die  Überweisung  der  Landesgesetzgebung  vorbehalten
  4,  Die  Kammern  für  Handelssachen,  wo  solche
bestehen,  haben  Jurisdiktion  in  handelsrechtlichen  Streitigkeiten,
welche  sonst  zur  Kompetenz  der  Landgerichte  gehören  würden.
Welche  Streitigkeiten  als  handelsrechtliche  in  diesem  Sinne  zu
betrachten  sind,  ist  durch  das  Gesetz  näher  bestimmt  worden  !®.
Berufungs-  und  Beschwerdeinstanz  für  die  Amtsgerichte
sind  die  Landgerichte!*,  für  die  Landgerichte,  einschließlich  der
Kammern  für  Handelssachen,  die  Oberlandesgerichte!.  Die
Revisions-  und  Beschwerdeinstanz  für  die  Oberlandesgerichte
  bildet  das  Reichsgericht!.  —  Auf  dem  Gebiete  der

trafrechtspflege  urteilen  die  Schöffengerichte  über
leichtere!?,  die  Strafkammern  der  Landgerichte  über
mittlere2°%,  die  Schwurgerichte  tiber  schwere  Straffälle®!.  Die
Verbrechen  des  Landesverrates  und  Hochverrates,  insofern
  dieselben  gegen  den  Kaiser  und  das  Reich  gerichtet  sind,
und  das  Verbrechen  des  Verrates  militärischer  Geheimnisse  werden

—

 

12  RGVG  8  13.

 RGVG  8  23.

U  RGVG  $%  70.

15  RGVG  S  101.
18  RGVG  S  71.

1?  RGVG

123.

18  RGVG  8  135,  RZPrO  8  568,  EG  8  6,  V.  vom  2%.  Sept.  1879,  RG
vom  15.  März  1881,  RG  vom  24.  Juni  1886,  G.  vom  30.  März  1898,

ı#  RGVG  |  27  u.  29.

»  RGVG  88  73-75.

ıı  RGVG  8  80.