Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

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A. alle diejenigen Stücke, welche Namen oder abgekürzte Bezeichnungen von Namen enthalten, die in 
der Maaß= und Gewichts-Ordnung entweder gar nicht, oder nicht in dem bisherigen Sinne gebraucht 
werden, also alle nach Lothen, Neulothen, Quinten, Halbgrammen, Oertgen, Quentchen, Cent, Korn 
oder Richtpfennigen bezeichneten Stücke. 
Bei der Mehrzahl der Gewichtsstücke, welche durch diese Bestimmung getroffen werden, sonst 
aber nach der Bestimmung unter I. zulässig bleiben würden, wird sich die alte Bezeichnung tilgen 
und die neue aufschlagen lassen, ohne daß das Gewicht der Stücke dadurch eine Veränderung 
erleidet. Bei den 5½ Pfund-Stücken und den nach der Bestimmung unter I. zulässig bleibenden 
anderen Stücken der bisherigen Dezimal-Unterabtheilungen des Pfundes ist auch die neben der zu 
duldenden Bezeichnung nach Bruchtheilen des Pfundes etwa noch vorhandene Bezeichnung nach 
eses- n bihen, Halbgrammen 2c. unkenntlich zu machen, wenn diese Stücke künftig zulässig 
bleiben sollen; - 
alle dlejenigen Stücke, welche nur mit Zahlen ohne Angabe des Einheits-Namens bezeichnet sind, 
mit Ausnahme der gußeisernen Stücke dleser Beschaffenheit von ½ Pfd. an aufwärts. Die letzteren, 
sofern sie von den Bestimmungen unter I. nicht getroffen werden, bleiben in ihrer bisherigen Be- 
schaffenheit innerhalb der Grenzen des Landes, dessen bisherigen Stempel sie tragen, oder in welchem 
ihre Stempelung bisher anerkannt war, bis dahin zulässig, daß eine neue Berichtigung und Stempelung 
erforderlich wird. Die Stempelung mit dem Bundes-Eichungs-Stempel, welche die Zulässigkeit inner= 
halb des gesammten Bundesgebietes bedingt, darf bei Gewichtsstücken von der hier in Rede stehenden 
Beschaffenheit ausgahmsn nur dann stattsinden, nachdem auf denselben mindestens eine Andeutung 
des zugehörigen Einheits-Namens, z. B. auf den Pfundstücken irgend eine von dem Kilogramm- 
Zeichen K. abweichende und auf dasselbe nicht zu beziehende, dagegen auf Pfund oder Zentner hin- 
weisende Bezeichnung hinzugefügt worden ist, was bei gußeisernen Gewichten etwa mittelst einer 
eingelassenen Messingplatte ausgesüfct werden kann. 
Alle durch die Vorschriften unter I. nicht ausgeschlossenen Stücke der Pfundreihe, welche außer der 
Zahl irgend elne auf Pfund, Zoll-Pfund, Zentner, Zoll-Zentner zu beziehende, überhaupt von K. abweichende 
Bezeichnung enthalten, bleiben, auch wenn die Bezelchnung den Vorschriften der Eichordnung vom 16. Juli 1869 
n entspricht, ohne Beschränkung zulässig und können, nachdem ihre genügende Richtigkeit konstatirt worden 
ist, den Bundes-Eichungsstempel vor dem 1. Januar 1872 unbedingt und nach dem 1. Januar 1872 unter der 
Bedingung empfangen, daß sie auch den anderweitigen Vorschriften der Eichordnung genügen. 
III. Die Einsatzgewichte, deren bisherige Zusammensetzung zufolge der durch die Bestimmungen unter 
Lbedingten Unzulässigkeit einzelner ihrer Theilstücke nicht zulässig bleiben kann, sind nach dem 1. Januar 1872 
im öffentlichen Verkehr nicht mehr zu dulden, da gegen die Gestattung eines Fortgebrauches einzelner lSrer 
durch die Bestimmung unter I. nicht getroffenen Theilstücke oder unvollständiger Jasammecfetzungen derselben 
emscheidende Bedenken obwalten. s- 
1V.Dte vorseehenden Bestimmungen haben zwar nach Artikel 8 der Maaß= und Gewichts-Ordnung 
vom 17. August 1868 keine Geltung bezüglich der Münzgewichts-Stücke, welche sich nach Artikel 1 des Münz- 
vertrages vom 24. Januar 1857 im Gebrauche der Münzstätten befinden, dagegen finden sie Anwendung auf 
diejenigen Münzgewichts-Stücke, welche zum Zuwägen von Münzmetallen im öffentlichen Verkehr dienen. 
Berlin, den 23. Februar 1870. « 
Die Normal-Eichungskommission des Norddeutschen Bundes. 
Foerster. 
Nachträge 
zur Eichordnung für den Norddeutschen Bund vom 16. Juli 1869 (besondere Beilage zu Nr. 32 des 
Bundesgesetzblattes) und zur Eichgebührentare für den Norddeutschen Bund vom 12. Dezember 1869 
(besondere Beilage zu Nr. 40 des Bundesgesetzblattes für 1869). Vom 30. Juni 1870. 
Auf Grund der Bestimmung in Artikel 18 der Maaß= und Gewichts-Ordnung für den Norddeutschen Bund 
vom 17. August 1868 erläßt die unterzeichnete Normal-Eichungskommission die nachstehenden Nachträge zur 
Eichordnung und zur Eichgebührentaxe. · 
15“
	        
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