Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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1)  die  Worte  in  Art.  4:
„  .  vorausgesetzt,  daß  ebendieselbe  Gleichstellung  von  Schiffen  und  Waaren
irgend  einer  anderen  begünftigtesten  Nation  gewährt  werde“  —  "
sich  nur  auf  den  diesen  Worten  vorhergehenden  Absatz  von  den  Worten  „und  dit
Produkte“  ab  bis  zum  Ewe  des  Satzes  beziehen  sollen;  und
2)  die  Worte  im  Art.  14:
„  und  zum  localen  Schutze  des  Handels  an  den  Orten  ihres  Aufent
halts“  —
den  Sinn  haben  sollen,  daß  den  im  Gebiete  der  contrahirenden  Theile  refidirendes
Consular-Agenten  jeden  Ranges  und  besonders  denen,  welche  zugleich  Handel  tr#b
ben,  keine  andere  Vertretung  oder  Einmischung,  als  die  unumgängliche  bei  ven
Localbehörden  ihres  respectiven  Aufenthaltes  gestattet,  die  Vertretung  aber  bei  ver
Regierung  des  betreffenden  Landes  den  diplomatischen  Agenten  vorbehalten  wird-Die
  Auswechslung  der  Ratifications-Urkunden  hat  zu  Mexiko  am  31.  December  1
stattgefunden.
Stuttgart  den  11.  August  1856.
Hügel.  Knapp.
Freumschafts-,  Handels=  und  Schifffahrts-Vertrag  mit  der  Republik  Meriko  vom  10.  Juli  1855
ratifizirt  am  31.  December  1855.

Im  Namen
ver  hochheiligen  Dreieinigkeit.

Nachdem  die  Erfahrung  und  die  gegenseitigen
  Handelsbedürfnisse  zwischen  den
Königreichen  Preußen  und  Sachsen  einerseits
  und  der  Republik  Meriko  andererseits
die  Nothwendigkeit  einer  Erneuerung  der
im  Jahre  1831  von  ihnen  abgeschlossenen
Verträge  und  ihrer  Ausdehnung  auf  diejenigen
  souveränen  Staaten  des  Deutschen  Zollvereins,
  welche  noch  in  keinen  Vertrags-Verbaltnissen
  mit  Meriko  stehen,  dargethan  ha-En

  el  nombre
de  la  Santisima  Trinidad.

Habiendo  mostrado  la  esperiencia  I
necesidades  reciprocas  comerciales  en.
la  Repüblica  Mesicana  de  una  parte
los  Reinos  de  Drusia  y  Sajonia  de  otnrt
due  los  Tratados  celebrados  en  1831  "%
bian  convenientemente  ser  renovados  4
doles  estension  d  los  Estados  Soberode
  la  Liga  aduanera  Alemana  due  ½0
tienen  con  México,  ha  parecido  uti
tender  y  fomentar  los  reciprocos  intert

1  es-