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1) die Worte in Art. 4:
„ . vorausgesetzt, daß ebendieselbe Gleichstellung von Schiffen und Waaren
irgend einer anderen begünftigtesten Nation gewährt werde“ — "
sich nur auf den diesen Worten vorhergehenden Absatz von den Worten „und dit
Produkte“ ab bis zum Ewe des Satzes beziehen sollen; und
2) die Worte im Art. 14:
„ und zum localen Schutze des Handels an den Orten ihres Aufent
halts“ —
den Sinn haben sollen, daß den im Gebiete der contrahirenden Theile refidirendes
Consular-Agenten jeden Ranges und besonders denen, welche zugleich Handel tr#b
ben, keine andere Vertretung oder Einmischung, als die unumgängliche bei ven
Localbehörden ihres respectiven Aufenthaltes gestattet, die Vertretung aber bei ver
Regierung des betreffenden Landes den diplomatischen Agenten vorbehalten wird-Die
Auswechslung der Ratifications-Urkunden hat zu Mexiko am 31. December 1
stattgefunden.
Stuttgart den 11. August 1856.
Hügel. Knapp.
Freumschafts-, Handels= und Schifffahrts-Vertrag mit der Republik Meriko vom 10. Juli 1855
ratifizirt am 31. December 1855.
Im Namen
ver hochheiligen Dreieinigkeit.
Nachdem die Erfahrung und die gegenseitigen
Handelsbedürfnisse zwischen den
Königreichen Preußen und Sachsen einerseits
und der Republik Meriko andererseits
die Nothwendigkeit einer Erneuerung der
im Jahre 1831 von ihnen abgeschlossenen
Verträge und ihrer Ausdehnung auf diejenigen
souveränen Staaten des Deutschen Zollvereins,
welche noch in keinen Vertrags-Verbaltnissen
mit Meriko stehen, dargethan ha-En
el nombre
de la Santisima Trinidad.
Habiendo mostrado la esperiencia I
necesidades reciprocas comerciales en.
la Repüblica Mesicana de una parte
los Reinos de Drusia y Sajonia de otnrt
due los Tratados celebrados en 1831 "%
bian convenientemente ser renovados 4
doles estension d los Estados Soberode
la Liga aduanera Alemana due ½0
tienen con México, ha parecido uti
tender y fomentar los reciprocos intert
1 es-