Metadata : Die Verfassungsgeschichte der Germanen und Kelten.

b4  Die  Germanen.  Kap.  VI.

47  ging  dabei  der  Adel  zugrunde  bis  auf  den  einen  Spross  des
königlichen  Geschlechts,  den  Italikus.  Nach  seiner  Erhebung
bildeten  sich  wieder  Parteien,  die  eine  rief  die  „alte  Freiheit
Germaniens“  an,  die  andere  war  königlich  gesinnt,  indem  sie  den
Namen  der  Freiheit  für  fälschlich  vorgeschützt  erklärte  Bei
den  Kämpfen  blieb  Italikus  Sieger,  dann  wurde  er  vertrieben
und  schliesslich  von  den  Langobarden  wieder  eingesetzt.  Endlich
hörten  die  Gaukriege,  interna  bella,  zwar  auf,  aber  der  Stamm
sank  bis  zum  Ende  des  Jahrhunderts  in  Zerrüttung.  Ann.  II
16,  17;  Germ.  36.

Noch  ein  Beispiel  politischer  Trennung  erzählt  Tacitus  aus
der  Zeit  des  Bataveraufstandes  vom  Jahr  70:  Ein  Teil  der  Gaue
der  Kugerner  trat  zur  Partei  des  Civilis  über.  Proximos  Üugernorum
  pagos.  Hist.  IV  26.

Noch  prägnanter  tritt  die  politische  und  militärische  Autonomie
  der  Gaue  bei  den  keltischen  Stämmen  hervor  (Siehe
Kapitel  XX,  die  Autonomie  des  Gaus).

Wie  in  erster  Stufe  eine  Markenversammlung  anzunehmen
und  in  zweiter  und  vierter  Stufe  die  Hundertschaftsversammlung
  und  die  Landesgemeinde  besteht,  so  wird  auch  in  dem
autonomen  Gau,  der  über  die  wichtigsten  Dinge,  wie  Heerfahrt,
ja  Krieg  und  Frieden  des  Gaus  zu  entscheiden  hat,  eine  beschliessende
  Versammlung  existieren,  neben  der  —  ähnlich  dem
Fürstenrat,  siehe  Kapitel  VII  —  ein  Rat  der  Hunnen  stehen  mag.

Näheres  ist  nur  über  die  Rechtsverwaltung  bekannt.  Träger
der  Jurisdiktionsgewalt  sind  nach  Caesar  die  principes  regionum
atque  pagorum,  nach  Tacitus  die  principes,  also  die  Gaufürsten.
Sie  üben  ihre  Gewalt  über  den  persönlichen  Verband  der  Gangenossen,
  der  sui  nach  Caesar,  und  den  räumlichen  Verband  des
Gaus,  per  pagos  bei  Tacitus.  Der  Gaufürst  besucht  die  Malstätte
  jeder  Hundertschaft,  per  vicos,  wo  deren  Dinggenossen
centeni  ex  plebe  comites  versammelt  sind  (Tacitus).  Er  führt
den  Vorsitz  in  der  Versammlung,  macht  ihr  den  Urteilsvorschlag
oder  erfragt  aus  ihrer  Mitte  das  Urteil,  das  durch  sie  gebilligt