b4 Die Germanen. Kap. VI.
47 ging dabei der Adel zugrunde bis auf den einen Spross des
königlichen Geschlechts, den Italikus. Nach seiner Erhebung
bildeten sich wieder Parteien, die eine rief die „alte Freiheit
Germaniens“ an, die andere war königlich gesinnt, indem sie den
Namen der Freiheit für fälschlich vorgeschützt erklärte Bei
den Kämpfen blieb Italikus Sieger, dann wurde er vertrieben
und schliesslich von den Langobarden wieder eingesetzt. Endlich
hörten die Gaukriege, interna bella, zwar auf, aber der Stamm
sank bis zum Ende des Jahrhunderts in Zerrüttung. Ann. II
16, 17; Germ. 36.
Noch ein Beispiel politischer Trennung erzählt Tacitus aus
der Zeit des Bataveraufstandes vom Jahr 70: Ein Teil der Gaue
der Kugerner trat zur Partei des Civilis über. Proximos Üugernorum
pagos. Hist. IV 26.
Noch prägnanter tritt die politische und militärische Autonomie
der Gaue bei den keltischen Stämmen hervor (Siehe
Kapitel XX, die Autonomie des Gaus).
Wie in erster Stufe eine Markenversammlung anzunehmen
und in zweiter und vierter Stufe die Hundertschaftsversammlung
und die Landesgemeinde besteht, so wird auch in dem
autonomen Gau, der über die wichtigsten Dinge, wie Heerfahrt,
ja Krieg und Frieden des Gaus zu entscheiden hat, eine beschliessende
Versammlung existieren, neben der — ähnlich dem
Fürstenrat, siehe Kapitel VII — ein Rat der Hunnen stehen mag.
Näheres ist nur über die Rechtsverwaltung bekannt. Träger
der Jurisdiktionsgewalt sind nach Caesar die principes regionum
atque pagorum, nach Tacitus die principes, also die Gaufürsten.
Sie üben ihre Gewalt über den persönlichen Verband der Gangenossen,
der sui nach Caesar, und den räumlichen Verband des
Gaus, per pagos bei Tacitus. Der Gaufürst besucht die Malstätte
jeder Hundertschaft, per vicos, wo deren Dinggenossen
centeni ex plebe comites versammelt sind (Tacitus). Er führt
den Vorsitz in der Versammlung, macht ihr den Urteilsvorschlag
oder erfragt aus ihrer Mitte das Urteil, das durch sie gebilligt