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B. bei den Zuchthengsten von Privat-Beschälhaltern:
a) in drei Hauptpreisen von 20— 10—12 Württembergischen Fünfguldenstücen
in Gold; und
b) in zehen Nachpreisen von je acht Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold;
II. in der Rindviehzucht:
a) für die sechs besten zwei= und dreijährigen Zuchtstiere:
in 10—-8—6—4—3—2 Wörttembergischen Fünsgulvenstücken in Gold;
b) für trächtige Kalbeln und für Kühe, deren Alter an den Zähnen noch deutlich zu
erkennen ist (bis in das vierte oder fünfte Jahr), trächtig oder mit einem Kalbe:
in sechs Preisen zu 10—8—6—4—3—2 Wirttembergischen Fünfgulden
stücken in Gold;
III. in der Schafzucht:
für die drei besten feinwolligen vierschauflichen Widder:
in 8—4—2.- Württembergischen Fünfguloenstücken in Gold;
für die drei besten feinwolligen vierschauflichen Mutterschafe:
in 6—3—2 Württembergischen Fünfguldenstücken in Golo;
IV. in der Schweinezucht:
für die drei besten Eber:
„ in 5—2—1 Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold;
für die drei besten Mutterschweine:
in 4—2—1 Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold.
Zu Nachpreisen für die zunächst preiswürdigen Thiere in den unter II—IV. genann
Thiergattungen ist noch eine weitere Anzahl silberner Medaillen gewidmet.
Niemand kann jevoch mehr als Einen Preis für dieselbe Thiergattung (bei den St
und den Zuchthengsten nicht mehr als Einen Hauptpreis) erhalten.
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S. 5.
Diejenigen Bewerber um Preise in der Pferdezucht, welche, gemäß der Verordnung ven-31.
Oktober 1836, Nr. 5, ihre trächtigen Stuten schon bei Gelegenheit der Besthäl Regulirn
rem K. Land-Oberstallmeister vorgezeigt haben, und zum Erscheinen bei dem Feste mit ihre