Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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B.  bei  den  Zuchthengsten  von  Privat-Beschälhaltern:
a)  in  drei  Hauptpreisen  von  20—  10—12  Württembergischen  Fünfguldenstücen
in  Gold;  und
b)  in  zehen  Nachpreisen  von  je  acht  Württembergischen  Fünfguldenstücken  in  Gold;
II.  in  der  Rindviehzucht:
a)  für  die  sechs  besten  zwei=  und  dreijährigen  Zuchtstiere:
in  10—-8—6—4—3—2  Wörttembergischen  Fünsgulvenstücken  in  Gold;
b)  für  trächtige  Kalbeln  und  für  Kühe,  deren  Alter  an  den  Zähnen  noch  deutlich  zu
erkennen  ist  (bis  in  das  vierte  oder  fünfte  Jahr),  trächtig  oder  mit  einem  Kalbe:
in  sechs  Preisen  zu  10—8—6—4—3—2  Wirttembergischen  Fünfgulden
stücken  in  Gold;

III.  in  der  Schafzucht:
für  die  drei  besten  feinwolligen  vierschauflichen  Widder:
in  8—4—2.-  Württembergischen  Fünfguloenstücken  in  Gold;
für  die  drei  besten  feinwolligen  vierschauflichen  Mutterschafe:
in  6—3—2  Württembergischen  Fünfguldenstücken  in  Golo;

IV.  in  der  Schweinezucht:
für  die  drei  besten  Eber:
„  in  5—2—1  Württembergischen  Fünfguldenstücken  in  Gold;
für  die  drei  besten  Mutterschweine:
in  4—2—1  Württembergischen  Fünfguldenstücken  in  Gold.
Zu  Nachpreisen  für  die  zunächst  preiswürdigen  Thiere  in  den  unter  II—IV.  genann
Thiergattungen  ist  noch  eine  weitere  Anzahl  silberner  Medaillen  gewidmet.
Niemand  kann  jevoch  mehr  als  Einen  Preis  für  dieselbe  Thiergattung  (bei  den  St
und  den  Zuchthengsten  nicht  mehr  als  Einen  Hauptpreis)  erhalten.

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S.  5.

Diejenigen  Bewerber  um  Preise  in  der  Pferdezucht,  welche,  gemäß  der  Verordnung  ven-31.
  Oktober  1836,  Nr.  5,  ihre  trächtigen  Stuten  schon  bei  Gelegenheit  der  Besthäl  Regulirn
rem  K.  Land-Oberstallmeister  vorgezeigt  haben,  und  zum  Erscheinen  bei  dem  Feste  mit  ihre