Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

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für die Führung 
von Travemünde von Lübeck 
übeck. nach Travem 
ünde. 
Von Dampfschiffen wie Segel- Nach Uebereinkunft mit 
schiffen pr. Kubikmetteer 2 Pf. R.M. dem Lootsen. 
jedoch nicht unter sechs Reichsmark für jedes Schiff. 
Der Lootse, welcher ein Dampsschiff oder Segelschiff von Travemünde nach Lübeck führt, erhält 
während der Fahrt freie Schiffskost, und für seine Rückreise nach Travemünde eine Reichsmark. 
Auch in Havariefällen ist das Lootsengelo nach der Taxe zu zahlen; die Lootsen find jedoch berechtigt, 
für besondere Hülfsleistungen in solchen Fällen eine besondere Vergütung zu begehren, welche denjenigen Lootsen 
zukommt, von welchen die Hülfe geleistet worden ist. Entsteht über die zu zahlende Vergütung Streit und 
vermag der Lootsenkommandeur nicht die Sache zu reguliren, so werden die Parteien zum Versuche gütlicher 
Ausgleichung an die Kommissarien des Senates für das Lootsenwesen, in Entstehung der Güte aber zur recht- 
lichen Entscheidung an das beikommende Gericht verwiesen. 
S. 3. 
Von der Zahlung des Lootsengeldes für den Seelootsendienst gänzlich befreit sind, sofern die 
Hülfe von Lootsen nicht in Anspruch genommen wird: 
1. Dampsschiffe. 
2. Segelschiffe und Böte von 100 Kubikmeter und darunter. 
3. Schiffe und Fahrzeuge des Lübeckischen Staates oder auswärtiger Regierungen, soweit diese 
Schiffe und Fahrzeuge unter Staatsflagge fahren und zu Staatszwecken benutzt werden. 
4. Lediglich zu Lustreisen eingerichtete Fahrzeuge von Yachtklubs oder einzelnen Personen. 
8. 9. 
Wer eine gänzliche oder theilweise Befreiung von Schiffahrts-Abgaben auf Grund der vorstehenden 
Beslimmungen in Anspruch nimmt, hat dem Hauptbureau für indirekte Steuern den Veweis zu liefern, baß er 
zu solcher Befreiung berechtigt ist. 
8. 10. 
Bei der Berechnung der Schiffahrtsabgaben werden Bruchtheile eines Kubikmeters für einen vollen 
Kubikmeter gerechnet. 
8. 11. 
Jede Handlung, welche die Umgehung der angeordneten Kontrolen oder der Schiffahrts-Abgaben, oder 
welche die Verkürzung der letzteren bezweckt, ist, der strafrechtlichen Verfolgung etwa dabei vorgekommener Ver- 
brechen oder Vergehen unbeschadet, vom Departement für indirekte Steuern mit Ordnungsstrafen bis zu höchstens 
einhundertzwanzig Reichsmark an den Schuldigen zu ahnden. 
S. 12. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Publikation in Kraft; mit demselben Tage sind aufgehoben: 
die Verordnung vom 21. März 1864, die Schiffahrts-Abgaben für den Seeverkehr und die Fahrten auf der 
Untertrave betreffend, nebst den Nachträgen dazu vom 18. Dezember 1865, 16. Juli 1866, 29. April 1867 
und 28. November 1870. 
Gegeben Lübeck, in der Versammlung des Senates am 20. Januar 1873. 
(Fortsetzung in nächster Nummer.) 
  
Berlin, Carl Heymann's Verlag: Inhaber Otto Loewenstein. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin. 
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