Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 55. (55e)

316  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

Sinne,  also  für  konstitutionelle  Staaten  das  Zusammenwirken
  des  Staatsoberhauptes  und  der  übrigen  gesetzgebenden
  Faktoren,  d.  i.  eigentliche  Gesetze,  gemeint
sein  könnten.  Dieser  einzige  und  beziehungsweise  Haupteinwand
  beseitigt  sich  durch  die  Erwägung,  daß  durch
die  Landesgesetzgebung  nicht  direkt,  sondern  nur  indirekt,
die  Vorschriften  der  Reichsgesetze  über  Haftpflicht  und
Unfallversicherung  in  Wegfall  gebracht  werden  können,
indem  der  §  12  des  Reichsgesetzes  selbst  die  Bedingungen
dieses  Wegfalls  vorschreibt.  Für  Reichstag  und  Bundesrath
  bestand,  wie  der  Berufungsrichter  zutreffend  hervorgehoben,
  ein  Interesse  lediglich  daran,  den  Wegfall  der
weitergehenden  reichsgesetzlichen  Ansprüche  der  betreffenden
  Landesbeamten  rc.  davon  abhängig  zu  stellen,  daß
den  letzteren  durch  Akte  der  Gesetzgebungsgewalt  der  einzelnen
  Bundesstaaten  ein  klagbarer  Anspruch  auf
der  Reichsfürsorge  mindestens  gleichkommende,  Vortheile
eingeräumt  wurde.  Ob  dies  für  Bayern  der  Fall,  bestimmt
  sich  dahier  lediglich  nach  bayerischem  Verfassungsrecht.
  Die  Bezugnahme  des  Revisionsklägers  auf  das
Reichsgerichtsurtheil  vom  14.  Juni  1888“)  ist  gänzlich  ohne
Behelf,  da  damals  die  Frage  über  die  Bedentung  des
in  §  12  gebrauchten  Ausdruckes  „Landesgesetzgebung“
überall  nicht  zu  beantworten  war  und  nicht  beantwortet
werden  wollte.  Daß  die  anderen  Staaten,  so  weit  sie
aus  Anlaß  des  §  12  Vorsorge  getroffen  —  es  sind  dies,
von  Elsaß-Lothringen  (Gesetz-Blatt  1888  S.  41)  abgesehen,
  Preußen  (siehe  Gesetzsammlung  1887  S.  282),
Baden  (siehe  Gesetz=  und  Verordnungs-Blatt  1888
S.  217),  Sachsen  (siehe  königlich  sächsisches  Gesetzund
  Verordnungsblatt  1888  S.  113),  Oldenburg  (siehe
Gesetzblatt  1888  S.  93)  —  die  Materie  durch  eigentliche
Gesetze  geregelt  haben,  ist  für  vorliegende  Frage  ohne
wesentliche  Bedeutung.