316 Reichsgerichtliche Entscheidungen.
Sinne, also für konstitutionelle Staaten das Zusammenwirken
des Staatsoberhauptes und der übrigen gesetzgebenden
Faktoren, d. i. eigentliche Gesetze, gemeint
sein könnten. Dieser einzige und beziehungsweise Haupteinwand
beseitigt sich durch die Erwägung, daß durch
die Landesgesetzgebung nicht direkt, sondern nur indirekt,
die Vorschriften der Reichsgesetze über Haftpflicht und
Unfallversicherung in Wegfall gebracht werden können,
indem der § 12 des Reichsgesetzes selbst die Bedingungen
dieses Wegfalls vorschreibt. Für Reichstag und Bundesrath
bestand, wie der Berufungsrichter zutreffend hervorgehoben,
ein Interesse lediglich daran, den Wegfall der
weitergehenden reichsgesetzlichen Ansprüche der betreffenden
Landesbeamten rc. davon abhängig zu stellen, daß
den letzteren durch Akte der Gesetzgebungsgewalt der einzelnen
Bundesstaaten ein klagbarer Anspruch auf
der Reichsfürsorge mindestens gleichkommende, Vortheile
eingeräumt wurde. Ob dies für Bayern der Fall, bestimmt
sich dahier lediglich nach bayerischem Verfassungsrecht.
Die Bezugnahme des Revisionsklägers auf das
Reichsgerichtsurtheil vom 14. Juni 1888“) ist gänzlich ohne
Behelf, da damals die Frage über die Bedentung des
in § 12 gebrauchten Ausdruckes „Landesgesetzgebung“
überall nicht zu beantworten war und nicht beantwortet
werden wollte. Daß die anderen Staaten, so weit sie
aus Anlaß des § 12 Vorsorge getroffen — es sind dies,
von Elsaß-Lothringen (Gesetz-Blatt 1888 S. 41) abgesehen,
Preußen (siehe Gesetzsammlung 1887 S. 282),
Baden (siehe Gesetz= und Verordnungs-Blatt 1888
S. 217), Sachsen (siehe königlich sächsisches Gesetzund
Verordnungsblatt 1888 S. 113), Oldenburg (siehe
Gesetzblatt 1888 S. 93) — die Materie durch eigentliche
Gesetze geregelt haben, ist für vorliegende Frage ohne
wesentliche Bedeutung.