Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

S#1

—

#

—

d#

.Die

39

zwar,  wenn  der  Brigadebezirk  sich  in  verschiedene  Bundesstaaten  erstreckt,  nur  die  demselben  Staate
angehörigen  Aushebungsbezirke  des  betreffenden  Brigadebezirks.

Die  Ober-Ersatzkommissionen  vertheilen  in  diesem  Falle  den  Ausfall  nach  Maßgabe  der  in
den  übrigen  Aushebungsbezirken  noch  vorhandenen  einstellungsfähigen  Militärpflichtigen  der  20jährigen,
  demnächst  erforderlichenfalls  der  Ueberzähligen  der  21jährigen  Altersklasse  u.  s.  w.  derart,
daß  in  keinem  Aushebungsbezirk  auf  einen  älteren  Jahrgang  überzählig  gebliebener  Militärpflichtiger
  zurückgegriffen  werden  darf,  so  lange  in  Aushebungsbezirken,  welche  zu  demselben  Bundesstaate
  und  Brigadebezirk  gehören,  noch  Militärpflichtige  des  laufenden  Jahrgangs  oder  überzählig
gebliebene  Militärpflichtige  eines  jüngeren  Jahrgangs  vorhanden  sind.

RN.  M.  G.  ö.  9  und  13.  Abs.  4.

Inf  ie-Brigadek  d  entwerfen  als  Grundlage  für  die  Auswahl  der  im  Brigadebezirk
nach  Berücksichtigung  der  gemäß  §.  40,1  am  1.  Februar  des  laufenden  Kalenderjahres  als  überzählig
  zur  Ersatzreserve  überwiesenen  Personen  noch  aufzubringenden  Ersatzreservisten  und  Marine-Ersatzreservisten
  aus  der  Landbevölkerung  eine  vorläufige  Vertheilung  nach  Maßgabe  der  im  laufeuden
  Jahre  in  jedem  Aushebungsbezirk  in  den  Vorstellungslisten  D  enthaltenen  Militärpflichtigen.

Der  Bedaff  muß  ##-  wenn  erforderlich  unter  Heranziehung  einzelner  Aushebungsbezirke  zur
Deckung  des  Ausfalls  in  anderen  —  im  Brigadebezirk  aufgebracht  werden.

G..

Abschnitt  VII.
Vorbereitungsgeschäft.

S.  56.
Vorbereitungsgeschäft  im  allgemeinen.

Das  Vorbereitungsgeschäft  (§.  3,2)  umfaßt  den  Zeitraum  vom  Jahresbeginn  bis  zum  Musterungsbeginn.


Während  dieses  Zeitraums  erfolgt:

a)  die  Aufstellung  der  Grundlisten  des  laufenden  Jahres  und  die  Berichtigung  älterer  Grundlisten,

b)  die  Fertigung  und  Einreichung  der  zur  Leitung  des  Ersatzgeschäfts  erforderlichen  Nachweisungen
(Vorbereitungseingaben),

P)  die  Vorbereilung  der  Rundreise  der  Ersatzkommission.

S.  57.
Aufstellung  der  Grundlisten.

Die  Vorsteher  der  Gemeinden  oder  gleichartigen  Verbände  haben  alljährlich  im  Monat  Januar

durch  öffentlichen  Anschlag,  durch  öffentliche  Blätter  oder  auf  andere  ortsübliche  Weise  die  zur  Anmeldung
  zur  Rekrutirungsstammrolle  verpflichteten  Militärpflichtigen,  sowie  deren  Eltern,  Vormünder,
Lehr-,  Brot=  oder  Fabrikherren  2c.  zur  Befolgung  der  im  §.  25  enthaltenen  Bestimmungen  auffordern
  zu  lassen.

Alle  Militärpflichtigen,  welche  sich  zur  Stammrolle  anmelden  oder  angemeldet  werden,  sind  nach

vorheriger  Prüfung  ihrer  Papiere  sogleich  einzutragen  oder  es  ist  ihnen  eine  Bescheinigung  über
die  erfolgte  Anmeldung  zu  ertheilen.

5.  Ueber  die  Aufstellung  und  Berichtigung  der  Rekrutirungsstammrollen  siehe  8§.  45  und  46.

6