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z. 22.
Für das mündliche Verfahren sind nachstehende Vorschriften zu befolgen:
1. Zu §8§. 101 und 102 des Reichsgesetzes vom 31. März 1873:
Die Sitzung ist in der Regel dergestalt zu bestimmen, daß dem Angeschuldigten vom Tage der Vor-
ladung an eine Frist von mindestens einer Woche frel bleibt.
In der Vorladung ist die zur Verhandlung der Sache besilmmte Stunde anzugeben, sowie dem An-
geschuldigten bekannt zu machen, daß er sich des Beistandes eines Advokaten oder Rechtsanwalts als Verthei-
digers bedienen oder durch einen solchen sich vertreten lassen könne und daß auch im Falle seines Ausbleibens
die Verhandlung der Sache und die Entscheidung erfolgen werde.
Ist das persönliche Erscheinen des Angeschuldigten beschlossen, so muß die Vorladung unter der
Verwarnung erfolgen, daß im Falle des Ausbleibens ein Vertheidiger zur Vertretung nicht zugelassen werde.
Der Staatsanwalt wird von der Sitzung durch Vorzeigung der Verfügung benachrlchtigt, durch welche
die Sitzung bestimmt ist.
2. Zu F. 103.
Die Verhandlung über den Ausschluß oder die Beschränkung der Oeffentlichkeit erfolgt in nicht öffent-
licher Sitzung, die Verkündung des desfallsigen Beschlusses in öffentlicher Sitzung.
Die Befolgung dieser Vorschrift muß aus dem Sitzungsprotokoll sich ergeben.
3. Zu §§. 104 bis 107.
Die mündliche Verhandlung erfolgt in Gegenwart des Staatsanwalts und eines vereideten Prolo-
kollführers.
Der Berichterstatter (Referent) wird von dem Präsidenten bei Bestimmung der Sitzung ernannt.
Der Berichterstatter hat elne schriftliche Darstellung abzufassen und dieselbe dem Präsidenten vor der
Sitzung vorzulegen. ' "
In der Sitzung wird der Bericht durch Verlesung der Darstellung oder nach Wahl des Feferenten
mündlich an der Hand der schriftlichen Darstellung erstattet. Ist ein Korreferent ernannt, so nimmt dieser an
der Berichterstattung bei der Verhandlung nicht theil.
Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeschuldigten, die etwaige Aufnahme des Ve-
weises und die Handhabung der Ordnung liegt dem Vorsitzenden ob. Er kann jeden, welcher Störungen ver-
ursacht, aus der Sitzung entfernen lassen.
Der Vorsitzende kann die Vernehmung des Angeschuldigten und die Beweisaufnahme einem anderen
Mitgliede übertragen.
Für das Beweisoerfahren sind die Vorschriften maßgebend, welche am Sitze der Disziplinarkammer
in strafgerichtlichen Untersuchungen gelten. Dies gilt insbesondere von der Vorladung der Zeugen und deren
Bestrasung im Falle des Ungehorsams. Die wegen Ungehorsams erkannten Geldstrafen sind derjenigen Kasse
zur Einziehung zu überweisen, welcher sie gebühren würden, wenn sie am Sitze der Disziplinarkammer von dem
ordentlichen Strafgerichte verhängt wären.
4. Zu F. 108.
Mit der Entscheidung sind zugleich die Gründe zu verkünden.
Es genügt jedoch die mündliche Mittheilung des wesentlichen Inhalts der Gründe. Die Verkündung
erfolgt durch den Vorsitzenden. Die schriftlichen Entscheidungsgründe werden mittelst Verlesung im Kollegium
oder auf dem Wege des schristlichen Umlaufs festgestellt und im Konzept von sämmtlichen Mitgliedern, welche
an der Entscheidung theilgenommen haben, unterschrieben.
5. Zu F. 109.
Das Sitzungsprotokoll muß insbesondere auch die verkündete Entscheldung enthalten.