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Wenn eine schwere oder ansteckende Krankheit oder eine Verwundung vorliegt, so bedarf es
nicht des speziellen Nachweises, daß die aufgewendeten Medizinkosten außerordentliche, durch die
konkrete Krankheit ausnahmsweise gebotene waren. Es können vielmehr in diesem Falle alle
Medizinkosten erstättet verlangt werden, deren Aufwendung erweislich nothwendig war.
2. In Sachen Wierzchutzin gegen Wittenberg hat das Vundes-Amt für das Heimathwesen in
der Sitzung vom 28. Januar 1875 beschlossen:
Ein Schadensersatzanspruch, welchen der vorläufig unterstützende Armenverband darauf gründet,
daß ein anderer Armenverband sich der ihm nach K. 28 des Reichsgesetes vom 6. Juni 1870 ob-
liegenden vorläufigen Fürsorge widerrechtlich entzogen habe, kann nicht in dem durch §§. 37 ff. des
Neichsgesetzes geordneten Verfahren zur Entscheidung gebracht werden.
Diese Entscheidung ist, wie folgt, begründet:
Nach §. 30 des Neichsgesetzes vom 6. Juni 1870 kann sich der in §. 28 vorbehaltene Ersatz-
anspruch des vorläufig unterstützenden Armenverbandes, sofern er überhaupt gegen einen Armen-
verband erhoben wird, immer nur gegen den definitiv verpflichteten Armenverband richten. Ein
Anspruch gegen den Armenverband, welcher sich der ihm obliegenden vorläusigen Fürsorge wider-
rechtlich entledigt hat, ist dem dadurch benachtheiligten Armenverbande des Aufenthaltsorles im
Reichsgesetze nicht gewährt und deshalb in dem durch die §§. 34 ff. geordneten Verfahren nicht verfolg-
bar. Ist die Hülfsbedürftigkeit erweislich in einem anderen Bezirke eingetreten, als da, wo die Unt er-
stützung geleistet worden ist, so kann der Armenverband jenes Bezirks zwar im Aussichtswege wegen
Nichterfüllung der ihm obliegenden Verbindlichkeit zu vorläufiger Fürsorge zur Rechenschaft gezogen,
auch nach Befinden mit einer Entschädigungsklage aus privattechllichem Rechtsgrunde vor dem ordent-
lichen Nichter belangt werden. Allein die Erhebung einer Klage vor der zur Entscheidung der
Streitigleiten zwischen Armenverbänden nach F. 38 des Reichsgesees berufenen Spruchbehörde ist
dem geschädigten Armenverbande in Ermangelung eines dem Armenrecht angehörigen Klagfunda-
mentes versagt.
4. Post-Wesen.
Ausfertigung der Inhaltsdeklarationen zu Päckereisendungen nach England.
. Vorliegender Anzeige zusolge unterlassen die Absender von Päckereien nach England noch häusig, den Inhalt
der Sendungen in den Zolldeklarationen genau und vollständig anzugeben. Um die hieraus hervorgehenden
Mißstände zu beseitigen, werden die Postanstalten auf folgende, häusiger vorkommende Mängel der Deklarationen
aufmerksam gemacht:
Bruttogewicht, Menge, Maß und Werth einer jeden Gattung der in einer Sendung ent-
haltenen Waaren wird häufig gar nicht oder nur summarisch aufgeführt.
2. Für die in den Sendungen emthaltenen Gegenstände wird nicht eine Bezeichnung der Waare
nach dem Zolltarife, sondern eine unbestimmt gehaltene, kaum den Gesammtinhalt der Sendung
bezeichnende Angabe gewählt.
An Stelle der den Sendungen beizugebenden zwei gleichlautenden Inhaltsdeklarationen in fran-
zösischer Sprache sindet sich ost nur eine Deklaration und nicht in französischer, sondern in
deutscher, englischer oder italienischer Sprache vor.
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4. In manchen Fällen wird auch die Inhaltsangabe durch einen Vermerk, wie „Zur speziellen
Nevision“ oder „Nichts Schriftliches enthaltend“, zu ersetzen gesucht.
5. Den Sendungen werden noch immer kleine Quamitäten Taback und Cigarren undeklarirt
beigefügt.