Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

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selbstverständlich im Auge zu behalten, daß der Inhalt der Sendungen genügend gesichert sein muß; wenn aber 
diesem Haupterfordernisse genüge geschehen ist, so können kleine Abweichungen nicht in Betracht 
kommen. Es gilt dies namentlich auch bei den mit zwei Siegeln verschließbaren Geldbriefkuverts. 
Die annehmenden Poslbeamten müssen sich vornehmlich davor hüten, die Prüfung nach einer für alle 
Fälle gleichgebildeten Schablone vorzunehmen und ihre in jeder Hinsicht anerkennenswerthe Gewissenhaftigkeit 
in Pedanterie ausarten zu lassen. 
Das General-Poslamt erwartet, daß für die Folge im Sinne der vorstehend gegebenen An- 
deutungen verfahren und dem Verkehre die thunlichst leichte Form, soweit dieselbe mit der Sicherheit irgend 
vereinbar ist, nicht verschränkt werde. 
Die Vorsteher der Postanstalten wollen in dieser Beziehung sich die richtige Einwirkung auf die Schaller- 
beamten angelegen sein lassen. 
Verlin, den 6. Februar 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
5. Kousfulat-Wesen. 
  
Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reichs 
den Herrn C. J. Seczesny , 
zum Konsul des Deutschen Reichs in Kowno 
d 
den Kaufmann Johann Jeremiasson in Porsgrund (Rorwegen) 
zum Vize-Konsuͤl des Deulschen Reichs 
zu ernennen geruht. 
Dem Ktaiserlichen Minister-Nesidenten und General-Konful für Japan von Brandt ist für seinen 
Amis-Bezirk die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Cheschließungen von Deutschen vorzunehmen 
und Geburten, Heirathen und Sterbefälle von Deutschen zu beurkunden. 
6G6. Militär-Wesen. 
Beekanntmachung. 
Nachdem eine Königlich bayerische Eisenbahn-Lompagnie zu Ingolstadt sormirt worden, deren Zusammensetzung 
nach Analogie der für das Königlich preußische Eisenbahn-Bataillon gegebenen Bestimmung geregelt ist, wird 
hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die Befugniß zur Anerkennung der Unabkömmlichkeit von 
Ossizieren und Mannschaften des Beurlaubtenstandes der gedachten Eisenbahn-Kompagnie für den Mobilmachungs- 
sall, sowie zur Entscheidung auf die etwaigen Reklamationen gegen die Einberusung zu Uebungszwecken, dem 
Königlich bayerischen Chef des Ingenicur-Korps und Inspekteur der Festungen zusteht. 
1. Berlin, den 8. Februar 1873. , 
»in-, Das Reichskanzler-Amt. 
Delbrück. 
7.7 11 11. 
D f 2452/. — 
.
	        
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