Bezeichnung Art Uebergangsstenerstellen
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Uebergangsstraßen. Verbindung. Clah-Luthringen. in den angrenzenden Staaten.
Von Fort-Louis nach Sollingen Ueber den Rhein Fort-Louis Sollingen.
: Drusenheim nach Greffern do. Drusenheim Greffern.
. Gambsheim nach Neu-Freistett do. Gambsheim Neu-Freistett.
Straßburg nach Kehl Eisenbahn und Straßburg Kehl.
Landweg
Gerstheim nach Ottenheim Ueber den Rhein Gerstheim Ottenheim.
= Rheinau nach Kappel do. Rheinau Kappel.
* Schönau nach Weisweil do. Schönau Weisweil.
: Markolsheim nach Saspach do. Markolsheim Saspach.
Neu,-Vreisach nach Alt-Breisach do. Neu-Breisach Alt-Breisach.
Nambsheim nach Hartheii do. Nambsheim Hartheim.
Eichwald nach Neuenburg do. Eichwald Neuenburg.
*: Niffer nach Rheinweiler do. Niffer Rheinweiler.
:Hüningen nach Leopoldshöhe do. Hüningen Leopoldshöhe.
Anmerkung. In Elsaß-Lothringen und Baden sind beim Transport auf Eisenbahnen außerdem die Orte, wo die Getränke die
Eisenbahn verlassen, als Uebergangssteuerstellen zu betrachten.
4. Heimath-Wesen.
Das Mundesamt für das Heimathwesen hat mehrfach ausgesprochen, daß in Streitsachen zwischen preußischen
Armenverbänden in Bezug auf die Erstattung der Portokosten die Verufung nicht zulässig ist. In dem unterm
8. Februar 1873 in Sachen Bromberg contra Posen ergangenen Erkenntnisse heißt es in dieser Beziehung:
„Was die in der Klage mitliquidirten Portoauslagen betrifft, so gehören dieselben zu den Aus-
lagen des Verfahrens erster Instanz, welche der unterliegende resp. zahlungspflichtige Theil zu er-
statten hat, wenngleich sie in einem Vorbereitungs-Stadium erwachsen sind. da das Reichsgesetz
vom 6. Juni 1870 nach der Ueberschrift des Abschnittes IV. auch das der Klageerhebung voraus-
gehende Verfahren zu dem Verfahren in Streitsachen der Armenverbände rechnet. Welche einzelnen
Portoauslagen aber unter die zu erstattenden baaren Auslagen des Verfahrens fallen, ist von der
zuständigen Deputation für das Heimathwesen nach §. 56 des preußischen Gesetzes vom 8. März
1871 endgültig festzusetzen. Es war daher eine Entscheidung über diesen Punkt vom Bundesamte
nicht abzugeben.“
In den sogenannten interterritorialen Streitigkeiten ist wiederholt versucht worden, den Anspruch auf
Uebernahme eines Hülfsbedürftigen resp. auf Erstattung der für einen solchen verauslagten Kosten durch Bezug-
nahme auf den Vertrag wegen gegenseitiger Verpflichtung zur Uebernahme der Auszuweisenden d. d. Gotha
den 15. Juli 1851 zu begründen. Das Bundesamt für das Heimathwesen hat diese Begründung konstant
für nicht zutreffend erachtet und u. A. in Sachen Pößneck contra Landarmenverband der Provinz Sachsen
unterm 15. Februar 1873 sich dahin ausgesprochen:
„Der Gotha'er Vertrag regelte lediglich die Uebernahmeverbindlichkeit zwischen den kontrahirenden.
Staaten und enthält über die Pflicht zum Ersatz der für die Auszuweisenden aufgewendeten Kosten